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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />

§ 35<br />

Berauschung<br />

Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschliessenden<br />

Rauschzustand gehandelt, so ist dies nur insoweit mildernd, als die<br />

dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch<br />

den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden<br />

Mittels den Umständen nach begründet.<br />

§ 36 1<br />

Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter<br />

einundzwanzig Jahren<br />

Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe<br />

von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle der Androhung<br />

einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe<br />

von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe<br />

tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig<br />

Jahren. Das Mindestmass einer Strafdrohung, welches ein Jahr Freiheitsstrafe<br />

übersteigt, wird auf dieses Mass, ein Mindestmass von einem Jahr<br />

auf sechs Monate herabgesetzt. Soweit jedoch keine strengere Strafe als<br />

eine fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmass.<br />

§ 37<br />

Verhängung von Geldstrafen anstelle von Freiheitsstrafen<br />

1) Ist für eine Tat keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />

Jahren, sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist<br />

statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl<br />

auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn<br />

es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter<br />

von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer<br />

Handlungen durch andere entgegenzuwirken.<br />

2) Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als nach Abs. 1, aber<br />

keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, sei es auch in Verbindung<br />

mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe<br />

von nicht mehr als 360 Tagessätzen anstelle einer Freiheitsstrafe<br />

1 § 36 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.<br />

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