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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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(§ 80 Sozialgesetzbuch X) vor, § 2 Abs. 7. Wo diese nicht greifen <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />

betroffen sind, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen,<br />

kann § 3 diese mangels ausdrücklicher Einbeziehung von ärztlichen<br />

Daten nicht durchbrechen; § 3 ist keine „Befugnisnorm“ im Sinne des § 203<br />

Strafgesetzbuch. Vielmehr bedarf die Weitergabe von medizinischen Daten<br />

z.B. durch Ärzte des Ges<strong>und</strong>heitsamtes an eine auftragnehmende Stelle<br />

der zusätzlichen Schweigepflichtentbindung durch die betroffene Person.<br />

Zu § 4 Begriffsbestimmungen<br />

Die Vorschrift enthält alle <strong>für</strong> das <strong>Hamburgische</strong> <strong>Datenschutz</strong>gesetz<br />

(HmbDSG) wesentlichen Begriffsbestimmungen.<br />

Absatz 1<br />

Der Begriff der personenbezogenen Daten ist von zentraler Bedeutung <strong>für</strong><br />

den Anwendungsbereich des HmbDSG. Nur wenn personenbezogene<br />

Daten verarbeitet werden, ist der Anwendungsbereich des HmbDSG überhaupt<br />

eröffnet (siehe § 1).<br />

Abs. 1 geht vom Begriff der Einzelangabe aus. „Damit sind alle Angaben<br />

über persönliche <strong>und</strong> sachliche Verhältnisse gemeint, die über eine lebende<br />

natürliche Person etwas aussagen, unabhängig davon, in welcher technischen<br />

Form (z.B. Bildaufnahme) dies geschieht. Der Begriff hält die Einbeziehung<br />

neuer technischer Verfahren in das Gesetz offen“ (Bü-Drs. 13/3282<br />

zu § 4 Abs. 1).<br />

Der Begriff der Einzelangabe über persönliche <strong>und</strong> sachliche Verhältnisse<br />

ist also sehr weit gefasst <strong>und</strong> umfasst jede Information, die einer bestimmten<br />

oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden kann. Ob<br />

es sich dabei um besonders sensible Daten handelt oder nicht, spielt keine<br />

Rolle, da es keine von vornherein belanglosen Daten gibt (vgl. BVerfGE 65,<br />

1 ff., 45).<br />

Was im Einzelnen zu den Angaben über persönliche <strong>und</strong> sachliche Verhältnisse<br />

einer Person gehört, lässt sich nicht abschließend aufzählen. In § 5<br />

Abs. 1 S. 2 HmbDSG werden besonders sensible Daten, wie etwa Daten<br />

über Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sexualleben, politische Meinungen oder religiöse<br />

<strong>und</strong> weltanschauliche Überzeugungen benannt, welche ebenso wie die<br />

Sozialdaten nach § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I) einen gesteigerten<br />

Schutz genießen. Zu den persönlichen Verhältnissen zählen nicht nur<br />

körperliche Merkmale, wie etwa Größe, Alter, Gewicht oder biometrische<br />

Daten (Fingerabdruck, Gesichtsprofil, genetischer Fingerabdruck), Bild<strong>und</strong><br />

Tonaufzeichnungen von einer Person (Foto, Röntgenbild), sondern<br />

ebenso etwa alle Angaben über berufliche, private, finanzielle, wirtschaftli-<br />

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