Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ferner erhält dadurch der Gr<strong>und</strong>satz der Erforderlichkeit aller relevanten<br />
Phasen der Datenverarbeitung sowie deren Zweckgeb<strong>und</strong>enheit ein verfassungsrechtliches<br />
F<strong>und</strong>ament.<br />
Neben der materiell-rechtlichen Seite erlangt das geltende <strong>Datenschutz</strong>recht<br />
auch ebenso wichtige formal-prozedurale Ausgestaltungen. Hier<br />
ergeben sich sowohl verfahrensrechtliche als auch diverse organisatorisch-technische<br />
Vorgaben: Neben der Vorabkontrolle, insbesondere der<br />
Verpflichtung zur Risikoanalyse (§ 8), gelten <strong>für</strong> automatisierte Verfahren<br />
Verpflichtungen zur Festlegung von Verfahrensbeschreibungen (§ 9); die<br />
Betroffenen haben gegenüber den verarbeitenden Stellen insbesondere<br />
Auskunftsrechte (§ 18), das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder<br />
Löschung (§ 19) <strong>und</strong> auf Schadensersatz (§ 20). Ferner besteht eine Verpflichtung,<br />
die Betroffenen sowohl bei Kenntnis als auch bei Unkenntnis<br />
über die Datenerhebung insbesondere über den Zweck sowie über den<br />
Kreis der Empfängerinnen <strong>und</strong> Empfänger zu unterrichten (§ 12 a).<br />
Dieses seit dem Volkszählungsurteil verfassungsrechtlich maßgebliche<br />
Modell des gr<strong>und</strong>rechtsorientierten <strong>Datenschutz</strong>es wird gegenwärtig von<br />
Teilen der Politik, der Wissenschaft <strong>und</strong> digitalen Wirtschaft in Frage gestellt.<br />
Den aktuellen Forderungen, den Schutz von personenbezogenen<br />
Daten nur auf besonders risikoträchtige Datenverarbeitungen zu beziehen<br />
<strong>und</strong> den Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts insoweit<br />
zu beschränken, ist mit erheblicher Skepsis zu begegnen.<br />
Für den effektiven Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />
im Zeitalter der Digitalisierung ist die Erkenntnis des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />
konstitutiv, dass es unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung<br />
keine belanglosen Daten mehr gibt (BVerfG Urteil vom<br />
15.12.83, http://openjur.de/u/268440.html, Rn 176). Eine Differenzierung<br />
zwischen risikoträchtigen <strong>und</strong> weniger risikoträchtigen Datenverarbeitungen<br />
würde gerade einer digitalen Profilbildung von Personen den Weg öffnen<br />
<strong>und</strong> damit das Gr<strong>und</strong>recht der informationellen Selbstbestimmung<br />
weithin zur Disposition stellen. Im Übrigen wäre eine Beschränkung auf<br />
besonders risikoträchtige Verarbeitungen von personenbezogenen Daten<br />
stets mit einer <strong>für</strong> den Rechtsvollzug wenig förderlichen begrifflichen Unschärfe<br />
verb<strong>und</strong>en. Gerade auch der in der EU derzeit (2013) diskutierte<br />
Entwurf einer <strong>Datenschutz</strong>-Gr<strong>und</strong>verordnung zeigt, dass die Tendenz<br />
einer Verengung des <strong>Datenschutz</strong>rechts zumindest durch die Kommission<br />
<strong>für</strong> die gesamteuropäische Ebene nicht aufgenommen wurde. Es bleibt<br />
abzuwarten, in welcher Weise eine gesamteuropäische Architektur des<br />
<strong>Datenschutz</strong>es in Europa letztlich aussehen wird.<br />
43