Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Rn 9). Der HmbBfDI ist in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde zwar im<br />
weiteren Sinne der Exekutive zuzurechnen, gegenüber dem Senat ist er jedoch<br />
eine unabhängige Stelle. Eine Verpflichtung, auf konkrete Anforderung<br />
des Senats im Rahmen parlamentarischer Anfragen nach Art. 25 HV<br />
in einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, besteht daher nicht. Dennoch<br />
ist der HmbBfDI bemüht, aus Anlass konkreter Anfragen von Abgeordneten<br />
den Senat im Rahmen von hamburgweiten Behördenabstimmungen<br />
über datenschutzrelevante Fragen zu informieren <strong>und</strong> ihn bei der Abfassung<br />
von Antworten mit seinem datenschutzrechtlichen Sachverstand<br />
zu unterstützen.<br />
Sinn <strong>und</strong> Zweck des parlamentarischen Fragerechts beschränken den<br />
Gegenstand des Fragerechts auf unmittelbar in der Verantwortung der<br />
Regierung liegende Themenbereiche. Einschätzungen <strong>und</strong> Bewertungen<br />
datenschutzrelevanter Vorgänge aus Sicht des HmbBfDI selbst können<br />
daher gr<strong>und</strong>sätzlich nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein.<br />
Entsprechende eigenständige bewertende Stellungnahmen zu datenschutzrelevanten<br />
Fragen können durch Abgeordnete der Bürgerschaft direkt<br />
beim HmbBfDI abgefragt werden. Gleichwohl ist der HmbBfDI anlässlich<br />
der ihm durch den Senat zugeleiteten Anfragen nicht gehindert, auch<br />
Antwortbeiträge mit wertendem Gehalt beizusteuern. Soweit es sich dabei<br />
um eigene Einschätzungen handelt, sollten diese in ihrem Wortlaut unverändert<br />
in die Beantwortung der Anfrage aufgenommen werden <strong>und</strong> zeigen,<br />
dass es sich dabei um eine Bewertung des HmbBfDI handelt.<br />
Der Senat sowie die Bürgerschaft können den HmbBfDI nach Abs. 3 S. 1<br />
auffordern, Gutachten zu erstellen <strong>und</strong> Berichte zu erstatten. Das Quorum<br />
von einem Viertel der Abgeordneten ermöglicht daher, dass auch die<br />
Opposition sich der Expertise des HmbBfDI bedienen kann. Der Senat<br />
kann den HmbBfDI ferner ersuchen, Angelegenheiten <strong>und</strong> Vorgängen<br />
nachzugehen, die dessen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Ein<br />
Schwerpunkt der Tätigkeit des HmbBfDI im Bereich der Beratung <strong>und</strong> Information<br />
ist die Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts, der nach Abs. 3 S.<br />
2 mindestens alle zwei Jahre der Bürgerschaft <strong>und</strong> dem Senat erstattet<br />
werden soll. Hierin informiert der HmbBfDI Senat, Bürgerschaft <strong>und</strong> Öffentlichkeit<br />
über die wichtigsten <strong>Datenschutz</strong>themen der vergangenen Berichtsperiode<br />
<strong>und</strong> gibt Einschätzungen sowie Hinweise zu technisch-organisatorischen<br />
Maßnahmen sowie zu anderen datenschutzrelevanten Fragestellungen<br />
ab.<br />
Ein wesentlicher Arbeitsschwerpunkt des HmbBfDI besteht darin, die Einführung<br />
neuer Informations- <strong>und</strong> Kommunikationstechniken in die Verwaltung<br />
der Freien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg zu begleiten <strong>und</strong> technisch organisatorisch<br />
zu überprüfen. Hier<strong>für</strong> sieht Absatz 4 eine Verpflichtung aller<br />
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