Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />
terlassen der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen Dritten<br />
einen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und<br />
auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Vermögensvorteil<br />
gewährt oder verspricht;<br />
3. ein Gläubiger, der zum Nachteil der anderen Gläubiger für die Zustimmung<br />
zu einem Nachlassvertrag im Nachlassvertragsverfahren<br />
oder zu einem Nachlassvertrag im Konkurs ohne Zustimmung der<br />
übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil<br />
annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger<br />
zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder verspricht.<br />
2) Ebenso sind der Sachwalter im Nachlassvertragsverfahren und der<br />
Masseverwalter im Konkurs zu bestrafen, die für sich oder einen Dritten<br />
zum Nachteil der Gläubiger einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil<br />
annehmen oder sich versprechen lassen.<br />
§ 161<br />
Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender<br />
Angestellter<br />
1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach<br />
§ 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten<br />
Handlungen als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person<br />
oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den<br />
genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis<br />
mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter<br />
(§ 309) handelt.<br />
2) Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten<br />
Handlungen als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person<br />
oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit begeht, der eine der dort<br />
bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.<br />
§ 162<br />
Vollstreckungsvereitelung<br />
Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht,<br />
beiseite schafft, veräussert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit<br />
vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich<br />
oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers<br />
durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren<br />
vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
drei Jahren zu bestrafen.<br />
90