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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />

§ 243<br />

Tätige Reue<br />

1) Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig<br />

die Ausführung aufgibt oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben<br />

beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.<br />

2) Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung<br />

oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis<br />

dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern<br />

oder den Erfolg abzuwenden.<br />

§ 244<br />

Vorbereitung eines Hochverrats<br />

1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats<br />

verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu<br />

bestrafen.<br />

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise<br />

vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens<br />

herbeiführt oder erheblich vergrössert oder wer einen Hochverrat<br />

im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.<br />

§ 245<br />

Tätige Reue<br />

1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen,<br />

wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an<br />

der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.<br />

2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 246<br />

Staatsfeindliche Verbindungen<br />

1) Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschliesslicher<br />

Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in<br />

der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmässige Einrichtung<br />

des Fürstentums Liechtenstein zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.<br />

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