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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Rn 9). Der HmbBfDI ist in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde zwar im<br />

weiteren Sinne der Exekutive zuzurechnen, gegenüber dem Senat ist er jedoch<br />

eine unabhängige Stelle. Eine Verpflichtung, auf konkrete Anforderung<br />

des Senats im Rahmen parlamentarischer Anfragen nach Art. 25 HV<br />

in einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, besteht daher nicht. Dennoch<br />

ist der HmbBfDI bemüht, aus Anlass konkreter Anfragen von Abgeordneten<br />

den Senat im Rahmen von hamburgweiten Behördenabstimmungen<br />

über datenschutzrelevante Fragen zu informieren <strong>und</strong> ihn bei der Abfassung<br />

von Antworten mit seinem datenschutzrechtlichen Sachverstand<br />

zu unterstützen.<br />

Sinn <strong>und</strong> Zweck des parlamentarischen Fragerechts beschränken den<br />

Gegenstand des Fragerechts auf unmittelbar in der Verantwortung der<br />

Regierung liegende Themenbereiche. Einschätzungen <strong>und</strong> Bewertungen<br />

datenschutzrelevanter Vorgänge aus Sicht des HmbBfDI selbst können<br />

daher gr<strong>und</strong>sätzlich nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein.<br />

Entsprechende eigenständige bewertende Stellungnahmen zu datenschutzrelevanten<br />

Fragen können durch Abgeordnete der Bürgerschaft direkt<br />

beim HmbBfDI abgefragt werden. Gleichwohl ist der HmbBfDI anlässlich<br />

der ihm durch den Senat zugeleiteten Anfragen nicht gehindert, auch<br />

Antwortbeiträge mit wertendem Gehalt beizusteuern. Soweit es sich dabei<br />

um eigene Einschätzungen handelt, sollten diese in ihrem Wortlaut unverändert<br />

in die Beantwortung der Anfrage aufgenommen werden <strong>und</strong> zeigen,<br />

dass es sich dabei um eine Bewertung des HmbBfDI handelt.<br />

Der Senat sowie die Bürgerschaft können den HmbBfDI nach Abs. 3 S. 1<br />

auffordern, Gutachten zu erstellen <strong>und</strong> Berichte zu erstatten. Das Quorum<br />

von einem Viertel der Abgeordneten ermöglicht daher, dass auch die<br />

Opposition sich der Expertise des HmbBfDI bedienen kann. Der Senat<br />

kann den HmbBfDI ferner ersuchen, Angelegenheiten <strong>und</strong> Vorgängen<br />

nachzugehen, die dessen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Ein<br />

Schwerpunkt der Tätigkeit des HmbBfDI im Bereich der Beratung <strong>und</strong> Information<br />

ist die Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts, der nach Abs. 3 S.<br />

2 mindestens alle zwei Jahre der Bürgerschaft <strong>und</strong> dem Senat erstattet<br />

werden soll. Hierin informiert der HmbBfDI Senat, Bürgerschaft <strong>und</strong> Öffentlichkeit<br />

über die wichtigsten <strong>Datenschutz</strong>themen der vergangenen Berichtsperiode<br />

<strong>und</strong> gibt Einschätzungen sowie Hinweise zu technisch-organisatorischen<br />

Maßnahmen sowie zu anderen datenschutzrelevanten Fragestellungen<br />

ab.<br />

Ein wesentlicher Arbeitsschwerpunkt des HmbBfDI besteht darin, die Einführung<br />

neuer Informations- <strong>und</strong> Kommunikationstechniken in die Verwaltung<br />

der Freien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg zu begleiten <strong>und</strong> technisch organisatorisch<br />

zu überprüfen. Hier<strong>für</strong> sieht Absatz 4 eine Verpflichtung aller<br />

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