Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />
§ 243<br />
Tätige Reue<br />
1) Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig<br />
die Ausführung aufgibt oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben<br />
beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.<br />
2) Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung<br />
oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis<br />
dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern<br />
oder den Erfolg abzuwenden.<br />
§ 244<br />
Vorbereitung eines Hochverrats<br />
1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats<br />
verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu<br />
bestrafen.<br />
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise<br />
vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens<br />
herbeiführt oder erheblich vergrössert oder wer einen Hochverrat<br />
im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.<br />
§ 245<br />
Tätige Reue<br />
1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen,<br />
wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an<br />
der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.<br />
2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
§ 246<br />
Staatsfeindliche Verbindungen<br />
1) Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschliesslicher<br />
Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in<br />
der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmässige Einrichtung<br />
des Fürstentums Liechtenstein zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe<br />
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.<br />
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