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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />

1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, falsche oder verfälschte Daten,<br />

ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät benützt,<br />

1<br />

2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes<br />

Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht<br />

oder<br />

3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,<br />

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.<br />

2) Wer durch die Tat einen besonders grossen Schaden herbeiführt, ist<br />

mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2<br />

§ 148<br />

Gewerbsmässiger Betrug<br />

Wer einen Betrug gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von<br />

sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in<br />

der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine<br />

fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem<br />

bis zu zehn Jahren zu bestrafen.<br />

§ 148a<br />

Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch 3<br />

1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu<br />

bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das<br />

Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung<br />

des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung<br />

von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des<br />

Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs<br />

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 4<br />

2) Wer die Tat gewerbsmässig begeht oder durch die Tat einen besonders<br />

grossen Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis<br />

zu zehn Jahren zu bestrafen.<br />

1 § 147 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228.<br />

2 § 147 Abs. 2 berichtigt durch LGBl. 1989 Nr. 27.<br />

3 § 148a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228.<br />

4 § 148a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228.<br />

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