30.12.2013 Aufrufe

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die S. 3 bis 5 schreiben den erforderlichen Regelungsinhalt der Verordnung<br />

vor. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens muss<br />

immer unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen<br />

angemessen sein. Neben den in S. 2 genannten Inhalten müssen<br />

auch die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen sowie<br />

Maßnahmen zur <strong>Datenschutz</strong>kontrolle festgelegt werden. Einzelheiten<br />

dazu sind in der Verordnung zu regeln, insbesondere, welche Stelle die<br />

Verantwortung <strong>für</strong> die inhaltliche Prüfung trägt. Dabei wird es bei komplexen<br />

Materien <strong>und</strong> mehreren abrufberechtigten Stellen sachgerecht sein,<br />

die Rechtmäßigkeit durch die abrufende Stelle prüfen zu lassen <strong>und</strong> der<br />

Daten bereit haltenden Stelle das Ergebnis zurückzumelden. Insbesondere<br />

bei hohem <strong>und</strong> sehr hohem Schutzbedarf der verarbeiteten Daten<br />

oder des Verarbeitungszusammenhangs sind Prüfungsroutinen wie Stichprobenkontrollen<br />

angezeigt (vgl. 21. TB, 16.1), mit denen im Nachhinein<br />

die Zulässigkeit einzelner Abrufe geprüft werden kann.<br />

S. 6 stellt klar, dass § 11 lediglich die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens<br />

regelt; die materiell-rechtliche Zulässigkeit des einzelnen Abrufs<br />

bestimmt sich nach den §§ 12 ff.<br />

Absatz 3<br />

Abs. 3 schränkt die <strong>für</strong> den Abruf durch Dritte geltenden Restriktionen <strong>für</strong><br />

Abrufe innerhalb einer Daten verarbeitenden Stelle ein. Innerhalb einer<br />

Daten verarbeitenden Stelle erfolgen Abrufe, wenn die übermittelnde Einheit<br />

<strong>und</strong> die Einheit, an die Daten weitergegeben werden, unterschiedliche<br />

Aufgaben wahrnehmen. Die Zulassung erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen<br />

wie beim Abruf durch Dritte (vgl. Abs. 2), doch tritt an die Stelle<br />

einer Rechtsverordnung des Senats ein innerdienstlicher Organisationsakt<br />

der Behördenleitung. Nach S. 2 ist auch vor der Einrichtung dieser Art von<br />

automatisierter Abrufverfahren die Anhörung der bzw. des <strong>Hamburgische</strong>n<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragten obligatorisch.<br />

Absatz 4<br />

Unzulässig sind automatisierte Abrufverfahren im Verhältnis der öffentlichen<br />

Verwaltung zu Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs. Privaten<br />

Stellen soll kein unmittelbarer Zugriff auf Datenbanken der öffentlichen<br />

Verwaltung mit personenbezogenem Inhalt ermöglicht werden. Dies gilt<br />

nicht in den Fällen, in denen die Betroffenen ihre eigenen Daten abrufen<br />

können; hier kann keine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />

erfolgen.<br />

92

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!