20.11.2013 Aufrufe

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt - Legislationline

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Strafgesetzbuch (StGB) 311.0<br />

Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit<br />

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />

2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.<br />

§ 120<br />

Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten<br />

1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich<br />

oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht<br />

zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äusserung eines anderen Kenntnis<br />

zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe<br />

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />

2a) Wer eine im Wege eines elektronischen Kommunikationsnetzes<br />

übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich<br />

oder einem anderen Unbefugten Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet,<br />

einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist,<br />

wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach<br />

einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen<br />

zu bestrafen. 1<br />

2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden<br />

die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äusserung eines anderen einem<br />

Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche<br />

Aufnahme veröffentlicht.<br />

3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.<br />

§ 121<br />

Verletzung von Berufsgeheimnissen<br />

1) Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm<br />

1. als Arzt oder bei Ausübung eines anderen Gesundheitsberufes (Art. 6<br />

des Gesundheitsgesetzes), 2<br />

2. als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer oder<br />

Patentanwalt, 3<br />

1 § 120 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 94.<br />

2 § 121 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 34.<br />

3 § 121 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 44.<br />

69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!