Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />
sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüsst worden,<br />
so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.<br />
§ 28<br />
Zusammentreffen strafbarer Handlungen<br />
1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten<br />
mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen<br />
und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist,<br />
wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur<br />
Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu<br />
erkennen. Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste<br />
Strafe androht. Von der ausserordentlichen Strafmilderung abgesehen,<br />
darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden<br />
Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.<br />
2) Ist in einem der zusammentreffenden Gesetze Freiheitsstrafe, in einem<br />
anderen Geldstrafe oder sind auch nur in einem von ihnen Freiheitsund<br />
Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen<br />
zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe<br />
zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann<br />
sie verhängt werden. Das gleiche gilt für Strafen anderer Art, die neben<br />
einer Freiheits- oder einer Geldstrafe angedroht sind. Für die Bestimmung<br />
der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gilt Abs. 1.<br />
3) Wäre nach Abs. 2 auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe<br />
zu erkennen, so ist, wenn statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen<br />
ist (§ 37), gemäss Abs. 1 nur auf eine Geldstrafe zu erkennen.<br />
4) Vorbeugende Massnahmen sind anzuordnen, wenn die Voraussetzungen<br />
hiefür aufgrund einer oder mehrerer der mit Strafe bedrohten<br />
Handlungen, über die gleichzeitig geurteilt wird, gegeben sind.<br />
§ 29<br />
Zusammenrechnung der Werte und Schäden<br />
Hängt die Höhe der Strafdrohung vom Wert einer Sache, gegen die<br />
sich die Handlung richtet, oder vom Schaden ab, den sie verursacht oder<br />
auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter mehrere<br />
Taten derselben Art begangen hat, das gesamte Ausmass der Werte<br />
oder Schäden massgebend.<br />
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