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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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abhängig macht (z.B. von Ehegatten, Eltern <strong>und</strong> Kindern)“ (Bü-Drs. 13/3282<br />

zu § 12).<br />

Werden Daten nicht nur von einem einzelnen Betroffenen erhoben, sondern<br />

von einem bestimmbaren Personenkreis, nimmt S. 2 die Anforderungen<br />

„insoweit zurück, als in diesem Fall nicht die positive Kenntnisnahme,<br />

sondern lediglich die zumutbare Möglichkeit einer Kenntnisnahme von der<br />

Datenerhebung gefordert wird“ (Bü-Drs. 16/3995, zu Nr. 14 (§ 12)). Diese<br />

Regelung zielte seinerzeit vor allem auf Videoüberwachungen mit deutlichen<br />

Hinweisschildern ab <strong>und</strong> wurde durch die Einfügung des § 30 im<br />

Jahre 2010 weitgehend obsolet.<br />

Der Gr<strong>und</strong>satz der offenen Erhebung beim Betroffenen gilt jedoch nicht<br />

ausnahmslos. Ohne Kenntnis der Betroffenen dürfen personenbezogene<br />

Daten bei ihnen selbst oder bei einer anderen Stelle erhoben werden,<br />

wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich zulässt „oder die Wahrnehmung<br />

einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung begründeten Aufgabe<br />

die Verarbeitung dieser Daten zwingend voraussetzt“, S. 3 <strong>und</strong> 4 in Verbindung<br />

mit § 13 Abs. 2 Nr. 1. In der ersten Alternative weisen die S. 3 <strong>und</strong> 4<br />

etwa auf die Datenerhebungsvorschriften der §§ 2, 7 PolDVG, §§ 7, 8<br />

HmbVerfSchG <strong>und</strong> § 25 Abs. 2 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Ges<strong>und</strong>heitsdienstgesetz<br />

hin. Zu „zwingend voraussetzt“ siehe unten zu § 13.<br />

Eine Datenerhebung beim Betroffenen ohne dessen Kenntnis ist nach S. 4<br />

darüber hinaus, also ohne bereichsspezifische Rechtsgr<strong>und</strong>lage, zulässig<br />

zum Schutz von Leben, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> der natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen.<br />

Letzteres bezieht sich auf erhebliche Umweltschäden, die etwa<br />

durch Unfälle oder Straftaten drohen.<br />

S. 5 betont „zugleich die besondere Geltung des Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes<br />

im <strong>Datenschutz</strong>recht. Die Vorschrift soll unangemessene <strong>und</strong> unzumutbare<br />

Methoden bei der Erhebung, ebenso aber auch unzumutbare<br />

Fragen ausschließen“ (Begründung zur ursprünglichen Fassung des § 12,<br />

Bü-Drs. 13/3282).<br />

Zu § 12 a Unterrichtung bei der Erhebung<br />

Die 2009 eingeführte Vorschrift hat den Sinn, eine Datenverarbeitung nach<br />

Treu <strong>und</strong> Glauben sicherzustellen, wie es die EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie mit<br />

ihren Unterrichtungspflichten vorgibt. „Dabei wird die bisherige Systematik<br />

beibehalten, die zwischen der Datenerhebung bei Betroffenen mit ihrer<br />

Kenntnis, der Erhebung bei Dritten <strong>und</strong> der Erhebung bei den Betroffenen<br />

ohne ihre Kenntnis unterscheidet“ (Bü-Drs. 16/3995 zu Nr. 15, § 12 a<br />

– neu –). Die bereichsspezifisch geregelten Benachrichtigungspflichten,<br />

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