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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />

§ 292<br />

Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage<br />

1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet,<br />

gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor Gericht abzulegen (§ 288),<br />

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.<br />

2) Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise bewirkt, dass jemand gutgläubig<br />

eine unrichtige Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde<br />

ablegt (§ 289), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.<br />

§ 293<br />

Fälschung eines Beweismittels<br />

1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel<br />

verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass das Beweismittel in<br />

einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht<br />

werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat<br />

nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.<br />

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel<br />

in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren<br />

gebraucht.<br />

§ 294<br />

Tätige Reue<br />

1) Wegen Fälschung eines Beweismittels (§ 293) ist nicht zu bestrafen,<br />

wer freiwillig den Gebrauch des falschen oder verfälschten Beweismittels<br />

im Verfahren unterlässt oder verhindert oder die zur Irreführung geeignete<br />

Veränderung am Beweismittel vor dessen Verwendung im Verfahren<br />

beseitigt.<br />

2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne<br />

Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich<br />

in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.<br />

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