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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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TB 2010/2011, 1.2.2. Dabei wurden erhebliche Defizite bei der Anwendung<br />

der Vorschrift festgestellt. Zur Erleichterung der Normanwendung <strong>und</strong> zur<br />

Hilfestellung <strong>für</strong> die in Abs. 7 geforderte Dokumentation veröffentlichte der<br />

HmbBfDI 2010 eine umfangreiche „Handreichung zur Videoüberwachung“<br />

<strong>und</strong> ein „Musterformular“ <strong>für</strong> die Dokumentation. Beides ist abrufbar unter<br />

http://www.datenschutz-hamburg.de/datenschutz-fuer-firmen-behoerden/<br />

videoueberwachung.html.<br />

Zu § 31 Datenverarbeitung <strong>für</strong> Planungszwecke<br />

Die Vorschrift „berücksichtigt die Notwendigkeit von Planungen <strong>für</strong> eine den<br />

sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen <strong>und</strong> ökologischen Erfordernissen entsprechende<br />

Entwicklung. Die Planung ist häufig Bestandteil der jeweiligen<br />

Verwaltungsaufgabe <strong>und</strong> insoweit bereits nach § 13 (<strong>und</strong> ggf. § 14) zulässig.<br />

Die Regelung erfasst daher nur die Fälle, in denen Daten ausschließlich <strong>für</strong><br />

Planungszwecke erhoben werden oder in denen <strong>für</strong> andere Zwecke gespeicherte<br />

Daten <strong>für</strong> Planungszwecke genutzt oder übermittelt werden sollen.<br />

Nicht unter die Regelung fällt die Aggregierung bereits gespeicherter personenbezogener<br />

Daten zu Planungszwecken, bei der lediglich anonymisierte<br />

Daten gewonnen <strong>und</strong> weiterverarbeitet werden. Die Vorschrift lässt die Verarbeitung<br />

<strong>für</strong> Planungszwecke in Anlehnung an § 27 (Datenverarbeitung<br />

zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung) zu.“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 30).<br />

Die Daten unterliegen gemäß Abs. 2 einer strikten Zweckbindung. Sie sind<br />

möglichst frühzeitig zu anonymisieren (vgl. § 4 Abs. 9) <strong>und</strong> dürfen nicht<br />

übermittelt werden, soweit Rückschlüsse auf Einzelpersonen gezogen<br />

werden können. Gem. Abs. 3 sind die Planungsdaten in der Daten verarbeitenden<br />

Stelle getrennt von den sonstigen Daten zur Aufgabenerfüllung<br />

zu verarbeiten.<br />

Zu § 32 Straftaten<br />

Nach dieser Vorschrift ist ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der dateimäßigen<br />

<strong>und</strong> nicht dateimäßigen Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten dann strafbar, wenn es sich um ein qualifiziertes Delikt handelt, die<br />

Täter also in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht vorgehen.<br />

Die in Abs. 1 Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 aufgeführten Handlungsformen erfassen mit<br />

Ausnahme des Sperrens alle von diesem Gesetz behandelten Verarbeitungsphasen.<br />

Das Abrufen <strong>und</strong> Sichverschaffen von Daten ebenso wie das<br />

Einsehen wurden als Unterformen des Erhebens nicht gesondert aufgeführt.<br />

Abruf ist eine besondere Art der Kenntnisnahme von automatisiert<br />

gespeicherten Daten, insbesondere im Onlineverkehr durch entsprechende<br />

Abrufroutine am Terminal oder vom Computer. Nach der Begriffsbestimmung<br />

in § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 werden alle Formen des Übermittelns<br />

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