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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Zu § 2 Anwendungsbereich<br />

Absatz 1<br />

In Abs. 1 wird der Anwendungsbereich beschrieben <strong>und</strong> insbesondere der<br />

Begriff der öffentlichen Stelle nach § 1 konkretisiert.<br />

Dazu gehören vor allem auch „die Behörden“, ohne dass dieser Begriff gesetzlich<br />

näher definiert wird. Von gr<strong>und</strong>legender Bedeutung – auch <strong>für</strong> die<br />

„Daten verarbeitende Stelle“ nach § 4 Abs. 3 – ist die seit langem geführte<br />

Diskussion, ob dabei der organisatorische oder der funktionale Behördenbegriff<br />

zugr<strong>und</strong>e zu legen ist. Nach dem organisatorischen Behördenbegriff<br />

sind „Behörden“ in Hamburg die Senatsämter, Fachbehörden <strong>und</strong> Bezirksämter,<br />

wie sie im Verwaltungsbehörden- <strong>und</strong> Bezirksverwaltungsgesetz<br />

beschrieben sind. Nach dem funktionalen Behördenbegriff sind<br />

„Behörden“ die öffentlichen Organisationseinheiten, die eine durch Fachgesetze<br />

umschriebene Aufgabe mit entsprechenden Datenverarbeitungsvorgaben<br />

erfüllen. Auswirkungen hat die Unterscheidung vor allem <strong>für</strong> den<br />

Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb einer (organisatorischen)<br />

Behörde, <strong>und</strong> zwar u.a. bei den Fragen Nutzung oder Übermittlung<br />

(§§ 4, 14, 16), Rollenkonzept oder Mandantenfähigkeit (§ 8 Abs. 2), Verantwortlichkeit<br />

<strong>für</strong> die Datenverarbeitung (§ 10), Dienststellenleiterverfügung<br />

oder Rechtsverordnung des Senats (§§ 11, 11 a), Nutzung oder Erhebung<br />

(§§ 12, 12 a) <strong>und</strong> bei der Prüfung schutzwürdiger Interessen vor Weitergabe<br />

(§ 14 Abs. 2).<br />

Nach der herrschenden Meinung (vgl. Simitis, BDSG, § 2 Rn 15ff, Gola/<br />

Schomerus, BDSG, § 2 Rn 6ff) führte das Volkszählungsurteil zur Anwendung<br />

des funktionalen Behördenbegriffs: Der Senat ist auch bei organisationsrechtlichen<br />

Aufgabenzuweisungen an Recht <strong>und</strong> Gesetz geb<strong>und</strong>en<br />

(Bull in: Hoffmann-Riem, Koch, <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Staats- <strong>und</strong> Verfassungsrecht,<br />

3. Aufl., Seite 95). Seit dem Volkszählungsurteil zählen dazu auch<br />

das Gr<strong>und</strong>recht auf informationelle Selbstbestimmung <strong>und</strong> die b<strong>und</strong>es<strong>und</strong><br />

landesrechtlichen <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen. Dies bedeutet, dass<br />

der organisatorische Behördenbegriff gilt, soweit <strong>und</strong> solange allgemeine<br />

<strong>und</strong> spezialgesetzliche datenschutzrechtliche Regelungen bzw. gesetzliche<br />

Aufgabenzuweisungen nichts Gegenteiliges bestimmen, wie etwa die<br />

Übermittlungsbeschränkungen zwischen Melde- <strong>und</strong> Ausländerbehörde<br />

(desselben Bezirksamtes) oder die rechtliche Eigenständigkeit von Standesamt,<br />

Sozialamt oder Jugendamt innerhalb eines Bezirksamts als<br />

Behörde im organisatorischen Sinne.<br />

2013 erstellte Roßnagel ein Fachgutachten „<strong>Datenschutz</strong>rechtliche Fragen<br />

der Schulstatistik in Hamburg“. Er beleuchtet die Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten in einer gemeinsamen Datei von Schulbehörde <strong>und</strong><br />

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