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NBS 2015 - DB Netz AG

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4.1.4 Neben- und Verbrauchskosten<br />

Die im Rahmen der Nutzung entstehenden Neben- und Verbrauchskosten werden pauschal<br />

über die nutzungsabhängigen Komponenten oder verursachungs- bzw. verbrauchsorientiert<br />

abgerechnet. Ziffer 4.1.2 und Ziffer 4.2 <strong>NBS</strong> (BT) finden keine Anwendung.<br />

Weitere Informationen sind der Liste der Entgelte zu entnehmen.<br />

4.1.5 Anreizsystem<br />

4.1.5.1 Grundsätze<br />

In den Ziffern 4.1. bis 4.3 <strong>NBS</strong> (BT) steht „EVU“ für ZB und einbezogene EVU. Ist eine<br />

Serviceeinrichtung der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> aufgrund technischer oder betrieblicher Aspekte nicht<br />

verfügbar, greift das Anreizsystem für Serviceeinrichtungen. Zusatzausstattungen werden<br />

hierbei als eigenständige Betrachtungsobjekte behandelt, so dass damit auch Teilstörungen<br />

der Gesamtanlage erfasst sind. Dabei ist hinsichtlich der Wirkungsweise zwischen<br />

Fällen technisch und betrieblich verursachter Nichtverfügbarkeit zu unterscheiden. Voraussetzung<br />

für die Anwendung des Anreizsystems ist es, dass die konkrete Nutzung der<br />

relevanten Einrichtung zwischen der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> und dem EVU vertraglich vereinbart ist.<br />

Generell ist bei der Bewertung der Nichtverfügbarkeit zu beachten, in wessen Verantwortungsbereich<br />

diese fällt. Verantwortung einer Partei bedeutet hier Vertretenmüssen i. S.<br />

d. §§ 276, 278 BGB. Hier ist zu unterscheiden zwischen:<br />

<br />

<br />

<br />

Verantwortung durch <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />

Verantwortung durch EVU<br />

Verantwortung durch keine Partei.<br />

Kann die Ursache der Nichtverfügbarkeit nicht eindeutig dem Verantwortungsbereich der<br />

<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> bzw. eines EVU zugeordnet werden, führt das Anreizsystem zu keinen monetären<br />

Konsequenzen.<br />

4.1.5.2 Anreizsystem bei technisch-bedingter Nichtverfügbarkeit<br />

Eine technisch-bedingte Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn Serviceeinrichtungen aufgrund<br />

technischer Störungen nicht nutzbar sind. Die Nichtverfügbarkeit ist durch das EVU bei<br />

der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> anzuzeigen. Gelingt der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> innerhalb einer definierten Normentstörzeit<br />

die Wiederherstellung der Verfügbarkeit, greift das Anreizsystem nicht. Als<br />

Normentstörungszeit gilt eine Frist von 20 Stunden ab Zeitpunkt der Meldung bei der <strong>DB</strong><br />

<strong>Netz</strong> <strong>AG</strong>. Ansprüche nach Ziffer 8 <strong>NBS</strong> (AT) bleiben unberührt.<br />

Ist die Serviceeinrichtung nach Ablauf der Normentstörungszeit nicht wieder verfügbar,<br />

greifen in Abhängigkeit vom Verantwortungsbereich folgende Regelungen:<br />

<br />

<br />

<br />

Verantwortungsbereich <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong>: Für jeden Kalendertag, beginnend mit dem Kalendertag<br />

an dem die Störung angezeigt und nicht innerhalb der Normentstörungszeit<br />

behoben wurde, erhält das EVU ein Anreizentgelt gem. Liste der Entgelte<br />

für Serviceeinrichtungen. Ist die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> in der Lage, dem Kunden in<br />

der gleichen Betriebsstelle eine Nutzungsalternative zu bieten, entfällt der Anspruch<br />

auf Anreizentgelt. Die Zahlung des Anreizentgeltes ist auf 30 Kalendertage<br />

begrenzt. Das Anreizentgelt entsteht letztmalig an dem Kalendertag an dem<br />

die Störung behoben wurde.<br />

Verantwortungsbereich EVU: Für jeden Kalendertag, beginnend mit dem Kalendertag<br />

an dem die Störung angezeigt und nicht innerhalb der Normentstörungszeit<br />

behoben werden konnte, erhält die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> ein Anreizentgelt gem. Liste<br />

der Entgelte für Serviceeinrichtungen. Die Zahlung des Anreizentgeltes ist auf 30<br />

Kalendertage begrenzt. Das Anreizentgelt entsteht letztmalig an dem Kalendertag<br />

an dem die Störung behoben wurde.<br />

Keine Verantwortlichkeit einer Partei: Keine Anreizentgelte.<br />

<strong>NBS</strong> (BT) <strong>2015</strong>, Redaktionsstand:13.12.2013 28

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