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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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– das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Abs. 1, S. 1)<br />

– den erhöhten Schutzbedarf besonders sensibler Datenarten (Abs. 1, S. 2)<br />

– die Freiwilligkeit, „Informiertheit“ <strong>und</strong> Widerruflichkeit einer Einwilligung<br />

(Abs. 2)<br />

– die Berücksichtigung besonderer persönlicher Einwände (Abs. 3)<br />

– Datenvermeidung <strong>und</strong> Datensparsamkeit (Abs. 4).<br />

Absatz 1, Satz 1<br />

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle<br />

greift mehr oder weniger stark in Gr<strong>und</strong>rechte der Person ein, über die die<br />

Daten Informationen offenbaren (Betroffene, § 4 Abs. 1). Im Volkszählungsurteil<br />

von 1983 hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht aus Art. 1 Abs. 1 Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

(Menschenwürde) <strong>und</strong> Art. 2 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht) ein<br />

„Gr<strong>und</strong>recht auf informationelle Selbstbestimmung“ abgeleitet – „die Befugnis<br />

des Einzelnen, gr<strong>und</strong>sätzlich selbst über Preisgabe <strong>und</strong> Verwendung<br />

seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“ (BVerfGE 65, 1 ff.).<br />

Dieses Gr<strong>und</strong>recht gilt jedoch nicht unbegrenzt, es wird nach Art. 2 Abs. 1<br />

GG vielmehr durch die „Rechte anderer“ eingeschränkt. Damit sind normenklare,<br />

verhältnismäßige gesetzliche oder auf einem Gesetz beruhende<br />

Rechtsverordnungen im Allgemeininteresse gemeint, die ausdrücklich die<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben.<br />

Die Einwilligung durch die betroffene Person ist unmittelbare Wahrnehmung<br />

der informationellen Selbstbestimmung, also Gr<strong>und</strong>rechtsausübung,<br />

<strong>und</strong> kann damit – allerdings in Grenzen, siehe unten Abs. 2 –<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ebenfalls eine Verarbeitung von Daten der einwilligenden<br />

Person durch öffentliche Stellen rechtfertigen.<br />

Absatz 1, Satz 2<br />

„Die neu angefügten Sätze 2 <strong>und</strong> 3 setzen die Bestimmungen des Artikels 8<br />

der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie über die Verarbeitung besonderer Kategorien<br />

personenbezogener Daten (sogenannte sensitive Daten) um. … Aufgr<strong>und</strong><br />

der Richtlinie war die Vorschrift ungeachtet möglicher Probleme, die ihre Anwendung<br />

nach sich ziehen kann, zwingend in das <strong>Hamburgische</strong> <strong>Datenschutz</strong>gesetz<br />

aufzunehmen. Mit Schwierigkeiten ist insbesondere in Fällen<br />

zu rechnen, in denen Betroffene selbst der Verwaltung Daten der genannten<br />

Art offenbaren, ohne dass eine besondere Rechtsvorschrift die Datenverarbeitung<br />

zulässt. Zu denken ist etwa an Eingaben, in denen Petenten ihre<br />

politischen Anschauungen oder ges<strong>und</strong>heitlichen Verhältnisse k<strong>und</strong>tun“<br />

(Bü-Drs. 16/3995 zu Nr. 6 (§ 5) Abs. 1).<br />

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