130205_Protokoll PSE IR MV.pdf - Hu-berlin.de
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Anwendung.<br />
(2) Die Bestimmungen über Zugang, Zulassung, Immatrikulation und<br />
Registrierung sind erstmalig ab <strong>de</strong>m Bewerbungssemester Wintersemester<br />
2013/14 anwendbar; §§ 132 bis 134 bleiben unberührt.<br />
(3) Der Anwendungsvorrang gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt mit Ausnahme <strong>de</strong>r<br />
Bestimmungen über Zugang, Zulassung, Immatrikulation und Registrierung nicht<br />
für vor Inkrafttreten dieser Ordnung erlassene fachspezifische Studien- und<br />
Prüfungsordnungen.<br />
(4) Stu<strong>de</strong>ntinnen und Stu<strong>de</strong>nten, die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieser<br />
Ordnung an <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin in Studienangeboten nach <strong>de</strong>n zu<br />
diesem Zeitpunkt gültigen fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen o<strong>de</strong>r<br />
nach fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen, die im Rahmen <strong>de</strong>s<br />
Vertrauensschutzes weiterhin anwendbar sind, immatrikuliert sind o<strong>de</strong>r nach<br />
diesem Zeitpunkt nach <strong>de</strong>n Bestimmungen über Zugang, Zulassung,<br />
Immatrikulation und Registrierung dieser Ordnung in diese Studien- und<br />
Prüfungsordnungen immatrikuliert wer<strong>de</strong>n, können ihr Studium nach <strong>de</strong>n<br />
Bestimmungen <strong>de</strong>s Berliner Hochschulgesetzes in <strong>de</strong>r bis zum 1. Juni 2011<br />
gelten<strong>de</strong>n Fassung und <strong>de</strong>n auf seiner Grundlage erlassenen Satzungen bis zur<br />
Aufhebung <strong>de</strong>s Studienangebotes fortführen. Für Studienangebote, die nicht zu<br />
einem Diplom- o<strong>de</strong>r Magistergrad führen o<strong>de</strong>r die nach § 126 Abs. 5 Satz 2 BerlHG<br />
weitergeführt wer<strong>de</strong>n, fin<strong>de</strong>t Satz 1 mit <strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung, dass die<br />
Fortführung <strong>de</strong>s Studiums bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>r jeweiligen auf<br />
Grundlage dieser Ordnung erlassenen fachspezifischen Studien- und<br />
Prüfungsordnungen ermöglicht wird; über diesen Zeitpunkt hinaus ist die<br />
Fortführung <strong>de</strong>s Studiums nur nach Maßgabe <strong>de</strong>r zu treffen<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r<br />
auf Grundlage dieser Ordnung erlassenen fachspezifischen Studien- und<br />
Prüfungsordnungen und nur im Rahmen <strong>de</strong>s Vertrauensschutzes möglich. Sätze 1<br />
und 2 gelten im Falle <strong>de</strong>r Registrierung entsprechend. Teile 3 und 8, für<br />
Stu<strong>de</strong>ntinnen und Stu<strong>de</strong>nten nach Satz 2 darüber hinaus auch die §§ 93, 98, 99,<br />
109, 117, 118 und Teil 7, fin<strong>de</strong>n abweichend von Abs. 3 vorrangig Anwendung; §<br />
63 fin<strong>de</strong>t nur Anwendung, soweit die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieser<br />
Ordnung gültigen fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen o<strong>de</strong>r<br />
fachspezifische Studien- und Prüfungsordnungen, die im Rahmen <strong>de</strong>s<br />
Vertrauensschutzes weiterhin anwendbar sind, ein Teilzeitstudium nicht<br />
ausschließen. Für Prüfungen, für die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieser<br />
Ordnung bereits Anmeldungen eingegangen sind, bleiben die für diese<br />
Prüfungsverfahren bisher gültigen Bestimmungen auch für zulässige<br />
Wie<strong>de</strong>rholungen von Prüfungen anwendbar. Satz 5 gilt nicht für Stu<strong>de</strong>ntinnen und<br />
Stu<strong>de</strong>nten nach Satz 2, wenn die bereits eingegangene Anmeldung für <strong>de</strong>n ersten<br />
Prüfungsversuch erfolgte und nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieser<br />
Ordnung die Anmeldung zur Prüfung zurückgezogen wur<strong>de</strong>, unter Anerkennung <strong>de</strong>s<br />
Rücktrittsgrun<strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Prüfung zurückgetreten wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r die Zulassung zur<br />
Prüfung rechtmäßig abgelehnt wur<strong>de</strong>.<br />
(5) Der Wechsel aus Studienangeboten nach <strong>de</strong>n auf Grundlage dieser Ordnung<br />
erlassenen fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen in Studienangebote<br />
nach <strong>de</strong>n zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieser Ordnung gültigen<br />
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