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NBS 2015 - DB Netz AG

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schaftlichkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung des eingesetzten Investitionskapitals,<br />

der verfügbaren Eigenmittel und ihrer Refinanzierung) nicht durchführen und<br />

d) die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist für die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> nur mit:<br />

• einem Investitions- oder Betriebskostenzuschuss und/oder<br />

• einem gegenüber dem Regelentgelt erhöhten Nutzungsentgelt und<br />

• einem längerfristigem ENV<br />

darstellbar.<br />

Auf Basis der Erstellungskosten sowie der laufenden Vorhaltungskosten kalkuliert sich<br />

ein erhöhtes Nutzungsentgelt über die Vertragsdauer, die fünf Jahre nicht übersteigt, es<br />

sei denn der ZB führt gegenüber der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> den Nachweis, dass eine längere Vertragsdauer<br />

aus wirtschaftlichen Gründen zur Refinanzierung erforderlich ist.<br />

Zuschüsse mindern die Erstellungskosten und wirken gem. § 24 Abs. 2 EIBV bei der<br />

Entgeltbildung mindernd. Die jeweiligen Entgelte und das Ende der Vertragslaufzeit werden<br />

in der jeweils gültigen Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />

gesondert ausgewiesen.<br />

Die Entscheidung über die Maßnahme obliegt ausschließlich der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong>. Vor einer<br />

Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme informiert die <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> die ZB im<br />

Internet unter:<br />

www.dbnetze.com/infra-auf-kundenwunsch<br />

unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des ZB, auf dessen Wunsch die<br />

Maßnahme realisiert werden soll, über die Absicht, die jeweilige Neu- oder Erweiterungsinvestition<br />

durchzuführen. Andere ZB haben binnen vier Wochen die Möglichkeit, bei einem<br />

parallelen Interesse an der Durchführung der gleichen oder einer vergleichbaren<br />

Maßnahme in der betreffenden Serviceeinrichtung dies der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> anzuzeigen. Die<br />

<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> wird in diesem Fall durch Verhandlungen mit den ZB auf eine einvernehmliche<br />

Lösung hinwirken. Ziffer 3.3.1 <strong>NBS</strong> (BT) gilt entsprechend.<br />

Ziffer 4.1.2 <strong>NBS</strong> (BT) findet keine Anwendung.<br />

4.7 Unberechtigte Nutzung von Serviceeinrichtungen<br />

Wird eine Serviceeinrichtung ohne vorherige bzw. fristgerechte nachträgliche Anmeldung<br />

(vgl. Ziffer 3.2 <strong>NBS</strong> (BT)) genutzt, wird das Nutzungsentgelt gemäß vorstehender Ziffern<br />

4.1 bis 4.6 <strong>NBS</strong> (BT) berechnet und doppelt erhoben, mindestens jedoch das in der jeweiligen<br />

Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen veröffentlichte Mindestentgelt für unberechtigte<br />

Nutzung. Ein darüber hinaus gehender Schaden kann von der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />

gesondert geltend gemacht werden. Eine unberechtigte Nutzung liegt auch vor, wenn ein<br />

Nutzungsobjekt der Funktionalität „Zuführung“ entgegen des angemeldeten Nutzungszwecks<br />

genutzt wird. Für diese wird ebenfalls das in der jeweiligen Liste der Entgelte für<br />

Serviceeinrichtungen veröffentlichte Mindestentgelt für unberechtigte Nutzung erhoben.<br />

<strong>NBS</strong> (BT) <strong>2015</strong>, Redaktionsstand:13.12.2013 31

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