Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge,<br />
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie eine Körperverletzung<br />
mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe<br />
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.<br />
§ 313<br />
Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung<br />
Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von<br />
einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit<br />
gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei ihm das Höchstmass der<br />
angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten<br />
werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig<br />
Jahren nicht überschreiten.<br />
23. Abschnitt<br />
Amtsanmassung und Erschleichung eines Amtes<br />
§ 314<br />
Amtsanmassung<br />
Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmasst oder, ohne<br />
dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen<br />
Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />
§ 315<br />
Erschleichung eines Amtes<br />
Wer wissentlich eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene<br />
Stelle über eine Tatsache täuscht, die nach einem Gesetz oder einer<br />
Rechtsverordnung die Übertragung eines bestimmten öffentlichen Amtes<br />
ausschliessen würde, und dadurch bewirkt, dass ihm dieses Amt übertragen<br />
wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.<br />
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