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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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erfasst; dies gilt auch, wenn man Daten weitergibt oder zum Abruf bereithält.<br />

Auch der Versuch ist strafbar.<br />

Ausgenommen vom Schutz der Strafvorschrift sind Daten, die offenk<strong>und</strong>ig<br />

sind. Solche Daten müssen aber rechtmäßigerweise öffentlich zugänglich<br />

sein. Dies sind Daten, die allgemein zugänglich sind oder sein sollen, wie<br />

z.B. im Internet, in Zeitungen <strong>und</strong> Zeitschriften, in öffentlichen Adress- <strong>und</strong><br />

Telefonbüchern <strong>und</strong> in öffentlichen behördlichen Registern (Schuldnerverzeichnis,<br />

Handelsregister der Amtsgerichte).<br />

Die Handlung muss unbefugt begangen werden. Dies ist bei der Erhebung<br />

<strong>und</strong> Verarbeitung geschützter Daten stets der Fall, wenn sie unzulässig<br />

sind, wenn also weder eine Rechtsvorschrift sie erlauben noch der Betroffene<br />

eingewilligt hat.<br />

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt; die bzw. der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit kann die Betroffenen gegebenenfalls<br />

auf ihr Antragsrecht hinweisen.<br />

Andere Strafvorschriften, insbesondere solche des B<strong>und</strong>esrechts (z.B.<br />

§§ 202 a, 303 a, 303b StGB), gehen vor (Abs. 4).<br />

Zu § 33 Ordnungswidrigkeiten<br />

Da in § 32 nur qualifizierte Delikte unter Strafe gestellt sind, enthält § 33<br />

einen Katalog von Ordnungswidrigkeitentatbeständen <strong>für</strong> die nicht qualifizierten<br />

Verhaltensweisen; vorsätzliches Fehlverhalten im Umgang mit personenbezogenen<br />

Daten bleibt nicht sanktionsfrei. Der Tatbestandskatalog<br />

deckt sich mit dem Katalog des § 32. Wer <strong>für</strong> die Verfolgung solcher<br />

Ordnungswidrigkeiten zuständig ist, bleibt im <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetz<br />

(HmbDSG) offen.<br />

Der Hamburger Senat hat von der Möglichkeit einer Zuständigkeitsvorschrift<br />

nach § 36 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Gebrauch gemacht<br />

<strong>und</strong> neben Fachbehörden <strong>und</strong> Bezirksämtern allgemein auch den<br />

<strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />

(HmbBfDI) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten <strong>für</strong> zuständig erklärt.<br />

Nach § 24 wird dem HmbBfDI die Aufgabe der Aufsichtsbehörde <strong>für</strong> den<br />

<strong>Datenschutz</strong> im nicht-öffentlichen Bereich gem. § 38 Abs. 6 BDSG übertragen<br />

(dazu Bü-Drs. 20/369, S. 4). Die Verfolgungszuständigkeit des<br />

HmbBfDI beschränkt sich ausschließlich auf diesen (nicht-öffentlichen)<br />

Bereich, weil der HmbBfDI nach dem <strong>Hamburgische</strong>n Verwaltungsbehördengesetz<br />

keine Verwaltungsbehörde i.S. d. der §§ 35, 36 OWiG ist <strong>und</strong> die<br />

Beschreibung seiner Aufgaben im HmbDSG eine Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten<br />

nicht umfasst. Im öffentlichen Bereich sind vielmehr<br />

zunächst die Verwaltungsbehörden als Daten verarbeitende Stellen selbst<br />

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