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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />

2. Zeiten, für die dem Verurteilten ein Aufschub des Vollzuges einer<br />

Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der<br />

Zahlung einer Geldstrafe gewährt worden ist;<br />

3. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten<br />

worden ist;<br />

4. Zeiten, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten hat. 1<br />

3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung<br />

verbundenen vorbeugenden Massnahme unterbricht die Verjährung.<br />

Hört die Unterbrechung auf, ohne dass der Verurteilte endgültig entlassen<br />

wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des<br />

Abs. 2 von neuem zu laufen.<br />

7. Abschnitt<br />

Geltungsbereich<br />

§ 61<br />

Zeitliche Geltung<br />

Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten<br />

begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann<br />

anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für<br />

den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.<br />

§ 62<br />

Strafbare Handlungen im Inland<br />

Die liechtensteinischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland<br />

begangen worden sind.<br />

1 § 60 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.<br />

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