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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />

sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüsst worden,<br />

so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.<br />

§ 28<br />

Zusammentreffen strafbarer Handlungen<br />

1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten<br />

mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen<br />

und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist,<br />

wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur<br />

Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu<br />

erkennen. Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste<br />

Strafe androht. Von der ausserordentlichen Strafmilderung abgesehen,<br />

darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden<br />

Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.<br />

2) Ist in einem der zusammentreffenden Gesetze Freiheitsstrafe, in einem<br />

anderen Geldstrafe oder sind auch nur in einem von ihnen Freiheitsund<br />

Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen<br />

zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe<br />

zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann<br />

sie verhängt werden. Das gleiche gilt für Strafen anderer Art, die neben<br />

einer Freiheits- oder einer Geldstrafe angedroht sind. Für die Bestimmung<br />

der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gilt Abs. 1.<br />

3) Wäre nach Abs. 2 auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe<br />

zu erkennen, so ist, wenn statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen<br />

ist (§ 37), gemäss Abs. 1 nur auf eine Geldstrafe zu erkennen.<br />

4) Vorbeugende Massnahmen sind anzuordnen, wenn die Voraussetzungen<br />

hiefür aufgrund einer oder mehrerer der mit Strafe bedrohten<br />

Handlungen, über die gleichzeitig geurteilt wird, gegeben sind.<br />

§ 29<br />

Zusammenrechnung der Werte und Schäden<br />

Hängt die Höhe der Strafdrohung vom Wert einer Sache, gegen die<br />

sich die Handlung richtet, oder vom Schaden ab, den sie verursacht oder<br />

auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter mehrere<br />

Taten derselben Art begangen hat, das gesamte Ausmass der Werte<br />

oder Schäden massgebend.<br />

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