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NBS 2015 - DB Netz AG

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Ist eine Verlängerung der Besetzungszeiten aufgrund einer Verspätung notwendig, die<br />

der ZB oder das einbezogene EVU zu vertreten hat, gilt die Bestimmung der Ziffer 4.3<br />

<strong>NBS</strong> (BT). Weitere Informationen sind bei den Ansprechpartnern in den Regionalbereichen<br />

der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> erhältlich. Die Kontaktdaten der Ansprechpartner werden im Internet<br />

zur Verfügung gestellt:<br />

www.dbnetze.com/kontakte<br />

3.4.6 Umweltrechtliche Genehmigung<br />

Die Nutzung der in diesen <strong>NBS</strong> beschriebenen Serviceeinrichtungen im Rahmen der beschriebenen<br />

Funktionalitäten erfordert grundsätzlich keine gesonderten Genehmigungen.<br />

Insbesondere für Serviceeinrichtungen mit den Funktionalitäten Ab- und Bereitstellen<br />

sowie Be- und Entladung Ziffer 3.4.1 litt. b) und c) <strong>NBS</strong> (BT) können jedoch gesonderte<br />

Genehmigungen insbesondere nach Maßgabe der 4. Bundesimmissionsschutz-<br />

Verordnung (etwa für den Umschlag gefährlicher flüssiger Abfälle) erforderlich sein. Darüber<br />

hinaus können unabhängig von förmlichen Genehmigungserfordernissen bestimmte<br />

Anforderungen an die Art und Weise des Güterumschlags (etwa: einzuhaltende Ruhezeiten,<br />

Anforderungen zur Reduzierung von Staubemissionen etc.) bestehen. Diese können<br />

je nach umzuschlagendem Gut variieren.<br />

Das EVU holt erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden auf seine<br />

Kosten ein. Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> informiert das EVU auf Anfrage über in Einzelfällen bestehende<br />

Anforderungen sowie über vorhandene Ausstattungen der jeweiligen Serviceeinrichtung,<br />

die ggf. ein Einholen solcher Genehmigungen nicht erforderlich machen. Ziffer 9<br />

<strong>NBS</strong> (AT) bleibt unberührt.<br />

3.4.7 Gefährliche Güter<br />

Die Nutzung der Serviceeinrichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher<br />

Güter werden durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz und der darauf basierenden<br />

Verordnungen, wie z.B. der GGVSEB (einschließlich dem RID) geregelt.<br />

3.4.8 Vermittlung von Ortskenntnissen<br />

Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> vermittelt vor der erstmaligen Nutzung einer Serviceeinrichtung durch<br />

den ZB oder das einbezogene EVU die erforderliche Ortskenntnis.<br />

3.5 Pflichten des ZB oder des einbezogenen EVU aus und im Zusammenhang mit<br />

dem ENV-SE<br />

Ergänzend zu den Regelungen in Ziffer 4 <strong>NBS</strong> (AT) hat der ZB oder das einbezogene<br />

EVU folgende Pflichten:<br />

3.5.1 Nutzungszweck<br />

Die Nutzung von Nutzungsobjekten ist nur zu dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck<br />

im betriebsüblichen Maße zulässig.<br />

3.5.2 Räumung von Nutzungsobjekten<br />

Der ZB oder das einbezogene EVU hat die benutzten Nutzungsobjekte fristgerecht freizumachen.<br />

Überschreitet der ZB oder das einbezogene EVU aus von ihm zu vertretenden<br />

Gründen die vereinbarte Nutzungsdauer, räumt die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> die betroffene Infrastruktur<br />

auf Kosten des ZB oder des einbezogenen EVU entweder selbst, oder lässt diese<br />

räumen.<br />

Der ZB oder das einbezogene EVU stellt die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> von eventuell hieraus resultierenden<br />

Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz wegen Überschreitung der Nutzungszeit<br />

frei. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Für die Dauer der<br />

Überschreitung ist das Nutzungsentgelt nach der jeweils gültigen Liste der Entgelte für<br />

Serviceeinrichtungen der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> zu entrichten.<br />

<strong>NBS</strong> (BT) <strong>2015</strong>, Redaktionsstand:13.12.2013 25

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