Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />
§ 35<br />
Berauschung<br />
Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschliessenden<br />
Rauschzustand gehandelt, so ist dies nur insoweit mildernd, als die<br />
dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch<br />
den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden<br />
Mittels den Umständen nach begründet.<br />
§ 36 1<br />
Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter<br />
einundzwanzig Jahren<br />
Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe<br />
von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle der Androhung<br />
einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe<br />
von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe<br />
tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig<br />
Jahren. Das Mindestmass einer Strafdrohung, welches ein Jahr Freiheitsstrafe<br />
übersteigt, wird auf dieses Mass, ein Mindestmass von einem Jahr<br />
auf sechs Monate herabgesetzt. Soweit jedoch keine strengere Strafe als<br />
eine fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmass.<br />
§ 37<br />
Verhängung von Geldstrafen anstelle von Freiheitsstrafen<br />
1) Ist für eine Tat keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />
Jahren, sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist<br />
statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl<br />
auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn<br />
es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter<br />
von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer<br />
Handlungen durch andere entgegenzuwirken.<br />
2) Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als nach Abs. 1, aber<br />
keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, sei es auch in Verbindung<br />
mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe<br />
von nicht mehr als 360 Tagessätzen anstelle einer Freiheitsstrafe<br />
1 § 36 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.<br />
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