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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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oder logischen Struktur dargestellt sind. Nach bestimmten Merkmalen zugänglich<br />

ist die Datensammlung, wenn sich die in der Sammlung enthaltenen<br />

Daten nicht nur durch ein Durchsehen der gesamten Sammlung auffinden<br />

lassen, sondern vereinfachte Möglichkeiten der inhaltlichen Erschließung<br />

bestehen, die einen leichten Zugriff auf die Daten ermöglichen,<br />

z.B. eine alphabetische, chronologische Sortierung oder ein der Sammlung<br />

zugeordnetes automatisches Erschließungssystem, das eine programmgesteuerte<br />

Suche mit Hilfe von Identifikations- oder Sachmerkmalen<br />

erlaubt (z.B. Halter des Fahrzeugs mit dem polizeilichen Kennzeichen<br />

XY). Beispiele <strong>für</strong> nicht-automatisierte Dateien sind Krankheits- oder<br />

K<strong>und</strong>enkarteien <strong>und</strong> geordnete Sammlungen ausgefüllter Formulare wie<br />

Anträge oder Erfassungsbögen.<br />

Absatz 7<br />

„Die Bestimmung ermöglicht es, den Gesetzeswortlaut dort kürzer zu fassen,<br />

wo alle in Betracht kommenden Personen, Behörden…oder sonstige<br />

verselbständigte Handlungseinheiten erfasst werden sollen.“ (Bü-Drs.<br />

13/3282 zu § 4 Abs. 7). Beispiele <strong>für</strong> die Verwendung des Begriffs der Stelle<br />

im Sinne der Definition des Abs. 7 finden sich z.B. in § 5 Abs. 3 S. 3, wonach<br />

alle Stellen, denen Daten übermittelt worden sind, zu verständigen sind<br />

<strong>und</strong> in § 28 Abs. 5 S. 2, wo von der „untersuchenden Stelle“ die Rede ist.<br />

Absatz 8<br />

Der Begriff des Datenträgers (z.B. in § 4 Abs. 2 Nr. 2 <strong>und</strong> 6) erfasst jedes<br />

Medium das geeignet ist, personenbezogene Daten aufzunehmen, d.h.,<br />

auf dem Informationen <strong>für</strong> eine spätere Wahrnehmung festgehalten werden<br />

können (vgl. dazu Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 3 Rn 26).<br />

Auf die Art des Datenträgers kommt es also nicht an. Regelmäßig sind dies<br />

schriftliche Unterlagen, Akten, Karteien oder elektronische Datenträger<br />

wie USB-Sticks, Chipkarten, CD, DVD, Festplatten. Als Datenträger z.B.<br />

von genetischen Daten kommt auch Körpergewebe in Betracht. Genetische<br />

Untersuchungen von Gewebe, Blut u.a. unterliegen jedoch bereichsspezifischen<br />

Sonderregelungen (z.B. Gendiagnostikgesetz <strong>und</strong> § 12a<br />

HmbKHG).<br />

Absatz 9<br />

In Abs. 9 ist die Definition des Anonymisierens enthalten, die <strong>für</strong> die §§ 27<br />

<strong>und</strong> 31 „sowie <strong>für</strong> Sonderregelungen in bereichsspezifischen Gesetzen<br />

Bedeutung hat, falls dort nicht eine andere – nach § 2 Absatz 7 vorrangige –<br />

Regelung getroffen wurde. Die Definition stellt klar, dass personenbezogene<br />

Daten nicht nur dann anonymisiert sind, wenn ein Personenbezug über-<br />

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