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Hamburgisches Datenschutzgesetz Ges
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Herausgeber: Der Hamburgische Beauf
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Einleitung Das Hamburgische Datensc
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§ 15 Übermittlung an öffentlich-
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(5) 1 Auf die nicht-automatisierte
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6. Löschen das Unkenntlichmachen v
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(2) 1 Die Einwilligung in die Verar
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2. Aufklärung bei der Herausgabe m
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3. die Art der verarbeiteten Daten
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2. die nach § 9 Absatz 1 zu erstel
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ZWEITER ABSCHNITT Rechtsgrundlagen
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sind, sind sie hierauf, sonst auf d
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ten Verfahren (§§ 11, 11 a), trä
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durch die Leiterin bzw. den Leiter
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würden, oder wenn Betroffene an St
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Bestellung einer Nachfolgerin oder
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Nutzung neuer Informations- und Kom
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zogenen Daten im Überwachungsberei
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(4) 1 Eine Übermittlung der Daten
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gebäuden mit optischelektronischen
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§31 Datenverarbeitung für Planung
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Erläuterungen zum Hamburgischen Da
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Zu § 2 Anwendungsbereich Absatz 1
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Personen des öffentlichen und des
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herinnen und Gerichtsvollzieher gel
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Die wesentliche Folge einer Auftrag
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(§ 80 Sozialgesetzbuch X) vor, §
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staltung von Analyseverfahren zur R
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nenbezogen (wenn auch nicht unbedin
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zuvor gespeicherter oder durch Date
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Absatz 3 Mit dem zweiten Gesetz zur
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in Akten, so dass insoweit die Defi
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oder logischen Struktur dargestellt
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In den empirischen Sozial- und Erzi
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In § 43 Abs. 2 BDSG, §§ 21, 22 B
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- das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
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nicht-öffentliche Stellen - person
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der Verarbeitung vorgehen. Fällt d
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Zu § 5b Mobile Datenverarbeitungsm
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Zu § 8 Technische und organisatori
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den, wenn ein Datenaustausch zwisch
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Gegenüber der automatisierten Date
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sche Datenschutzbeauftragte haben v
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Verfügung gestellt wird (z.B. MS-E
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- so hat die Behörde für Justiz u
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Verschwiegenheitspflicht der behör
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Die S. 3 bis 5 schreiben den erford
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Kommunikationsdaten der Mitarbeiter
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Nach § 12 ist Zulässigkeitsvoraus
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z.B. in § 10 c Abs. 4 Gesetz über
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Zu § 13 Zulässigkeit der weiteren
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