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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

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311.0 Strafgesetzbuch (StGB)<br />

terlassen der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen Dritten<br />

einen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und<br />

auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Vermögensvorteil<br />

gewährt oder verspricht;<br />

3. ein Gläubiger, der zum Nachteil der anderen Gläubiger für die Zustimmung<br />

zu einem Nachlassvertrag im Nachlassvertragsverfahren<br />

oder zu einem Nachlassvertrag im Konkurs ohne Zustimmung der<br />

übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil<br />

annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger<br />

zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder verspricht.<br />

2) Ebenso sind der Sachwalter im Nachlassvertragsverfahren und der<br />

Masseverwalter im Konkurs zu bestrafen, die für sich oder einen Dritten<br />

zum Nachteil der Gläubiger einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil<br />

annehmen oder sich versprechen lassen.<br />

§ 161<br />

Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender<br />

Angestellter<br />

1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach<br />

§ 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten<br />

Handlungen als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person<br />

oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den<br />

genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis<br />

mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter<br />

(§ 309) handelt.<br />

2) Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten<br />

Handlungen als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen Person<br />

oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit begeht, der eine der dort<br />

bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.<br />

§ 162<br />

Vollstreckungsvereitelung<br />

Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht,<br />

beiseite schafft, veräussert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit<br />

vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich<br />

oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers<br />

durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren<br />

vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

drei Jahren zu bestrafen.<br />

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