Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Die S. 3 bis 5 schreiben den erforderlichen Regelungsinhalt der Verordnung<br />
vor. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens muss<br />
immer unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen<br />
angemessen sein. Neben den in S. 2 genannten Inhalten müssen<br />
auch die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen sowie<br />
Maßnahmen zur <strong>Datenschutz</strong>kontrolle festgelegt werden. Einzelheiten<br />
dazu sind in der Verordnung zu regeln, insbesondere, welche Stelle die<br />
Verantwortung <strong>für</strong> die inhaltliche Prüfung trägt. Dabei wird es bei komplexen<br />
Materien <strong>und</strong> mehreren abrufberechtigten Stellen sachgerecht sein,<br />
die Rechtmäßigkeit durch die abrufende Stelle prüfen zu lassen <strong>und</strong> der<br />
Daten bereit haltenden Stelle das Ergebnis zurückzumelden. Insbesondere<br />
bei hohem <strong>und</strong> sehr hohem Schutzbedarf der verarbeiteten Daten<br />
oder des Verarbeitungszusammenhangs sind Prüfungsroutinen wie Stichprobenkontrollen<br />
angezeigt (vgl. 21. TB, 16.1), mit denen im Nachhinein<br />
die Zulässigkeit einzelner Abrufe geprüft werden kann.<br />
S. 6 stellt klar, dass § 11 lediglich die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens<br />
regelt; die materiell-rechtliche Zulässigkeit des einzelnen Abrufs<br />
bestimmt sich nach den §§ 12 ff.<br />
Absatz 3<br />
Abs. 3 schränkt die <strong>für</strong> den Abruf durch Dritte geltenden Restriktionen <strong>für</strong><br />
Abrufe innerhalb einer Daten verarbeitenden Stelle ein. Innerhalb einer<br />
Daten verarbeitenden Stelle erfolgen Abrufe, wenn die übermittelnde Einheit<br />
<strong>und</strong> die Einheit, an die Daten weitergegeben werden, unterschiedliche<br />
Aufgaben wahrnehmen. Die Zulassung erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen<br />
wie beim Abruf durch Dritte (vgl. Abs. 2), doch tritt an die Stelle<br />
einer Rechtsverordnung des Senats ein innerdienstlicher Organisationsakt<br />
der Behördenleitung. Nach S. 2 ist auch vor der Einrichtung dieser Art von<br />
automatisierter Abrufverfahren die Anhörung der bzw. des <strong>Hamburgische</strong>n<br />
<strong>Datenschutz</strong>beauftragten obligatorisch.<br />
Absatz 4<br />
Unzulässig sind automatisierte Abrufverfahren im Verhältnis der öffentlichen<br />
Verwaltung zu Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs. Privaten<br />
Stellen soll kein unmittelbarer Zugriff auf Datenbanken der öffentlichen<br />
Verwaltung mit personenbezogenem Inhalt ermöglicht werden. Dies gilt<br />
nicht in den Fällen, in denen die Betroffenen ihre eigenen Daten abrufen<br />
können; hier kann keine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />
erfolgen.<br />
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