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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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sicherung der Staatsfreiheit des öffentlich-rechtlichen R<strong>und</strong>funks sieht § 41<br />

Abs. 2 NDR-Staatsvertrag stattdessen einen eigenständigen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

des NDR vor, der dort hausintern <strong>für</strong> die Einhaltung der Vorschriften<br />

über den <strong>Datenschutz</strong> zuständig ist.<br />

Ausnahmen von der Kontrollzuständigkeit des HmbBfDI ergeben sich ferner<br />

bei Rechtsträgern außerhalb der klassischen Verwaltungsfunktionen.<br />

Hierzu zählt zunächst die <strong>Hamburgische</strong> Bürgerschaft, die im Bereich ihrer<br />

verfassungsrechtlichen Stellung als Legislativorgan nicht, sondern nur soweit<br />

sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird, der Kontrolle des<br />

HmbBfDI unterliegt. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> den mit eigenen landesverfassungsrechtlichen<br />

Garantien der Unabhängigkeit ausgestatteten Rechnungshof.<br />

Für die Judikative wird die gerichtliche Unabhängigkeit durch<br />

eine entsprechende Bereichsausnahme von der Kontrolle des HmbBfDI<br />

gewahrt. Bei Gerichten <strong>und</strong> <strong>für</strong> den Rechnungshof gilt allerdings eine Kontrollbefugnis<br />

<strong>für</strong> die erforderlichen technischen <strong>und</strong> organisatorischen<br />

Maßnahmen, die nach § 8 zu treffen sind.<br />

Bei der Strafverfolgung gilt der Richtervorbehalt gegenüber dem HmbBfDI<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gegenüber der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft (gegen<br />

eine Freistellung der Rechtspflegetätigkeit der Staatsanwaltschaften von<br />

der <strong>Datenschutz</strong>kontrolle siehe Bü-Drs. 13/3282 vom 14.02.89 Seite 23).<br />

Diese ist zwar auch im Rahmen der Rechtspflege weitgehend unabhängig,<br />

stellt aber kein Gericht im Sinne des Wortlauts des § 23 Abs. 1 S. 2 dar. Mit<br />

Blick auf die Anträge der Staatsanwaltschaft in den strafprozessualen Bereichen,<br />

wo Richtervorbehalte bestehen (§ 100 StPO), wird zumindest<br />

durch die Gerichte <strong>und</strong> die Innenministerien davon ausgegangen, dass bereits<br />

der Antrag der StA an dem strafprozessualen Richtervorbehalt teilnimmt<br />

<strong>und</strong> der Kontrolle durch den <strong>Datenschutz</strong> entzogen ist. In diesem<br />

Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass § 2 Abs. 5 <strong>für</strong> die<br />

nicht-automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb<br />

von Dateien durch die Gerichte im Rahmen der Rechtspflege so wie <strong>für</strong> die<br />

Staatsanwaltschaften <strong>und</strong> ihre Hilfsbeamten bei der Verfolgung von<br />

Straftaten <strong>und</strong> bei der Strafvollstreckung eine Ausnahme der Geltung der<br />

materiellen Vorschriften des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetzes anordnet.<br />

Hier sind dann vielmehr die Normen der StPO einschlägig. Im Umkehrschluss<br />

bedeutet dies: Soweit Daten durch den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen<br />

verarbeitet werden, unterfallen diese auch dem Regelungsbereich<br />

des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>rechts.<br />

Neben der Aufgabe der Überwachung der Datenverarbeitung öffentlicher<br />

Stellen sieht Abs. 2 als zweite zentrale Säule die Funktion der Beratung vor.<br />

Diese soll insbesondere gegenüber dem Senat <strong>und</strong> den in § 2 Abs. 1 S. 1<br />

genannten Stellen wahrgenommen werden.<br />

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