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NBS 2015 - DB Netz AG

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6 RÜCKKEHR ZU NORMALEN BETRIEBSBEDINGUNGEN<br />

6.1 Allgemeines<br />

Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> trifft unter Berücksichtigung der Belange der betroffenen ZB oder einbezogenen<br />

EVU alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen, um zu normalen Betriebsbedingungen<br />

zurückzukehren.<br />

6.2 Entgelt<br />

Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> kann insbesondere die Benutzung eines anderen als desvereinbarten<br />

Nutzungsobjektsvorsehen. Die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> stellt dem ZB oder einbezogenem EVU,<br />

der/das die Störung nicht zu vertreten hat, in diesem Fall lediglich das Entgelt des Nutzungsobjekts<br />

in Rechnung, dessen Nutzung vertraglich vereinbart wurde. Abweichend<br />

hiervon zahlt er das für das tatsächlich genutzte Nutzungsobjekt anfallende Entgelt, wenn<br />

dieses niedriger ist, als das Entgelt für das ursprünglich vertraglich vereinbarte Nutzungsobjekt.<br />

Hat der ZB oder das einbezogene EVU die Störung zu vertreten, zahlt er das Entgelt für<br />

die Nutzung des vertraglich vereinbarten Nutzungsobjekts zuzüglich des Entgelts für die<br />

Nutzung des tatsächlich genutzten Nutzungsobjekts. Ziffer 6.6 <strong>NBS</strong> (BT) bleibt unberührt.<br />

6.3 Notmaßnahmen<br />

Bei Gefahr in Verzug kann die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung<br />

bzw. Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebs veranlassen (im Folgenden:<br />

Notmaßnahmen). Der ZB oder das einbezogene EVU hat die Notmaßnahmen und ihre<br />

Folgen zu dulden.<br />

6.4 Nutzung anderer Nutzungsobjekte<br />

Bei Störungen in der Betriebsabwicklung im Sinne von Kapitel 5 <strong>NBS</strong> (BT), die eine Nutzung<br />

eines Nutzungsobjektes unmöglich machen und deren Ursache in der Betriebsführung<br />

der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> liegt, wird die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> dem ZB die Nutzung eines gleichwertigen<br />

Nutzungsobjekts entsprechend den örtlichen oder betrieblichen Möglichkeiten im<br />

Rahmen der Zumutbarkeit für den ZB anbieten.<br />

6.5 Nebennutzung bei Störung in der Betriebsabwicklung<br />

Wird ein Nutzungsobjekt bereits von anderen ZB genutzt, ist die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> berechtigt,<br />

im Falle von Betriebsstörungen bis zur Rückkehr zu normalen Betriebsbedingungen Züge<br />

oder Zugteile anderer ZB nach Absprache mit dem bereits nutzenden ZB zeitweilig in<br />

dem von diesem genutzten Nutzungsobjekt abzustellen oder betrieblich zu behandeln,<br />

sofern hierdurch das bereits nutzende ZB nicht in der Abwicklung seiner Verkehre beeinträchtigt<br />

wird.<br />

6.6 Kosten<br />

ZB oder das einbezogene EVU, die Betriebsstörungen zu vertreten haben, haben der <strong>DB</strong><br />

<strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> die Kosten der Notmaßnahmen zu erstatten und die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> von eventuellen<br />

Schadenersatzansprüchen Dritter, einschließlich anderer durch die Notmaßnahmen<br />

geschädigter ZB oder geschädigter einbezogener EVU, frei zu stellen.<br />

<strong>NBS</strong> (BT) <strong>2015</strong>, Redaktionsstand:13.12.2013 33

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