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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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sammen. Aber auch <strong>für</strong> den Bereich des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit (HmbBfDI) ergaben sich Anpassungsbedarfe,<br />

obwohl hier bereits zuvor die Aufgaben der Aufsichtsbehörde<br />

<strong>und</strong> der Landesdatenschutzkontrolle zusammen wahrgenommen<br />

wurden. Im Bereich der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit über die nicht-öffentlichen<br />

Stellen bestanden eine dem Unabhängigkeitspostulat der EU-<br />

<strong>Datenschutz</strong>richtlinie widersprechende Dienstaufsicht sowie eine Rechtsaufsicht<br />

durch den Senat.<br />

Um einen europarechtskonformen Zustand zu schaffen, wurde die Kernbestimmung<br />

der Unabhängigkeit des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten auch auf die<br />

Überwachung des nicht-öffentlichen Bereichs bezogen <strong>und</strong> die Dienstaufsicht<br />

weitergehend eingeschränkt. Dies erfolgte durch eine Gleichstellung<br />

der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten mit den Berufsrichterinnen <strong>und</strong> Berufsrichtern<br />

nach Maßgabe des Richtergesetzes. Damit wird ausgeschlossen,<br />

dass durch dienstrechtliche Maßnahmen mittelbar auf die Tätigkeit der<br />

oder des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />

Einfluss genommen werden kann (vgl. Bü-Drs. 20/369 vom<br />

3.5.2011, S. 3).<br />

Durch die Verweisungen in § 22 Abs. 1 S. 3 sind insbesondere die Regelungen<br />

des § 26 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) anwendbar. Dies bedeutet,<br />

dass eine Dienstaufsicht nur besteht, soweit die Unabhängigkeit<br />

nicht beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht<br />

die Möglichkeit, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts<br />

vorzuhalten <strong>und</strong> zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung<br />

der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Besteht die Annahme, dass Maßnahmen<br />

der Dienstaufsicht die Unabhängigkeit beeinträchtigen, kann dies auf Antrag<br />

der/des <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit gem. §<br />

26 Abs. 3 DRiG gerichtlich überprüft werden.<br />

Eine wichtige Voraussetzung <strong>für</strong> die vollständige Unabhängigkeit der/des<br />

<strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit regelte bereits<br />

zuvor § 22 Abs. 2. Danach ist der/dem <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong><br />

Informationsfreiheit die zur Aufgabenerfüllung notwendige Personal- <strong>und</strong><br />

Sachausstattung im Rahmen der haushaltsmäßigen Bestimmungen zur<br />

Verfügung zu stellen. Obwohl die Fragen des <strong>Datenschutz</strong>es im Zuge der<br />

umfassenden Entwicklung hin zu einer Digitalisierung von Staat <strong>und</strong> Gesellschaft<br />

wesentlich an Brisanz <strong>und</strong> Komplexität zugenommen haben, ist<br />

die personelle <strong>und</strong> finanzielle Ausstattung der/des <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>und</strong> Informationsfreiheit seit Beginn der 2000er Jahre eher rückläufig<br />

(siehe Anhang zum Tätigkeitsbericht 2010/2011, „<strong>Datenschutz</strong> – Fakten,<br />

Zahlen, Daten“, Abbildung 2). Dies erschwert nicht nur die Überwachung,<br />

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