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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Zu § 16 Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen<br />

Bereichs<br />

Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an Stellen<br />

außerhalb des öffentlichen Bereichs, teils durch Verweisungen auf § 13,<br />

sehr differenziert (siehe im Einzelnen auch die Erläuterungen zu § 13).<br />

Absatz 1<br />

S. 1 Nr. 1 legt fest, dass die Übermittlung sowohl zur Erfüllung der Aufgaben<br />

der übermittelnden öffentlichen Stelle erforderlich sein muss als auch<br />

den Zwecken dient, <strong>für</strong> die die Daten erhoben wurden (Erforderlichkeit <strong>und</strong><br />

Zweckbindung).<br />

S. 1 Nr. 2 regelt durch Verweisungen auf § 13 die Ausnahmen vom Zweckbindungsgr<strong>und</strong>satz<br />

in den Fällen, in denen das Gr<strong>und</strong>recht der Betroffenen<br />

auf informationelle Selbstbestimmung zurück zu treten hat, wobei bereichsspezifische<br />

Sonderregelungen (z.B. <strong>für</strong> Auskünfte aus öffentlichen<br />

Registern) unberührt bleiben. Danach ist die Übermittlung <strong>für</strong> andere<br />

Zwecke zulässig, wenn<br />

• eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,<br />

• die Wahrnehmung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung begründeten<br />

Aufgabe die Übermittlung dieser Daten zwingend voraussetzt<br />

• durch die Übermittlung erhebliche Nachteile <strong>für</strong> das Gemeinwohl verhindert<br />

oder beseitigt werden sollen (<strong>und</strong> keine vorrangigen, bereichsspezifischen<br />

Normen entgegenstehen),<br />

• schwer wiegende Beeinträchtigungen von gewichtigen Rechtspositionen<br />

Einzelner (z.B. Leib, Leben, Freiheit, wesentliche Vermögensinteressen)<br />

verhindert oder beseitigt werden sollen,<br />

• die Einholung einer Einwilligung der Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem<br />

Aufwand möglich ist, aber offensichtlich ist, dass die<br />

Übermittlung im Interesse der Betroffenen liegt <strong>und</strong> sie in Kenntnis des<br />

anderen Zwecks ihre Einwilligung erteilen würden,<br />

• die Daten unmittelbar aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen<br />

worden sind oder entnommen werden können,<br />

• die Daten verarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn,<br />

dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen offensichtlich entgegenstehen,<br />

• sie der Bearbeitung von Eingaben oder Großen <strong>und</strong> Kleinen Anfragen<br />

dient (<strong>und</strong> damit dem parlamentarischen Kontrollauftrag) <strong>und</strong> überwiegende<br />

schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegen stehen<br />

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