130205_Protokoll PSE IR MV.pdf - Hu-berlin.de
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estimmtes Fachsemester vor. Beurteilungsmaßstab ist dabei die fachspezifische<br />
Studien- und Prüfungsordnung <strong>de</strong>s beantragten Studienganges, bei<br />
Studiengängen, die aus einer Kombination von Studienfächern bestehen, diejenige<br />
<strong>de</strong>s jeweiligen Studienfaches. Bei <strong>de</strong>r Einschätzung <strong>de</strong>r erbrachten<br />
Studienleistungen und Prüfungen sind die erworbenen Leistungspunkte maßgeblich<br />
zu berücksichtigen. Eine Erteilung von Auflagen zur nachträglichen Erreichung <strong>de</strong>s<br />
jeweils adäquaten Leistungsstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eine Anrechnung unter Vorbehalt <strong>de</strong>r<br />
Einreichung weiterer Nachweise ist ausgeschlossen. Kann die Antragstellerin o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Antragsteller keine Studienleistungen und Prüfungen nachweisen, die eine<br />
Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen, ist <strong>de</strong>r Antrag insoweit<br />
abzulehnen. Die Fachsemestereinstufung gilt nur im Rahmen <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Antrages an <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin. Sie begrün<strong>de</strong>t keinen Anspruch<br />
auf Anrechnung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einstufungsentscheidung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />
Studienleistungen o<strong>de</strong>r Prüfungen in Hinblick auf die Studienaufnahme. Über das<br />
Ergebnis <strong>de</strong>r Fachsemestereinstufung, die <strong>de</strong>n Antrag in ein höheres Fachsemester<br />
konkretisiert, wird die Antragstellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Antragsteller im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Entscheidung ihres o<strong>de</strong>r seines Antrages durch die für Immatrikulation und<br />
Registrierung zuständige Stelle informiert.<br />
(4) Die Zugangskommission stellt im Rahmen <strong>de</strong>r Einstufungsentscheidung<br />
weiter fest, ob es sich bei <strong>de</strong>m beantragten Studiengang um einen im Wesentlichen<br />
gleichen o<strong>de</strong>r fachlich-inhaltlich an<strong>de</strong>ren Studiengang han<strong>de</strong>lt.<br />
die Zugangskommission die Einstufung in Bezug auf das Bewerbungssemester in<br />
ein bestimmtes Fachsemester vor. 2 Beurteilungsmaßstab ist dabei die Studienund<br />
Prüfungsordnung <strong>de</strong>s beantragten Studienfaches. 3 Eine Erteilung von Auflagen<br />
zur nachträglichen Erreichung <strong>de</strong>s jeweils adäquaten Leistungsstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eine<br />
Anrechnung unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Einreichung weiterer Nachweise ist<br />
ausgeschlossen. 4 Kann die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber keine Studien- und<br />
Prüfungsleistungen nachweisen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester<br />
rechtfertigen, ist die Studienplatzbewerbung insoweit abzulehnen. 5 Die<br />
Fachsemestereinstufung gilt nur für die Studienplatzbewerbung an <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-<br />
Universität zu Berlin. 6 Sie begrün<strong>de</strong>t keinen Anspruch auf Anrechnung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Einstufungsentscheidung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Studien- und Prüfungsleistungen in<br />
Hinblick auf die Studienaufnahme. 7 Über das Ergebnis <strong>de</strong>r Fachsemestereinstufung<br />
wird die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber im Rahmen <strong>de</strong>r Entscheidung ihres o<strong>de</strong>r<br />
seines Zulassungsantrages bzw. <strong>de</strong>s Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 durch die<br />
zuständige Abteilung <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin informiert.<br />
[ZZS-HU] § 4:<br />
(5) 2 Die Zugangskommission nimmt auf Grundlage <strong>de</strong>r nachgewiesenen<br />
Leistungen im bisherigen Studiengang die Fachsemestereinstufung vor.<br />
[ZZS-HU] § 19:<br />
(5) Die Zugangskommission stellt im Rahmen <strong>de</strong>r Einstufungsentscheidung weiter<br />
fest, ob es sich bei <strong>de</strong>m beantragten Studiengang um einen im Wesentlichen<br />
gleichen o<strong>de</strong>r fachlich-inhaltlich an<strong>de</strong>ren Studiengang han<strong>de</strong>lt.<br />
[entfällt] [ZZS-HU] § 19:<br />
(6) Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend, soweit in insgesamt zulassungsfreien<br />
Studiengängen die Immatrikulation beantragt wird.<br />
Unterabschnitt 5 – Zugang zum Studium mit <strong>de</strong>m Abschlussziel eines<br />
weiteren berufsqualifizieren<strong>de</strong>n<br />
Hochschulabschlusses<br />
§ 16 Berufsqualifizieren<strong>de</strong>r Abschluss eines vorangegangenen<br />
[ZZS-HU] § 21 Allgemeine Zugangsvoraussetzung<br />
Hochschulstudiums<br />
(1) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für Studiengänge mit <strong>de</strong>m Abschlussziel<br />
eines weiteren berufsqualifizieren<strong>de</strong>n Hochschulabschlusses (weiterführen<strong>de</strong>s<br />
Studium) ist <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utsche o<strong>de</strong>r gleichwertige ausländische berufsqualifizieren<strong>de</strong><br />
Abschluss eines min<strong>de</strong>stens dreijährigen Hochschulstudiums, mit <strong>de</strong>m<br />
Studienleistungen und Prüfungen im Umfang von min<strong>de</strong>stens 180<br />
Leistungspunkten o<strong>de</strong>r äquivalent erworben wur<strong>de</strong>n. Über die Gleichwertigkeit <strong>de</strong>s<br />
Abschlusses und, soweit eine Bemessung <strong>de</strong>r Studienleistungen und Prüfungen in<br />
Leistungspunkten im zu bewerten<strong>de</strong>n Studiengang nicht möglich ist, über das<br />
Vorliegen eines hinreichen<strong>de</strong>s Umfanges an Studienleistungen und Prüfungen<br />
entschei<strong>de</strong>t die Zugangskommission. Studienleistungen und Prüfungen gelten als<br />
gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>njenigen <strong>de</strong>s<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Studiums an <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin im Wesentlichen<br />
entsprechen. Ein ausländischer Hochschulabschluss steht einem an einer <strong>de</strong>utschen<br />
Hochschule erworbenen Abschluss gleich, wenn die damit nachgewiesenen<br />
1<br />
Allgemeine Zugangsvoraussetzung für Studiengänge mit <strong>de</strong>m Abschlussziel eines<br />
weiteren berufsqualifizieren<strong>de</strong>n Hochschulabschlusses ist <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utsche o<strong>de</strong>r<br />
gleichwertige ausländische berufsqualifizieren<strong>de</strong> Abschluss eines min<strong>de</strong>stens<br />
dreijährigen Hochschulstudiums, mit <strong>de</strong>m Studien- und Prüfungsleistungen im<br />
Umfang von min<strong>de</strong>stens 180 ECTS-Credits o<strong>de</strong>r äquivalent erworben wur<strong>de</strong>n.<br />
2<br />
Über die Gleichwertigkeit <strong>de</strong>s Abschlusses und, soweit eine Bemessung <strong>de</strong>r<br />
Studien- und Prüfungsleistungen in ECTS-Credits im zu bewerten<strong>de</strong>n Studiengang<br />
nicht möglich ist, über das Vorliegen eines hinreichen<strong>de</strong>s Umfanges an Studienund<br />
Prüfungsleistungen entschei<strong>de</strong>t die Zugangskommission. 3 Leistungen gelten<br />
als gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>njenigen<br />
<strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n Studiums an <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin im<br />
Wesentlichen entsprechen. 4 Ein ausländischer Hochschulabschluss steht einem an<br />
einer <strong>de</strong>utschen Hochschule erworbenen Abschluss gleich, wenn die damit<br />
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