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130205_Protokoll PSE IR MV.pdf - Hu-berlin.de

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(5) Zuständig für die Überprüfung <strong>de</strong>r Zugangsvoraussetzungen ist die<br />

Zugangskommission soweit nicht die für Immatrikulation und Registrierung<br />

zuständige Stelle eine Überprüfung vornimmt. Die Aufgaben <strong>de</strong>r<br />

Zugangskommission wer<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n für das beantragte Studienangebot, bei<br />

Studiengängen, die aus einer Kombination von Studienfächern bestehen, durch <strong>de</strong>n<br />

für das jeweilige Studienfach zuständigen Prüfungsausschuss in Person <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Prüfungsausschussvorsitzen<strong>de</strong>n wahrgenommen; <strong>de</strong>r Prüfungsausschuss kann<br />

auf Beschluss diese Befugnisse ganz o<strong>de</strong>r in Teilen an sich ziehen. In Bezug auf die<br />

Zulassung zum Studium in einem Lehramtsmasterstudiengang tritt an die Stelle<br />

<strong>de</strong>s Prüfungsausschusses <strong>de</strong>r Institutsrat <strong>de</strong>s Zentralinstituts Professional School of<br />

Education <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin in Person <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n;<br />

Satz 2 2. Halbsatz gilt entsprechend. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen kann<br />

die Zugangskommission weitere qualifizierte Personen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

Studienfachberaterinnen o<strong>de</strong>r Studienfachberater, heranziehen.<br />

§ 12 Ergänzen<strong>de</strong> Bestimmungen<br />

(1) Die Aufnahme eines Studiums an <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin setzt<br />

weiter voraus, dass insbeson<strong>de</strong>re Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihre<br />

Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer <strong>de</strong>utschsprachigen Einrichtung<br />

erworben haben, über Deutschkenntnisse verfügen, die zum Studium an einer<br />

Hochschule befähigen (sprachliche Studierfähigkeit). Der Nachweis von für die<br />

aktive Teilnahme an <strong>de</strong>n Lehrveranstaltungen ausreichen<strong>de</strong>n Kenntnissen <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>utschen Sprache wird, soweit nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, gemäß <strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für<br />

<strong>de</strong>n Hochschulzugang (DSH) an <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin erbracht. Der<br />

Nachweis <strong>de</strong>r sprachlichen Studierfähigkeit gilt mit <strong>de</strong>r Vorlage einer <strong>de</strong>utschen<br />

Hochschulzugangsberechtigung als erfüllt. Nach Maßgabe <strong>de</strong>r jeweiligen Anlage <strong>de</strong>r<br />

fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln können für bestimmte<br />

Studienangebote an<strong>de</strong>re Sprachniveaus o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re DSH-Ebenen vorgesehen<br />

wer<strong>de</strong>n; diese Sprachniveaus wer<strong>de</strong>n insoweit auch im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Immatrikulation o<strong>de</strong>r Registrierung als hinreichen<strong>de</strong> Kenntnisse anerkannt. Das<br />

Studium an <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin setzt neben <strong>de</strong>n Kenntnissen <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>utschen Sprache in <strong>de</strong>r Regel auch Kenntnisse <strong>de</strong>r englischen Sprache voraus.<br />

(2) Ergänzen<strong>de</strong> Bestimmungen für Zugang, Zulassung, Immatrikulation und<br />

Registrierung von ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,<br />

die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht im Inland erworben haben, wer<strong>de</strong>n<br />

durch die hierfür zuständige Stelle rechtzeitig bekannt gegeben.<br />

Unterabschnitt 2 – Grundqualifikation für ein Studium<br />

§ 13 Hochschulzugangsberechtigung<br />

(1) Die Antragstellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Antragsteller muss zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Abgabe<br />

<strong>de</strong>s Antrages die Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studienangebot<br />

Zugang und Zulassung zu Zweitfächern entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.<br />

[ZZS-HU] § 2:<br />

(4) 1 Zuständig für die Überprüfung <strong>de</strong>r Zugangsvoraussetzungen und beson<strong>de</strong>rer<br />

Auswahlkriterien ist die Zugangskommission soweit nicht die zuständigen Abteilung<br />

<strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin eine Überprüfung vornimmt. 2 Die Aufgaben <strong>de</strong>r<br />

Zugangskommission wer<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n zuständigen Prüfungsausschuss in Person<br />

<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Prüfungsausschussvorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s beantragten Studienfaches o<strong>de</strong>r<br />

Studienganges wahrgenommen; <strong>de</strong>r Prüfungsausschuss kann auf Beschluss diese<br />

Befugnisse ganz o<strong>de</strong>r in Teilen an sich ziehen. 3 Zur Vorbereitung <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

kann die Zugangskommission weitere qualifizierte Personen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

Studienfachberaterinnen o<strong>de</strong>r Studienfachberater, heranziehen.<br />

[ZZS-HU] § 27:<br />

(1) Die Aufgaben <strong>de</strong>r Zugangskommission wer<strong>de</strong>n abweichend von § 2 Abs. 4<br />

durch <strong>de</strong>n Institutsrat <strong>de</strong>s Zentralinstituts „Professional School of Education (<strong>PSE</strong>)“<br />

in Person <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n wahrgenommen; <strong>de</strong>r Institutsrat kann auf<br />

Beschluss diese Befugnisse ganz o<strong>de</strong>r in Teilen an sich ziehen.<br />

[ZZS-HU] § 3:<br />

(2) 1 Für Bewerberinnen o<strong>de</strong>r Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung<br />

nicht an einer <strong>de</strong>utschsprachigen Einrichtung erworben haben, ist weitere<br />

Zugangsvoraussetzung <strong>de</strong>r Nachweis von für die aktive Teilnahme an <strong>de</strong>n<br />

Lehrveranstaltungen ausreichen<strong>de</strong>n Kenntnissen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Sprache. 2 Der<br />

Nachweis wird gemäß <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Ordnung für die Deutsche<br />

Sprachprüfung für <strong>de</strong>n Hochschulzugang (DSH) an <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu<br />

Berlin erbracht. 3 Der Nachweis ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich für Bewerberinnen o<strong>de</strong>r<br />

Bewerber, <strong>de</strong>ren Herkunftssprache Deutsch ist. 4 Nach Maßgabe <strong>de</strong>r<br />

fachspezifischen Anlagen <strong>de</strong>r Zugangs- und Zulassungsregeln können für<br />

bestimmte Studiengänge o<strong>de</strong>r Studienbereiche an<strong>de</strong>re Sprachniveaus vorgesehen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

[ASSP] § 1 Abs. 5:<br />

Das Studium an <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin setzt neben <strong>de</strong>n Kenntnissen<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Sprache auch in <strong>de</strong>r Regel Kenntnisse in englischer Sprache voraus.<br />

[ZZS-HU] § 1:<br />

(3) 5 Beson<strong>de</strong>re Bestimmungen für die Bewerbung von ausländischen und<br />

staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die ihre<br />

Hochschulzugangsberechtigung nicht im Inland erworben haben, wer<strong>de</strong>n durch die<br />

zuständige Abteilung <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin rechtzeitig bekannt<br />

gegeben.<br />

[ZZS-HU] § 3:<br />

(1) 1 Die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber muss zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Abgabe <strong>de</strong>r<br />

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