Fallstudie Libanon (Nr. 51) - Geschwister-Scholl-Institut für ...
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cherheitspolitik, sowie in der Wirtschaftspolitik, vor. 123 Betont wurde erneut, dass der <strong>Libanon</strong><br />
keinen Kräften, Staaten oder Organisationen Raum bieten würde, die darauf abzielten, die<br />
Sicherheit Syriens zu bedrohen, und dass Syrien keine Aktivität zulassen würde, die die Sicherheit,<br />
Unabhängigkeit und Souveränität des <strong>Libanon</strong>s unterminieren könnten; ferner, dass<br />
die Regierungen beider Staaten nach der in Ta´if festgelegten Frist über die Verlegung der<br />
syrischen Truppen in die Beqaa-Ebene, über deren Stärke und Verweildauer beschließen<br />
würden. 124 Des Weiteren führte das Übereinkommen die Prinzipien der arabischen und internationalen<br />
Außenpolitik beider Staaten aus, welche sich demzufolge auf die Zugehörigkeit<br />
Syriens und des <strong>Libanon</strong>s zur Arabischen Liga und zur Blockfreienbewegung, auf das gemeinsame<br />
Schicksal und die gemeinsamen Interessen, sowie auf die gegenseitige Unterstützung<br />
beider Staaten, gründen. Dementsprechend sollten sich der <strong>Libanon</strong> und Syrien um<br />
die Koordination ihrer Außenpolitik, um weitestgehende Zusammenarbeit in arabischen und<br />
internationalen Organisationen und um die Koordination ihrer Standpunkte zu regionalen und<br />
internationalen Angelegenheiten bemühen. 125 Zu diesem Zwecke sah der Vertrag die Schaffung<br />
eines Hohen Rates, bestehend u.a. aus den Regierungschefs beider Staaten, vor, der<br />
die Grundlinien der Koordinations- und Kooperationspolitik festlegen sollte, und dessen Beschlüsse,<br />
im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen beider Staaten, verpflichtend<br />
sein sollten. Außerdem waren geplant ein „follow-up committee“aus den Ministerpräsidenten<br />
und Fachministern sowie Fachministerkomitees zur Außen-, Wirtschafts- und Sozial-,<br />
Verteidigungs- und Sicherheitspolitik. 126<br />
Ergänzt wurde dieser Grundlagenvertrag am 1. September 1991 durch einen „Vertrag über<br />
Verteidigung und Sicherheit“, mit dem das geplante Verteidigungs- und Sicherheitskomitee<br />
eingerichtet wurde. Dessen Aufgabe sollte darin bestehen, Bedrohungen <strong>für</strong> die nationale<br />
und innere Sicherheit beider Staaten entgegenzuwirken. Zu diesem Zweck sollten die Militärund<br />
Sicherheitsorgane beider Staaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um u.a. jegliche<br />
Aktivität oder Organisation in allen Bereichen von Militär, Sicherheit, Politik und Medien<br />
zu unterbinden, die eine solche Bedrohung darstellen könnte. Vereinbart wurden die gegenseitige<br />
Auslieferung von Straftätern, sowie der Austausch von Informationen und Daten über<br />
Sicherheits- und strategische Angelegenheiten durch die Sicherheitsapparate. 127<br />
Mit diesen beiden Verträgen wurde die syrische Vormundschaft über den <strong>Libanon</strong> sichtbar<br />
gefestigt. Zwar wurde mit dem Bruderschaftsabkommens erstmals die libanesische Souveränität<br />
staatsvertraglich durch Syrien anerkannt, im gleichen Atemzug wurde sie jedoch er-<br />
123 Vgl. Treaty of Brotherhood, Cooperation and Coordination, concluded between the Lebanese Republic and the<br />
Syrian Arab Republic on May 22, 1991, Damaskus (abgedruckt in: The Beirut Review, 1991, Vol. 1, No. 2,<br />
S. 115-119), Präambel, Art. I und II.<br />
124 Vgl. Treaty of Brotherhood, Cooperation and Coordination, Art. III und IV.<br />
125 Vgl. Treaty of Brotherhood, Cooperation and Coordination, Art. V.<br />
126 Vgl. Treaty of Brotherhood, Cooperation and Coordination, Art. VI.<br />
127 Vgl. Pact of Defense and Security, concluded between the Lebanese Republic and the Syrian Arab Republic<br />
on September 1, 1991, Shtoura (abgedruckt in: The Beirut Review, 1991, Vol. 1, No. 2, S. 132-133), Art. II.