NBS 2015 - DB Netz AG
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Ist eine Verlängerung der Besetzungszeiten aufgrund einer Verspätung notwendig, die<br />
der ZB oder das einbezogene EVU zu vertreten hat, gilt die Bestimmung der Ziffer 4.3<br />
<strong>NBS</strong> (BT). Weitere Informationen sind bei den Ansprechpartnern in den Regionalbereichen<br />
der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> erhältlich. Die Kontaktdaten der Ansprechpartner werden im Internet<br />
zur Verfügung gestellt:<br />
www.dbnetze.com/kontakte<br />
3.4.6 Umweltrechtliche Genehmigung<br />
Die Nutzung der in diesen <strong>NBS</strong> beschriebenen Serviceeinrichtungen im Rahmen der beschriebenen<br />
Funktionalitäten erfordert grundsätzlich keine gesonderten Genehmigungen.<br />
Insbesondere für Serviceeinrichtungen mit den Funktionalitäten Ab- und Bereitstellen<br />
sowie Be- und Entladung Ziffer 3.4.1 litt. b) und c) <strong>NBS</strong> (BT) können jedoch gesonderte<br />
Genehmigungen insbesondere nach Maßgabe der 4. Bundesimmissionsschutz-<br />
Verordnung (etwa für den Umschlag gefährlicher flüssiger Abfälle) erforderlich sein. Darüber<br />
hinaus können unabhängig von förmlichen Genehmigungserfordernissen bestimmte<br />
Anforderungen an die Art und Weise des Güterumschlags (etwa: einzuhaltende Ruhezeiten,<br />
Anforderungen zur Reduzierung von Staubemissionen etc.) bestehen. Diese können<br />
je nach umzuschlagendem Gut variieren.<br />
Das EVU holt erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden auf seine<br />
Kosten ein. Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> informiert das EVU auf Anfrage über in Einzelfällen bestehende<br />
Anforderungen sowie über vorhandene Ausstattungen der jeweiligen Serviceeinrichtung,<br />
die ggf. ein Einholen solcher Genehmigungen nicht erforderlich machen. Ziffer 9<br />
<strong>NBS</strong> (AT) bleibt unberührt.<br />
3.4.7 Gefährliche Güter<br />
Die Nutzung der Serviceeinrichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher<br />
Güter werden durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz und der darauf basierenden<br />
Verordnungen, wie z.B. der GGVSEB (einschließlich dem RID) geregelt.<br />
3.4.8 Vermittlung von Ortskenntnissen<br />
Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> vermittelt vor der erstmaligen Nutzung einer Serviceeinrichtung durch<br />
den ZB oder das einbezogene EVU die erforderliche Ortskenntnis.<br />
3.5 Pflichten des ZB oder des einbezogenen EVU aus und im Zusammenhang mit<br />
dem ENV-SE<br />
Ergänzend zu den Regelungen in Ziffer 4 <strong>NBS</strong> (AT) hat der ZB oder das einbezogene<br />
EVU folgende Pflichten:<br />
3.5.1 Nutzungszweck<br />
Die Nutzung von Nutzungsobjekten ist nur zu dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck<br />
im betriebsüblichen Maße zulässig.<br />
3.5.2 Räumung von Nutzungsobjekten<br />
Der ZB oder das einbezogene EVU hat die benutzten Nutzungsobjekte fristgerecht freizumachen.<br />
Überschreitet der ZB oder das einbezogene EVU aus von ihm zu vertretenden<br />
Gründen die vereinbarte Nutzungsdauer, räumt die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> die betroffene Infrastruktur<br />
auf Kosten des ZB oder des einbezogenen EVU entweder selbst, oder lässt diese<br />
räumen.<br />
Der ZB oder das einbezogene EVU stellt die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> von eventuell hieraus resultierenden<br />
Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz wegen Überschreitung der Nutzungszeit<br />
frei. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Für die Dauer der<br />
Überschreitung ist das Nutzungsentgelt nach der jeweils gültigen Liste der Entgelte für<br />
Serviceeinrichtungen der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> zu entrichten.<br />
<strong>NBS</strong> (BT) <strong>2015</strong>, Redaktionsstand:13.12.2013 25