Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />
3. durch Mitteilung an diese Behörde oder auf andere Art die Gefahr<br />
beseitigt, dass infolge seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit anderer an<br />
dem Unternehmen Beteiligter nachgemachtes oder verfälschtes Geld<br />
oder ein solches Wertpapier als echt und unverfälscht oder eine verringerte<br />
Geldmünze als vollwertig in Verkehr gebracht oder ausgegeben<br />
oder ein nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen als echt<br />
und unverfälscht verwertet wird, solange noch nicht versucht worden<br />
ist, einen dieser Erfolge herbeizuführen.<br />
2) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn die in Abs. 1 bezeichneten<br />
Gefahren nicht bestehen oder ohne sein Zutun beseitigt werden, er<br />
sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht,<br />
sie zu beseitigen.<br />
§ 241<br />
Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands<br />
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere<br />
und Wertzeichen des Auslands.<br />
14. Abschnitt<br />
Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat<br />
§ 242<br />
Hochverrat<br />
1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt<br />
die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein zu ändern oder ein zum<br />
Fürstentum Liechtenstein gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe<br />
von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.<br />
2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem<br />
Versuch vor.<br />
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