Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
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Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />
24. Abschnitt<br />
Störung der Beziehungen zum Ausland<br />
§ 316<br />
Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat<br />
1) Wer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder<br />
durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu<br />
ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen,<br />
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.<br />
2) § 243 gilt entsprechend.<br />
§ 317<br />
Herabwürdigung fremder Symbole<br />
Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt<br />
wird, in gehässiger Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeichen eines<br />
fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, die von<br />
einer inländischen Behörde oder von einer Vertretung des fremden Staates<br />
oder der zwischenstaatlichen Einrichtung nach den allgemeinen Regeln<br />
des Völkerrechts oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen angebracht<br />
worden ist, oder die bei einem öffentlichen Anlass vorgetragene<br />
Hymne eines fremden Staates beschimpft, verächtlich macht oder sonst<br />
herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe<br />
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />
§ 318<br />
Voraussetzungen der Bestrafung<br />
1) Der Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur auf Antrag der<br />
Regierung zu verfolgen.<br />
2) Wegen der im § 317 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine<br />
zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur zu bestrafen, wenn das<br />
Fürstentum Liechtenstein dieser Einrichtung angehört.<br />
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