Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zu § 19 Berichtigung, Sperrung <strong>und</strong> Löschung<br />
Die Vorschrift regelt die Rechtsposition der Betroffenen bei den Korrekturansprüchen.<br />
„Von besonderer Bedeutung ist die Einführung der obligatorischen<br />
Löschungsverpflichtung <strong>für</strong> die Daten verarbeitenden öffentlichen<br />
Stellen in den Fällen, in denen die Kenntnis der Daten <strong>für</strong> die Daten verarbeitende<br />
Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist“. (Bü-Drs.<br />
13/3282 zu § 19) „Für die Erforderlichkeit gilt wie immer ein strenger<br />
Maßstab: Eine Aufgabe kann ohne Kenntnis der betreffenden Daten nicht<br />
ordnungsgemäß erfüllt werden“ (Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 4 Rn 32). Eine<br />
nachträgliche Veränderung der elektronischen Akte (z.B. Herausnahme/<br />
Hinzufügen von Dokumenten, Änderung von Dokumenten oder Bearbeitungs-/Metainformationen)<br />
muss technisch-organisatorisch im Regelfall<br />
auch <strong>für</strong> die zur Aktenführung befugten Personen ausgeschlossen sein.<br />
Ausnahmen sind über die zur Erfüllung der in § 19 aufgeführten Anlässe<br />
hinaus in dem Umfange zuzulassen, in dem sie auch bei ordnungsgemäßer<br />
Aktenführung anzuerkennen sind. Für die in organisatorischen<br />
Regelungen klar zu definierenden Fälle, in denen eine Veränderung zulässig<br />
ist, muss<br />
• geregelt sein, unter welchen sachlichen Voraussetzungen <strong>und</strong> binnen<br />
welcher Fristen (z.B. zur Korrektur von Fehlzuordnungen/„Irrläufern“)<br />
eine Löschung/Veränderung in Betracht kommt,<br />
• bestimmt sein, wer in welchem Verfahren in welchen Phasen der Aktenführung<br />
befugt ist, eine Löschung/Veränderung anzuordnen, <strong>und</strong><br />
• stets gewährleistet sein, dass die Löschung/Änderung in der Akte aussagekräftig<br />
dokumentiert wird (Art/Umfang der Löschung/Veränderung;<br />
Lösch-/Veränderungsgr<strong>und</strong>; Verantwortlichkeit <strong>für</strong> Anordnung <strong>und</strong><br />
Durchführung der Löschung/Veränderung; Zeitpunkt).<br />
Absatz 1<br />
In Absatz 1 bedeutet „zu berichtigen“, „dass die gespeicherten Daten in<br />
Übereinstimmung mit der Realität gebracht werden müssen. Dies kann<br />
durch eine Veränderung (inhaltliche Umgestaltung der gespeicherten<br />
Daten), eine ganze oder teilweise Löschung oder durch die Speicherung<br />
ergänzender (bei Unvollständigkeit), neu erhobener (Fortschreibung) oder<br />
der berichtigten Angaben (bei ursprünglicher Unrichtigkeit) geschehen. Bei<br />
der automatisierten Datenverarbeitung ist in der Regel das unrichtige Datum<br />
zu verändern, doch ist bei entsprechender Interessenlage auch die lediglich<br />
ergänzende Speicherung des richtigen Datums geboten; in manchen Fällen<br />
wäre den Betroffenen (z.B. bei der beabsichtigten Verfolgung von Schadensersatzansprüchen)<br />
nicht damit gedient, wenn das später als fehlerhaft erkannte<br />
Datum einfach durch das richtige Datum ersetzt wird. Ein modifizier-<br />
115