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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Zu § 8 Technische <strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen;<br />

Vorabkontrolle<br />

Absatz 1<br />

Jede Verwendung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im<br />

Rahmen der Selbst- oder der Auftragsdatenverarbeitung erfordert technische<br />

<strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen, um die Ausführung der Vorschriften<br />

dieses Gesetzes zu gewährleisten. Dabei gilt nach § 8 Abs. 1 S. 2 der<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Zweck-Mittel-Relation. Aufgr<strong>und</strong> der unterschiedlichen Verarbeitungsbedingungen<br />

werden hierbei <strong>für</strong> die automatisierte <strong>und</strong> nichtautomatisierte<br />

Datenverarbeitung differenzierte Maßnahmen vorgeschrieben.<br />

Mit welchen konkreten Maßnahmen die Ziele erfüllt werden, bleibt den<br />

verantwortlichen Stellen überlassen. Die Erforderlichkeit <strong>und</strong> das angemessene<br />

Verhältnis zur Schutzwürdigkeit der Daten im Einzelfall lassen<br />

sich immer nur anhand der konkreten Gegebenheiten bestimmen. Mehrere<br />

Faktoren (Art <strong>und</strong> Schutzwürdigkeit der Daten, Schulung <strong>und</strong> Zuverlässigkeit<br />

des Personals, räumliche <strong>und</strong> technische Gegebenheiten, Abgeschlossenheit<br />

der Dienststelle usw.) sind dabei zu berücksichtigen. Die<br />

Entscheidung liegt bei der jeweiligen öffentlichen Stelle, der insoweit ein<br />

organisatorischer Handlungsspielraum zusteht. Dass Maßnahmen nach<br />

dem jeweiligen Stand der Technik zu treffen sind, bedarf dabei keiner ausdrücklichen<br />

gesetzlichen Festlegung (Vgl. Bü-Drs 13/3282). Der aktuelle<br />

Stand der Technik ergibt sich u.a. aus den IT-Gr<strong>und</strong>schutz-Katalogen des<br />

B<strong>und</strong>esamtes <strong>für</strong> Sicherheit in der Informationstechnik. Die Einhaltung der<br />

technischen <strong>und</strong> organisatorischen Maßnahmen wird gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>für</strong><br />

nicht abdingbar gehalten. Betroffene können somit nicht darin einwilligen,<br />

dass ihre Daten ohne einen ausreichenden Schutz nach dem Stand der<br />

Technik verarbeitet werden. Die elektronische Übertragung sensibler personenbezogener<br />

Daten ohne Verschlüsselung etwa per Mail scheidet deshalb<br />

auch dann aus, wenn der Betroffene explizit um die Übersendung per<br />

Mail bittet.<br />

Absatz 2<br />

Neben der Beachtung des Gr<strong>und</strong>satzes der Datenvermeidung <strong>und</strong> der<br />

Datensparsamkeit, an dem sich nach § 4 Abs. 4 HmbDSG Auswahl <strong>und</strong><br />

Gestaltung technischer Einrichtungen auszurichten haben, müssen sich<br />

bei automatisierter Verarbeitung die zu treffenden Maßnahmen an fünf<br />

übergeordneten Sicherungszielen orientieren, die im Wesentlichen selbsterklärend<br />

sind (Abs. 2 Nr. 1 bis 5):<br />

• „Das Sicherungsziel der Vertraulichkeit verlangt, dass kein unbefugter<br />

Informationsgewinn stattfinden kann;<br />

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