Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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erfasst; dies gilt auch, wenn man Daten weitergibt oder zum Abruf bereithält.<br />
Auch der Versuch ist strafbar.<br />
Ausgenommen vom Schutz der Strafvorschrift sind Daten, die offenk<strong>und</strong>ig<br />
sind. Solche Daten müssen aber rechtmäßigerweise öffentlich zugänglich<br />
sein. Dies sind Daten, die allgemein zugänglich sind oder sein sollen, wie<br />
z.B. im Internet, in Zeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften, in öffentlichen Adress- <strong>und</strong><br />
Telefonbüchern <strong>und</strong> in öffentlichen behördlichen Registern (Schuldnerverzeichnis,<br />
Handelsregister der Amtsgerichte).<br />
Die Handlung muss unbefugt begangen werden. Dies ist bei der Erhebung<br />
<strong>und</strong> Verarbeitung geschützter Daten stets der Fall, wenn sie unzulässig<br />
sind, wenn also weder eine Rechtsvorschrift sie erlauben noch der Betroffene<br />
eingewilligt hat.<br />
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt; die bzw. der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit kann die Betroffenen gegebenenfalls<br />
auf ihr Antragsrecht hinweisen.<br />
Andere Strafvorschriften, insbesondere solche des B<strong>und</strong>esrechts (z.B.<br />
§§ 202 a, 303 a, 303b StGB), gehen vor (Abs. 4).<br />
Zu § 33 Ordnungswidrigkeiten<br />
Da in § 32 nur qualifizierte Delikte unter Strafe gestellt sind, enthält § 33<br />
einen Katalog von Ordnungswidrigkeitentatbeständen <strong>für</strong> die nicht qualifizierten<br />
Verhaltensweisen; vorsätzliches Fehlverhalten im Umgang mit personenbezogenen<br />
Daten bleibt nicht sanktionsfrei. Der Tatbestandskatalog<br />
deckt sich mit dem Katalog des § 32. Wer <strong>für</strong> die Verfolgung solcher<br />
Ordnungswidrigkeiten zuständig ist, bleibt im <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetz<br />
(HmbDSG) offen.<br />
Der Hamburger Senat hat von der Möglichkeit einer Zuständigkeitsvorschrift<br />
nach § 36 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Gebrauch gemacht<br />
<strong>und</strong> neben Fachbehörden <strong>und</strong> Bezirksämtern allgemein auch den<br />
<strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />
(HmbBfDI) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten <strong>für</strong> zuständig erklärt.<br />
Nach § 24 wird dem HmbBfDI die Aufgabe der Aufsichtsbehörde <strong>für</strong> den<br />
<strong>Datenschutz</strong> im nicht-öffentlichen Bereich gem. § 38 Abs. 6 BDSG übertragen<br />
(dazu Bü-Drs. 20/369, S. 4). Die Verfolgungszuständigkeit des<br />
HmbBfDI beschränkt sich ausschließlich auf diesen (nicht-öffentlichen)<br />
Bereich, weil der HmbBfDI nach dem <strong>Hamburgische</strong>n Verwaltungsbehördengesetz<br />
keine Verwaltungsbehörde i.S. d. der §§ 35, 36 OWiG ist <strong>und</strong> die<br />
Beschreibung seiner Aufgaben im HmbDSG eine Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten<br />
nicht umfasst. Im öffentlichen Bereich sind vielmehr<br />
zunächst die Verwaltungsbehörden als Daten verarbeitende Stellen selbst<br />
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