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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />

2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde<br />

(§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die der Pfändung<br />

oder Beschlagnahme entzogene Sache zurückstellt.<br />

§ 272<br />

Siegelbruch<br />

1) Wer ein Siegel beschädigt oder ablöst, das ein Beamter in Ausübung<br />

seines Amtes angelegt hat, um eine Sache unter Verschluss oder in<br />

Beschlag zu nehmen oder zu bezeichnen, und wer einen durch ein solches<br />

Siegel bewirkten Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam macht,<br />

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu<br />

360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />

2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde<br />

(§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, dass die<br />

Sache ohne wesentliche Beeinträchtigung des Zweckes wieder unter Verschluss<br />

oder in Beschlag genommen wird.<br />

§ 273<br />

Verletzung behördlicher Bekanntmachungen<br />

1) Wer ein Schriftstück, von dem er weiss (§ 5 Abs. 3), dass es von einer<br />

Behörde zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt<br />

worden ist, zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder den Inhalt des<br />

Schriftstücks ganz oder zum Teil unkenntlich macht und dadurch den<br />

Zweck der Bekanntmachung dieses Schriftstücks vereitelt oder beeinträchtigt,<br />

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe<br />

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />

2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde<br />

(§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, dass der<br />

Zweck der Bekanntmachung ohne wesentliche Beeinträchtigung erreicht<br />

wird.<br />

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