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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Zu § 19 Berichtigung, Sperrung <strong>und</strong> Löschung<br />

Die Vorschrift regelt die Rechtsposition der Betroffenen bei den Korrekturansprüchen.<br />

„Von besonderer Bedeutung ist die Einführung der obligatorischen<br />

Löschungsverpflichtung <strong>für</strong> die Daten verarbeitenden öffentlichen<br />

Stellen in den Fällen, in denen die Kenntnis der Daten <strong>für</strong> die Daten verarbeitende<br />

Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist“. (Bü-Drs.<br />

13/3282 zu § 19) „Für die Erforderlichkeit gilt wie immer ein strenger<br />

Maßstab: Eine Aufgabe kann ohne Kenntnis der betreffenden Daten nicht<br />

ordnungsgemäß erfüllt werden“ (Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 4 Rn 32). Eine<br />

nachträgliche Veränderung der elektronischen Akte (z.B. Herausnahme/<br />

Hinzufügen von Dokumenten, Änderung von Dokumenten oder Bearbeitungs-/Metainformationen)<br />

muss technisch-organisatorisch im Regelfall<br />

auch <strong>für</strong> die zur Aktenführung befugten Personen ausgeschlossen sein.<br />

Ausnahmen sind über die zur Erfüllung der in § 19 aufgeführten Anlässe<br />

hinaus in dem Umfange zuzulassen, in dem sie auch bei ordnungsgemäßer<br />

Aktenführung anzuerkennen sind. Für die in organisatorischen<br />

Regelungen klar zu definierenden Fälle, in denen eine Veränderung zulässig<br />

ist, muss<br />

• geregelt sein, unter welchen sachlichen Voraussetzungen <strong>und</strong> binnen<br />

welcher Fristen (z.B. zur Korrektur von Fehlzuordnungen/„Irrläufern“)<br />

eine Löschung/Veränderung in Betracht kommt,<br />

• bestimmt sein, wer in welchem Verfahren in welchen Phasen der Aktenführung<br />

befugt ist, eine Löschung/Veränderung anzuordnen, <strong>und</strong><br />

• stets gewährleistet sein, dass die Löschung/Änderung in der Akte aussagekräftig<br />

dokumentiert wird (Art/Umfang der Löschung/Veränderung;<br />

Lösch-/Veränderungsgr<strong>und</strong>; Verantwortlichkeit <strong>für</strong> Anordnung <strong>und</strong><br />

Durchführung der Löschung/Veränderung; Zeitpunkt).<br />

Absatz 1<br />

In Absatz 1 bedeutet „zu berichtigen“, „dass die gespeicherten Daten in<br />

Übereinstimmung mit der Realität gebracht werden müssen. Dies kann<br />

durch eine Veränderung (inhaltliche Umgestaltung der gespeicherten<br />

Daten), eine ganze oder teilweise Löschung oder durch die Speicherung<br />

ergänzender (bei Unvollständigkeit), neu erhobener (Fortschreibung) oder<br />

der berichtigten Angaben (bei ursprünglicher Unrichtigkeit) geschehen. Bei<br />

der automatisierten Datenverarbeitung ist in der Regel das unrichtige Datum<br />

zu verändern, doch ist bei entsprechender Interessenlage auch die lediglich<br />

ergänzende Speicherung des richtigen Datums geboten; in manchen Fällen<br />

wäre den Betroffenen (z.B. bei der beabsichtigten Verfolgung von Schadensersatzansprüchen)<br />

nicht damit gedient, wenn das später als fehlerhaft erkannte<br />

Datum einfach durch das richtige Datum ersetzt wird. Ein modifizier-<br />

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