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130205_Protokoll PSE IR MV.pdf - Hu-berlin.de

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Anwendung.<br />

(2) Die Bestimmungen über Zugang, Zulassung, Immatrikulation und<br />

Registrierung sind erstmalig ab <strong>de</strong>m Bewerbungssemester Wintersemester<br />

2013/14 anwendbar; §§ 132 bis 134 bleiben unberührt.<br />

(3) Der Anwendungsvorrang gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt mit Ausnahme <strong>de</strong>r<br />

Bestimmungen über Zugang, Zulassung, Immatrikulation und Registrierung nicht<br />

für vor Inkrafttreten dieser Ordnung erlassene fachspezifische Studien- und<br />

Prüfungsordnungen.<br />

(4) Stu<strong>de</strong>ntinnen und Stu<strong>de</strong>nten, die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieser<br />

Ordnung an <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin in Studienangeboten nach <strong>de</strong>n zu<br />

diesem Zeitpunkt gültigen fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen o<strong>de</strong>r<br />

nach fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen, die im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

Vertrauensschutzes weiterhin anwendbar sind, immatrikuliert sind o<strong>de</strong>r nach<br />

diesem Zeitpunkt nach <strong>de</strong>n Bestimmungen über Zugang, Zulassung,<br />

Immatrikulation und Registrierung dieser Ordnung in diese Studien- und<br />

Prüfungsordnungen immatrikuliert wer<strong>de</strong>n, können ihr Studium nach <strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s Berliner Hochschulgesetzes in <strong>de</strong>r bis zum 1. Juni 2011<br />

gelten<strong>de</strong>n Fassung und <strong>de</strong>n auf seiner Grundlage erlassenen Satzungen bis zur<br />

Aufhebung <strong>de</strong>s Studienangebotes fortführen. Für Studienangebote, die nicht zu<br />

einem Diplom- o<strong>de</strong>r Magistergrad führen o<strong>de</strong>r die nach § 126 Abs. 5 Satz 2 BerlHG<br />

weitergeführt wer<strong>de</strong>n, fin<strong>de</strong>t Satz 1 mit <strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung, dass die<br />

Fortführung <strong>de</strong>s Studiums bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>r jeweiligen auf<br />

Grundlage dieser Ordnung erlassenen fachspezifischen Studien- und<br />

Prüfungsordnungen ermöglicht wird; über diesen Zeitpunkt hinaus ist die<br />

Fortführung <strong>de</strong>s Studiums nur nach Maßgabe <strong>de</strong>r zu treffen<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r<br />

auf Grundlage dieser Ordnung erlassenen fachspezifischen Studien- und<br />

Prüfungsordnungen und nur im Rahmen <strong>de</strong>s Vertrauensschutzes möglich. Sätze 1<br />

und 2 gelten im Falle <strong>de</strong>r Registrierung entsprechend. Teile 3 und 8, für<br />

Stu<strong>de</strong>ntinnen und Stu<strong>de</strong>nten nach Satz 2 darüber hinaus auch die §§ 93, 98, 99,<br />

109, 117, 118 und Teil 7, fin<strong>de</strong>n abweichend von Abs. 3 vorrangig Anwendung; §<br />

63 fin<strong>de</strong>t nur Anwendung, soweit die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieser<br />

Ordnung gültigen fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen o<strong>de</strong>r<br />

fachspezifische Studien- und Prüfungsordnungen, die im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

Vertrauensschutzes weiterhin anwendbar sind, ein Teilzeitstudium nicht<br />

ausschließen. Für Prüfungen, für die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieser<br />

Ordnung bereits Anmeldungen eingegangen sind, bleiben die für diese<br />

Prüfungsverfahren bisher gültigen Bestimmungen auch für zulässige<br />

Wie<strong>de</strong>rholungen von Prüfungen anwendbar. Satz 5 gilt nicht für Stu<strong>de</strong>ntinnen und<br />

Stu<strong>de</strong>nten nach Satz 2, wenn die bereits eingegangene Anmeldung für <strong>de</strong>n ersten<br />

Prüfungsversuch erfolgte und nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieser<br />

Ordnung die Anmeldung zur Prüfung zurückgezogen wur<strong>de</strong>, unter Anerkennung <strong>de</strong>s<br />

Rücktrittsgrun<strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Prüfung zurückgetreten wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r die Zulassung zur<br />

Prüfung rechtmäßig abgelehnt wur<strong>de</strong>.<br />

(5) Der Wechsel aus Studienangeboten nach <strong>de</strong>n auf Grundlage dieser Ordnung<br />

erlassenen fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen in Studienangebote<br />

nach <strong>de</strong>n zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieser Ordnung gültigen<br />

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