30.12.2013 Aufrufe

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 27 Datenverarbeitung zum Zwecke wissenschaftlicher<br />

Forschung<br />

Was „wissenschaftliche Forschung“ ist, definiert § 27 nicht. Wegen der im<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz verankerten Freiheit von Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung ist von<br />

einem weiten Begriff auszugehen, von der „planmäßigen, methodisch kontrollierten,<br />

unbefangenen Suche nach Erkenntnissen“ (Bü-Drs. 13/3282 zu<br />

§ 27 Abs. 7).<br />

„§ 27 regelt als allgemeine ‚Forschungsklausel‘ die Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten <strong>für</strong> wissenschaftliche Zwecke durch öffentliche Stellen<br />

einschließlich der Datenübermittlung an private Forschungsstellen. Eine solche<br />

Vorschrift…ist unverzichtbar. Denn die wissenschaftliche Forschung genießt,<br />

auch wenn ihr durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG ein gewichtiger Stellenwert<br />

zugewiesen wurde, keinen Vorrang gegenüber dem Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung; die einander prinzipiell gegenüberstehenden<br />

Interessen sind daher durch eine gesetzliche Forschungsklausel in Einklang<br />

zu bringen. Die mit dem Begriff der wissenschaftlichen Forschung angesprochenen<br />

Sachverhalte sind jedoch so unterschiedlich, dass § 27 nur allgemeine<br />

Gr<strong>und</strong>sätze zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen<br />

Forschung <strong>und</strong> Selbstbestimmungsrecht aufzeigen kann; ergänzende oder<br />

modifizierende bereichsspezifische <strong>Datenschutz</strong>regelungen sind dadurch<br />

nicht ohne weiteres verzichtbar“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 27).<br />

Wichtige – vorgehende – Spezialregelungen zur Datenverarbeitung zu<br />

Forschungszwecken finden sich in §§ 12, 12a <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Krankenhausgesetz<br />

(HmbKHG). Dort wird die Datenverarbeitung <strong>für</strong> Zwecke der<br />

medizinischen Forschung stufenweise zugelassen: Zunächst ist eine anonyme<br />

Nutzung von Patientendaten zu prüfen; ist dies nicht ausreichend, ist<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die Einwilligung der Betroffenen einzuholen; ist auch dies<br />

nicht möglich – etwa bei retrospektiven Studien –, muss eine Abwägung<br />

stattfinden zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des<br />

Forschungsvorhabens <strong>und</strong> dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen<br />

Personen. § 12a HmbKHG enthält eine Regelung <strong>für</strong> die Sammlung von<br />

Proben <strong>und</strong> Daten (Biobanken) zum Zwecke zukünftiger Forschung, (vgl.<br />

21. TB 2006/2007, 14.1).<br />

Weitere spezialgesetzliche Forschungsklauseln enthalten auch § 3 Abs. 5<br />

<strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Bestattungsgesetz, § 28 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Ges<strong>und</strong>heitsdienstgesetz,<br />

§ 5 Abs. 4 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Archivgesetz, die §§ 7–11 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong><br />

Krebsregistergesetz sowie b<strong>und</strong>esgesetzlich z.B. § 75 Sozialgesetzbuch<br />

X <strong>und</strong> § 476 Strafprozessordnung.<br />

Bei Forschungen kommt es überwiegend nicht auf die einzelne Person an.<br />

Deshalb sollen die Daten möglichst bereits in einem frühen Stadium der<br />

133

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!