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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />

§ 229<br />

Urkundenunterdrückung<br />

1) Wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen<br />

darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz<br />

handelt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines<br />

Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde,<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.<br />

2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Unterdrückung<br />

der Urkunde, bevor diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte,<br />

rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt, dass die Tat den Beweis,<br />

dem die Urkunde dienen sollte, nicht behindert.<br />

§ 230<br />

Versetzung von Grenzzeichen<br />

1) Wer ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes<br />

Zeichen mit dem Vorsatz, ein Beweismittel für eine Tatsache<br />

von rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu unterdrücken, unrichtig<br />

setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht, ist mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren zu bestrafen.<br />

2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Zeichen, bevor<br />

es als Beweismittel herangezogen werden sollte oder herangezogen<br />

worden ist, berichtigt oder wiederherstellt oder auf andere Art bewirkt,<br />

dass die Tat den Beweis, dem das Zeichen dienen sollte, nicht behindert.<br />

§ 231<br />

Gebrauch fremder Ausweise<br />

1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist,<br />

im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen<br />

zu bestrafen.<br />

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichen Ausweis<br />

mit dem Vorsatz überlässt, dass er von einem Nichtberechtigten im<br />

Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt.<br />

3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Ausweis, bevor<br />

ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebraucht hat, zurücknimmt<br />

oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass der amtliche Ausweis in<br />

der in Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde.<br />

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