Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn<br />
übergegangen ist, wucherisch verwertet.<br />
3) Wer Geldwucher gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von<br />
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.<br />
4) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe bis zu<br />
360 Tagessätzen erkannt werden.<br />
§ 155<br />
Sachwucher<br />
1) Wer ausser den Fällen des § 154 gewerbsmässig die Zwangslage,<br />
den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen<br />
eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine<br />
Ware oder eine andere Leistung einen Vermögensvorteil versprechen<br />
oder gewähren lässt, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der<br />
eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn er<br />
jedoch durch die Tat eine grössere Zahl von Menschen schwer geschädigt<br />
hat, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.<br />
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn<br />
übergegangen ist, gewerbsmässig wucherisch verwertet.<br />
3) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe bis zu<br />
360 Tagessätzen erkannt werden.<br />
§ 156<br />
Betrügerischer Konkurs<br />
1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite<br />
schafft, veräussert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit<br />
vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum<br />
Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder<br />
wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe<br />
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.<br />
2) Wer durch die Tat einen besonders grossen Schaden herbeiführt, ist<br />
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.<br />
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