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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Ferner erhält dadurch der Gr<strong>und</strong>satz der Erforderlichkeit aller relevanten<br />

Phasen der Datenverarbeitung sowie deren Zweckgeb<strong>und</strong>enheit ein verfassungsrechtliches<br />

F<strong>und</strong>ament.<br />

Neben der materiell-rechtlichen Seite erlangt das geltende <strong>Datenschutz</strong>recht<br />

auch ebenso wichtige formal-prozedurale Ausgestaltungen. Hier<br />

ergeben sich sowohl verfahrensrechtliche als auch diverse organisatorisch-technische<br />

Vorgaben: Neben der Vorabkontrolle, insbesondere der<br />

Verpflichtung zur Risikoanalyse (§ 8), gelten <strong>für</strong> automatisierte Verfahren<br />

Verpflichtungen zur Festlegung von Verfahrensbeschreibungen (§ 9); die<br />

Betroffenen haben gegenüber den verarbeitenden Stellen insbesondere<br />

Auskunftsrechte (§ 18), das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder<br />

Löschung (§ 19) <strong>und</strong> auf Schadensersatz (§ 20). Ferner besteht eine Verpflichtung,<br />

die Betroffenen sowohl bei Kenntnis als auch bei Unkenntnis<br />

über die Datenerhebung insbesondere über den Zweck sowie über den<br />

Kreis der Empfängerinnen <strong>und</strong> Empfänger zu unterrichten (§ 12 a).<br />

Dieses seit dem Volkszählungsurteil verfassungsrechtlich maßgebliche<br />

Modell des gr<strong>und</strong>rechtsorientierten <strong>Datenschutz</strong>es wird gegenwärtig von<br />

Teilen der Politik, der Wissenschaft <strong>und</strong> digitalen Wirtschaft in Frage gestellt.<br />

Den aktuellen Forderungen, den Schutz von personenbezogenen<br />

Daten nur auf besonders risikoträchtige Datenverarbeitungen zu beziehen<br />

<strong>und</strong> den Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts insoweit<br />

zu beschränken, ist mit erheblicher Skepsis zu begegnen.<br />

Für den effektiven Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />

im Zeitalter der Digitalisierung ist die Erkenntnis des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

konstitutiv, dass es unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung<br />

keine belanglosen Daten mehr gibt (BVerfG Urteil vom<br />

15.12.83, http://openjur.de/u/268440.html, Rn 176). Eine Differenzierung<br />

zwischen risikoträchtigen <strong>und</strong> weniger risikoträchtigen Datenverarbeitungen<br />

würde gerade einer digitalen Profilbildung von Personen den Weg öffnen<br />

<strong>und</strong> damit das Gr<strong>und</strong>recht der informationellen Selbstbestimmung<br />

weithin zur Disposition stellen. Im Übrigen wäre eine Beschränkung auf<br />

besonders risikoträchtige Verarbeitungen von personenbezogenen Daten<br />

stets mit einer <strong>für</strong> den Rechtsvollzug wenig förderlichen begrifflichen Unschärfe<br />

verb<strong>und</strong>en. Gerade auch der in der EU derzeit (2013) diskutierte<br />

Entwurf einer <strong>Datenschutz</strong>-Gr<strong>und</strong>verordnung zeigt, dass die Tendenz<br />

einer Verengung des <strong>Datenschutz</strong>rechts zumindest durch die Kommission<br />

<strong>für</strong> die gesamteuropäische Ebene nicht aufgenommen wurde. Es bleibt<br />

abzuwarten, in welcher Weise eine gesamteuropäische Architektur des<br />

<strong>Datenschutz</strong>es in Europa letztlich aussehen wird.<br />

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