Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger<br />
Freiheitsstrafe zu bestrafen.<br />
§ 187<br />
Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr<br />
Wer eine Massnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr<br />
für Leib oder Leben (§ 89) einer grösseren Zahl von Menschen oder<br />
für fremdes Eigentum in grossem Ausmass notwendig ist, vereitelt oder<br />
erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.<br />
8. Abschnitt<br />
Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und<br />
die Ruhe der Toten<br />
§ 188<br />
Herabwürdigung religiöser Lehren<br />
Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der<br />
Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft<br />
bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder<br />
eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft<br />
unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter<br />
denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360<br />
Tagessätzen zu bestrafen.<br />
§ 189<br />
Störung einer Religionsübung<br />
1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich<br />
zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen<br />
einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft hindert<br />
oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.<br />
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