Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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§ 27 Datenverarbeitung zum Zwecke wissenschaftlicher<br />
Forschung<br />
Was „wissenschaftliche Forschung“ ist, definiert § 27 nicht. Wegen der im<br />
Gr<strong>und</strong>gesetz verankerten Freiheit von Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung ist von<br />
einem weiten Begriff auszugehen, von der „planmäßigen, methodisch kontrollierten,<br />
unbefangenen Suche nach Erkenntnissen“ (Bü-Drs. 13/3282 zu<br />
§ 27 Abs. 7).<br />
„§ 27 regelt als allgemeine ‚Forschungsklausel‘ die Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten <strong>für</strong> wissenschaftliche Zwecke durch öffentliche Stellen<br />
einschließlich der Datenübermittlung an private Forschungsstellen. Eine solche<br />
Vorschrift…ist unverzichtbar. Denn die wissenschaftliche Forschung genießt,<br />
auch wenn ihr durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG ein gewichtiger Stellenwert<br />
zugewiesen wurde, keinen Vorrang gegenüber dem Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung; die einander prinzipiell gegenüberstehenden<br />
Interessen sind daher durch eine gesetzliche Forschungsklausel in Einklang<br />
zu bringen. Die mit dem Begriff der wissenschaftlichen Forschung angesprochenen<br />
Sachverhalte sind jedoch so unterschiedlich, dass § 27 nur allgemeine<br />
Gr<strong>und</strong>sätze zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen<br />
Forschung <strong>und</strong> Selbstbestimmungsrecht aufzeigen kann; ergänzende oder<br />
modifizierende bereichsspezifische <strong>Datenschutz</strong>regelungen sind dadurch<br />
nicht ohne weiteres verzichtbar“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 27).<br />
Wichtige – vorgehende – Spezialregelungen zur Datenverarbeitung zu<br />
Forschungszwecken finden sich in §§ 12, 12a <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Krankenhausgesetz<br />
(HmbKHG). Dort wird die Datenverarbeitung <strong>für</strong> Zwecke der<br />
medizinischen Forschung stufenweise zugelassen: Zunächst ist eine anonyme<br />
Nutzung von Patientendaten zu prüfen; ist dies nicht ausreichend, ist<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich die Einwilligung der Betroffenen einzuholen; ist auch dies<br />
nicht möglich – etwa bei retrospektiven Studien –, muss eine Abwägung<br />
stattfinden zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des<br />
Forschungsvorhabens <strong>und</strong> dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen<br />
Personen. § 12a HmbKHG enthält eine Regelung <strong>für</strong> die Sammlung von<br />
Proben <strong>und</strong> Daten (Biobanken) zum Zwecke zukünftiger Forschung, (vgl.<br />
21. TB 2006/2007, 14.1).<br />
Weitere spezialgesetzliche Forschungsklauseln enthalten auch § 3 Abs. 5<br />
<strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Bestattungsgesetz, § 28 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Ges<strong>und</strong>heitsdienstgesetz,<br />
§ 5 Abs. 4 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Archivgesetz, die §§ 7–11 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong><br />
Krebsregistergesetz sowie b<strong>und</strong>esgesetzlich z.B. § 75 Sozialgesetzbuch<br />
X <strong>und</strong> § 476 Strafprozessordnung.<br />
Bei Forschungen kommt es überwiegend nicht auf die einzelne Person an.<br />
Deshalb sollen die Daten möglichst bereits in einem frühen Stadium der<br />
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