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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn<br />

übergegangen ist, wucherisch verwertet.<br />

3) Wer Geldwucher gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von<br />

sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.<br />

4) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe bis zu<br />

360 Tagessätzen erkannt werden.<br />

§ 155<br />

Sachwucher<br />

1) Wer ausser den Fällen des § 154 gewerbsmässig die Zwangslage,<br />

den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen<br />

eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine<br />

Ware oder eine andere Leistung einen Vermögensvorteil versprechen<br />

oder gewähren lässt, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der<br />

eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn er<br />

jedoch durch die Tat eine grössere Zahl von Menschen schwer geschädigt<br />

hat, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.<br />

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn<br />

übergegangen ist, gewerbsmässig wucherisch verwertet.<br />

3) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe bis zu<br />

360 Tagessätzen erkannt werden.<br />

§ 156<br />

Betrügerischer Konkurs<br />

1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite<br />

schafft, veräussert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit<br />

vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum<br />

Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder<br />

wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.<br />

2) Wer durch die Tat einen besonders grossen Schaden herbeiführt, ist<br />

mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.<br />

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