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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />

3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge,<br />

so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie eine Körperverletzung<br />

mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe<br />

von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.<br />

§ 313<br />

Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung<br />

Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von<br />

einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit<br />

gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei ihm das Höchstmass der<br />

angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten<br />

werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig<br />

Jahren nicht überschreiten.<br />

23. Abschnitt<br />

Amtsanmassung und Erschleichung eines Amtes<br />

§ 314<br />

Amtsanmassung<br />

Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmasst oder, ohne<br />

dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen<br />

Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />

§ 315<br />

Erschleichung eines Amtes<br />

Wer wissentlich eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene<br />

Stelle über eine Tatsache täuscht, die nach einem Gesetz oder einer<br />

Rechtsverordnung die Übertragung eines bestimmten öffentlichen Amtes<br />

ausschliessen würde, und dadurch bewirkt, dass ihm dieses Amt übertragen<br />

wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.<br />

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