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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />

Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger<br />

Freiheitsstrafe zu bestrafen.<br />

§ 187<br />

Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr<br />

Wer eine Massnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr<br />

für Leib oder Leben (§ 89) einer grösseren Zahl von Menschen oder<br />

für fremdes Eigentum in grossem Ausmass notwendig ist, vereitelt oder<br />

erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.<br />

8. Abschnitt<br />

Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und<br />

die Ruhe der Toten<br />

§ 188<br />

Herabwürdigung religiöser Lehren<br />

Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der<br />

Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft<br />

bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder<br />

eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft<br />

unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter<br />

denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360<br />

Tagessätzen zu bestrafen.<br />

§ 189<br />

Störung einer Religionsübung<br />

1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich<br />

zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen<br />

einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft hindert<br />

oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.<br />

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