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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />

§ 20b<br />

Verfall 1<br />

1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation<br />

(§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen<br />

oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt<br />

oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären. 2<br />

2) Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung<br />

stammen, sind für verfallen zu erklären, soweit 3<br />

1. sie Gegenstand einer Geldwäscherei sind, oder 4<br />

2. die Tat, aus der sie herrühren, 5<br />

a) auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist, aber nach<br />

den §§ 62 bis 65 nicht den liechtensteinischen Strafgesetzen unterliegt,<br />

und 6<br />

b) kein Fiskaldelikt darstellt, es sei denn, es handle sich um ein Vergehen<br />

im Sinne von Art. 88 des Mehrwertsteuergesetzes, das im<br />

Zusammenhang mit einer Schädigung des Haushalts der Europäischen<br />

Gemeinschaften steht. 7<br />

§ 20c<br />

Unterbleiben des Verfalls 8<br />

1) Der Verfall ist ausgeschlossen, soweit 9<br />

1. an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen<br />

bestehen, die an der strafbaren Handlung, an der kriminellen Organisation<br />

oder an der terroristischen Vereinigung nicht beteiligt sind, oder 10<br />

2. sein Zweck durch andere rechtliche Massnahmen erreicht wird, insbesondere<br />

soweit die unrechtmässige Bereicherung durch ein ausländisches<br />

Verfahren abgeschöpft wird und die ausländische Entscheidung<br />

in Liechtenstein vollstreckt werden kann. 11<br />

1 § 20b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 256.<br />

2 § 20b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 236.<br />

3 § 20b Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 49.<br />

4 § 20b Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 49.<br />

5 § 20b Abs. 2 Ziff. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 49.<br />

6 § 20b Abs. 2 Ziff. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 49.<br />

7 § 20b Abs. 2 Ziff. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 331.<br />

8 § 20c Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 256.<br />

9 § 20c Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 256.<br />

10 § 20c Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 236.<br />

11 § 20c Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 256.<br />

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