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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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8. sie der Bearbeitung von Eingaben sowie Kleinen oder Großen Anfragen<br />

dient <strong>und</strong> überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen<br />

nicht entgegenstehen.<br />

2 Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen<br />

Amtsgeheimnis <strong>und</strong> sind sie der öffentlichen Stelle von der zur Verschwiegenheit<br />

verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht<br />

zur Verfügung gestellt worden, findet Satz 1 Nummern 2 bis 8 keine<br />

Anwendung.<br />

(3) 1 Eine Datenverarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie<br />

der Wahrnehmung von Aufsichts- <strong>und</strong> Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung<br />

oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen<br />

dient. 2 Zulässig ist auch die Verarbeitung zu Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungszwecken,<br />

soweit nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen an der<br />

Geheimhaltung der Daten offensichtlich überwiegen.<br />

§14<br />

Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs<br />

(1) 1 Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche<br />

Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden<br />

oder der Stelle, der die Daten übermittelt werden, erforderlich ist <strong>und</strong><br />

die Voraussetzungen des § 13 erfüllt sind. 2 Die Übermittlung ist ferner<br />

zulässig, soweit es zur Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren der<br />

Beteiligung mehrerer öffentlicher Stellen bedarf.<br />

(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden<br />

dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von<br />

Dritten in Akten so verb<strong>und</strong>en, dass eine Trennung nicht oder nur mit<br />

unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser<br />

Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen<br />

oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung<br />

dieser Daten ist unzulässig.<br />

(3) 1 Die Verantwortung <strong>für</strong> die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde<br />

Stelle. 2 Erfolgt die Übermittlung auf Gr<strong>und</strong> eines Ersuchens der<br />

Stelle, der die Daten übermittelt werden sollen, so hat die übermittelnde<br />

Stelle von den in die Sphäre der ersuchenden Stelle fallenden Übermittlungsvoraussetzungen<br />

lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen<br />

im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt. 3 Die Rechtmäßigkeit<br />

des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfalll hierzu Anlass besteht;<br />

die ersuchende Stelle hat ihr die <strong>für</strong> diese Prüfung erforderlichen Angaben<br />

zu machen. 4 Erfolgt die Übermittlung durch Abruf in einem automatisier-<br />

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