NBS 2015 - DB Netz AG
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schaftlichkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung des eingesetzten Investitionskapitals,<br />
der verfügbaren Eigenmittel und ihrer Refinanzierung) nicht durchführen und<br />
d) die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist für die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> nur mit:<br />
• einem Investitions- oder Betriebskostenzuschuss und/oder<br />
• einem gegenüber dem Regelentgelt erhöhten Nutzungsentgelt und<br />
• einem längerfristigem ENV<br />
darstellbar.<br />
Auf Basis der Erstellungskosten sowie der laufenden Vorhaltungskosten kalkuliert sich<br />
ein erhöhtes Nutzungsentgelt über die Vertragsdauer, die fünf Jahre nicht übersteigt, es<br />
sei denn der ZB führt gegenüber der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> den Nachweis, dass eine längere Vertragsdauer<br />
aus wirtschaftlichen Gründen zur Refinanzierung erforderlich ist.<br />
Zuschüsse mindern die Erstellungskosten und wirken gem. § 24 Abs. 2 EIBV bei der<br />
Entgeltbildung mindernd. Die jeweiligen Entgelte und das Ende der Vertragslaufzeit werden<br />
in der jeweils gültigen Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />
gesondert ausgewiesen.<br />
Die Entscheidung über die Maßnahme obliegt ausschließlich der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong>. Vor einer<br />
Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme informiert die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> die ZB im<br />
Internet unter:<br />
www.dbnetze.com/infra-auf-kundenwunsch<br />
unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des ZB, auf dessen Wunsch die<br />
Maßnahme realisiert werden soll, über die Absicht, die jeweilige Neu- oder Erweiterungsinvestition<br />
durchzuführen. Andere ZB haben binnen vier Wochen die Möglichkeit, bei einem<br />
parallelen Interesse an der Durchführung der gleichen oder einer vergleichbaren<br />
Maßnahme in der betreffenden Serviceeinrichtung dies der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> anzuzeigen. Die<br />
<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> wird in diesem Fall durch Verhandlungen mit den ZB auf eine einvernehmliche<br />
Lösung hinwirken. Ziffer 3.3.1 <strong>NBS</strong> (BT) gilt entsprechend.<br />
Ziffer 4.1.2 <strong>NBS</strong> (BT) findet keine Anwendung.<br />
4.7 Unberechtigte Nutzung von Serviceeinrichtungen<br />
Wird eine Serviceeinrichtung ohne vorherige bzw. fristgerechte nachträgliche Anmeldung<br />
(vgl. Ziffer 3.2 <strong>NBS</strong> (BT)) genutzt, wird das Nutzungsentgelt gemäß vorstehender Ziffern<br />
4.1 bis 4.6 <strong>NBS</strong> (BT) berechnet und doppelt erhoben, mindestens jedoch das in der jeweiligen<br />
Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen veröffentlichte Mindestentgelt für unberechtigte<br />
Nutzung. Ein darüber hinaus gehender Schaden kann von der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />
gesondert geltend gemacht werden. Eine unberechtigte Nutzung liegt auch vor, wenn ein<br />
Nutzungsobjekt der Funktionalität „Zuführung“ entgegen des angemeldeten Nutzungszwecks<br />
genutzt wird. Für diese wird ebenfalls das in der jeweiligen Liste der Entgelte für<br />
Serviceeinrichtungen veröffentlichte Mindestentgelt für unberechtigte Nutzung erhoben.<br />
<strong>NBS</strong> (BT) <strong>2015</strong>, Redaktionsstand:13.12.2013 31