Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />
§ 292<br />
Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage<br />
1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet,<br />
gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor Gericht abzulegen (§ 288),<br />
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.<br />
2) Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise bewirkt, dass jemand gutgläubig<br />
eine unrichtige Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde<br />
ablegt (§ 289), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.<br />
§ 293<br />
Fälschung eines Beweismittels<br />
1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel<br />
verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass das Beweismittel in<br />
einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht<br />
werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat<br />
nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.<br />
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel<br />
in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren<br />
gebraucht.<br />
§ 294<br />
Tätige Reue<br />
1) Wegen Fälschung eines Beweismittels (§ 293) ist nicht zu bestrafen,<br />
wer freiwillig den Gebrauch des falschen oder verfälschten Beweismittels<br />
im Verfahren unterlässt oder verhindert oder die zur Irreführung geeignete<br />
Veränderung am Beweismittel vor dessen Verwendung im Verfahren<br />
beseitigt.<br />
2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne<br />
Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich<br />
in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.<br />
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