Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />
§ 229<br />
Urkundenunterdrückung<br />
1) Wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen<br />
darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz<br />
handelt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines<br />
Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde,<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.<br />
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Unterdrückung<br />
der Urkunde, bevor diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte,<br />
rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt, dass die Tat den Beweis,<br />
dem die Urkunde dienen sollte, nicht behindert.<br />
§ 230<br />
Versetzung von Grenzzeichen<br />
1) Wer ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes<br />
Zeichen mit dem Vorsatz, ein Beweismittel für eine Tatsache<br />
von rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu unterdrücken, unrichtig<br />
setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht, ist mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.<br />
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Zeichen, bevor<br />
es als Beweismittel herangezogen werden sollte oder herangezogen<br />
worden ist, berichtigt oder wiederherstellt oder auf andere Art bewirkt,<br />
dass die Tat den Beweis, dem das Zeichen dienen sollte, nicht behindert.<br />
§ 231<br />
Gebrauch fremder Ausweise<br />
1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist,<br />
im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen<br />
zu bestrafen.<br />
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichen Ausweis<br />
mit dem Vorsatz überlässt, dass er von einem Nichtberechtigten im<br />
Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt.<br />
3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Ausweis, bevor<br />
ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebraucht hat, zurücknimmt<br />
oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass der amtliche Ausweis in<br />
der in Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde.<br />
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