Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Zu § 16 Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen<br />
Bereichs<br />
Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an Stellen<br />
außerhalb des öffentlichen Bereichs, teils durch Verweisungen auf § 13,<br />
sehr differenziert (siehe im Einzelnen auch die Erläuterungen zu § 13).<br />
Absatz 1<br />
S. 1 Nr. 1 legt fest, dass die Übermittlung sowohl zur Erfüllung der Aufgaben<br />
der übermittelnden öffentlichen Stelle erforderlich sein muss als auch<br />
den Zwecken dient, <strong>für</strong> die die Daten erhoben wurden (Erforderlichkeit <strong>und</strong><br />
Zweckbindung).<br />
S. 1 Nr. 2 regelt durch Verweisungen auf § 13 die Ausnahmen vom Zweckbindungsgr<strong>und</strong>satz<br />
in den Fällen, in denen das Gr<strong>und</strong>recht der Betroffenen<br />
auf informationelle Selbstbestimmung zurück zu treten hat, wobei bereichsspezifische<br />
Sonderregelungen (z.B. <strong>für</strong> Auskünfte aus öffentlichen<br />
Registern) unberührt bleiben. Danach ist die Übermittlung <strong>für</strong> andere<br />
Zwecke zulässig, wenn<br />
• eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,<br />
• die Wahrnehmung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung begründeten<br />
Aufgabe die Übermittlung dieser Daten zwingend voraussetzt<br />
• durch die Übermittlung erhebliche Nachteile <strong>für</strong> das Gemeinwohl verhindert<br />
oder beseitigt werden sollen (<strong>und</strong> keine vorrangigen, bereichsspezifischen<br />
Normen entgegenstehen),<br />
• schwer wiegende Beeinträchtigungen von gewichtigen Rechtspositionen<br />
Einzelner (z.B. Leib, Leben, Freiheit, wesentliche Vermögensinteressen)<br />
verhindert oder beseitigt werden sollen,<br />
• die Einholung einer Einwilligung der Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem<br />
Aufwand möglich ist, aber offensichtlich ist, dass die<br />
Übermittlung im Interesse der Betroffenen liegt <strong>und</strong> sie in Kenntnis des<br />
anderen Zwecks ihre Einwilligung erteilen würden,<br />
• die Daten unmittelbar aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen<br />
worden sind oder entnommen werden können,<br />
• die Daten verarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn,<br />
dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen offensichtlich entgegenstehen,<br />
• sie der Bearbeitung von Eingaben oder Großen <strong>und</strong> Kleinen Anfragen<br />
dient (<strong>und</strong> damit dem parlamentarischen Kontrollauftrag) <strong>und</strong> überwiegende<br />
schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegen stehen<br />
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