Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />
2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde<br />
(§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die der Pfändung<br />
oder Beschlagnahme entzogene Sache zurückstellt.<br />
§ 272<br />
Siegelbruch<br />
1) Wer ein Siegel beschädigt oder ablöst, das ein Beamter in Ausübung<br />
seines Amtes angelegt hat, um eine Sache unter Verschluss oder in<br />
Beschlag zu nehmen oder zu bezeichnen, und wer einen durch ein solches<br />
Siegel bewirkten Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam macht,<br />
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu<br />
360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />
2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde<br />
(§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, dass die<br />
Sache ohne wesentliche Beeinträchtigung des Zweckes wieder unter Verschluss<br />
oder in Beschlag genommen wird.<br />
§ 273<br />
Verletzung behördlicher Bekanntmachungen<br />
1) Wer ein Schriftstück, von dem er weiss (§ 5 Abs. 3), dass es von einer<br />
Behörde zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt<br />
worden ist, zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder den Inhalt des<br />
Schriftstücks ganz oder zum Teil unkenntlich macht und dadurch den<br />
Zweck der Bekanntmachung dieses Schriftstücks vereitelt oder beeinträchtigt,<br />
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe<br />
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />
2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde<br />
(§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, dass der<br />
Zweck der Bekanntmachung ohne wesentliche Beeinträchtigung erreicht<br />
wird.<br />
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