Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />
1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, falsche oder verfälschte Daten,<br />
ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät benützt,<br />
1<br />
2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes<br />
Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht<br />
oder<br />
3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,<br />
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.<br />
2) Wer durch die Tat einen besonders grossen Schaden herbeiführt, ist<br />
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2<br />
§ 148<br />
Gewerbsmässiger Betrug<br />
Wer einen Betrug gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von<br />
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in<br />
der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine<br />
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem<br />
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.<br />
§ 148a<br />
Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch 3<br />
1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu<br />
bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das<br />
Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung<br />
des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung<br />
von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des<br />
Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs<br />
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 4<br />
2) Wer die Tat gewerbsmässig begeht oder durch die Tat einen besonders<br />
grossen Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis<br />
zu zehn Jahren zu bestrafen.<br />
1 § 147 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228.<br />
2 § 147 Abs. 2 berichtigt durch LGBl. 1989 Nr. 27.<br />
3 § 148a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228.<br />
4 § 148a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228.<br />
83