Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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abhängig macht (z.B. von Ehegatten, Eltern <strong>und</strong> Kindern)“ (Bü-Drs. 13/3282<br />
zu § 12).<br />
Werden Daten nicht nur von einem einzelnen Betroffenen erhoben, sondern<br />
von einem bestimmbaren Personenkreis, nimmt S. 2 die Anforderungen<br />
„insoweit zurück, als in diesem Fall nicht die positive Kenntnisnahme,<br />
sondern lediglich die zumutbare Möglichkeit einer Kenntnisnahme von der<br />
Datenerhebung gefordert wird“ (Bü-Drs. 16/3995, zu Nr. 14 (§ 12)). Diese<br />
Regelung zielte seinerzeit vor allem auf Videoüberwachungen mit deutlichen<br />
Hinweisschildern ab <strong>und</strong> wurde durch die Einfügung des § 30 im<br />
Jahre 2010 weitgehend obsolet.<br />
Der Gr<strong>und</strong>satz der offenen Erhebung beim Betroffenen gilt jedoch nicht<br />
ausnahmslos. Ohne Kenntnis der Betroffenen dürfen personenbezogene<br />
Daten bei ihnen selbst oder bei einer anderen Stelle erhoben werden,<br />
wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich zulässt „oder die Wahrnehmung<br />
einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung begründeten Aufgabe<br />
die Verarbeitung dieser Daten zwingend voraussetzt“, S. 3 <strong>und</strong> 4 in Verbindung<br />
mit § 13 Abs. 2 Nr. 1. In der ersten Alternative weisen die S. 3 <strong>und</strong> 4<br />
etwa auf die Datenerhebungsvorschriften der §§ 2, 7 PolDVG, §§ 7, 8<br />
HmbVerfSchG <strong>und</strong> § 25 Abs. 2 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Ges<strong>und</strong>heitsdienstgesetz<br />
hin. Zu „zwingend voraussetzt“ siehe unten zu § 13.<br />
Eine Datenerhebung beim Betroffenen ohne dessen Kenntnis ist nach S. 4<br />
darüber hinaus, also ohne bereichsspezifische Rechtsgr<strong>und</strong>lage, zulässig<br />
zum Schutz von Leben, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> der natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen.<br />
Letzteres bezieht sich auf erhebliche Umweltschäden, die etwa<br />
durch Unfälle oder Straftaten drohen.<br />
S. 5 betont „zugleich die besondere Geltung des Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes<br />
im <strong>Datenschutz</strong>recht. Die Vorschrift soll unangemessene <strong>und</strong> unzumutbare<br />
Methoden bei der Erhebung, ebenso aber auch unzumutbare<br />
Fragen ausschließen“ (Begründung zur ursprünglichen Fassung des § 12,<br />
Bü-Drs. 13/3282).<br />
Zu § 12 a Unterrichtung bei der Erhebung<br />
Die 2009 eingeführte Vorschrift hat den Sinn, eine Datenverarbeitung nach<br />
Treu <strong>und</strong> Glauben sicherzustellen, wie es die EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie mit<br />
ihren Unterrichtungspflichten vorgibt. „Dabei wird die bisherige Systematik<br />
beibehalten, die zwischen der Datenerhebung bei Betroffenen mit ihrer<br />
Kenntnis, der Erhebung bei Dritten <strong>und</strong> der Erhebung bei den Betroffenen<br />
ohne ihre Kenntnis unterscheidet“ (Bü-Drs. 16/3995 zu Nr. 15, § 12 a<br />
– neu –). Die bereichsspezifisch geregelten Benachrichtigungspflichten,<br />
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