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130205_Protokoll PSE IR MV.pdf - Hu-berlin.de

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Zulassung verfügen, soweit die Immatrikulation nach § 29 Abs. 2 Satz 3<br />

nicht ausgeschlossen ist.<br />

Die Immatrikulation aufgrund von Satz 1 Nr. 1 erlischt mit <strong>de</strong>r rechtskräftigen<br />

Aufhebung <strong>de</strong>r gerichtlichen Anordnung. Die Immatrikulation nach Satz 1 Nr. 2<br />

erfolgt darüber hinaus nur befristet für ein Semester unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r<br />

Vorlage <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Nachweise; wer<strong>de</strong>n die Nachweise nicht fristgerecht<br />

erbracht, wird <strong>de</strong>r Antrag auf Immatrikulation endgültig abgelehnt. Bei einer<br />

erneuten Studienplatzbewerbung o<strong>de</strong>r einem Antrag auf Immatrikulation nach<br />

endgültiger Ablehnung nach Satz 3 fin<strong>de</strong>t § 16 Abs. 2 keine Anwendung. Erfolgt die<br />

Immatrikulation befristet, erlischt sie mit Fristablauf. Die Immatrikulation für in<br />

Einrichtung befindliche Studienangebote erfolgt ausschließlich unter <strong>de</strong>m Vorbehalt<br />

<strong>de</strong>r tatsächlichen Einrichtung <strong>de</strong>s Studienangebots.<br />

(3) Zum Nachweis ihrer o<strong>de</strong>r seiner Mitgliedschaft zur <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu<br />

Berlin erhält je<strong>de</strong> Stu<strong>de</strong>ntin und je<strong>de</strong>r Stu<strong>de</strong>nt mit <strong>de</strong>r Immatrikulation einen<br />

Studieren<strong>de</strong>nausweis sowie weitere stu<strong>de</strong>ntische Unterlagen. Die Gültigkeit <strong>de</strong>r<br />

stu<strong>de</strong>ntischen Unterlagen ist an die Dauer <strong>de</strong>r Mitgliedschaft zur <strong>Hu</strong>mboldt-<br />

Universität zu Berlin gebun<strong>de</strong>n und beträgt jeweils ein Semester. Enthält <strong>de</strong>r<br />

Studieren<strong>de</strong>nausweis kein Lichtbild <strong>de</strong>r Ausweisinhaberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Ausweisinhabers, gilt er nur in Verbindung mit <strong>de</strong>m Personalausweis o<strong>de</strong>r<br />

Reisepass als Nachweis <strong>de</strong>s Status als Stu<strong>de</strong>ntin o<strong>de</strong>r Stu<strong>de</strong>nt. Stu<strong>de</strong>ntische<br />

Unterlagen mit Ausnahme <strong>de</strong>s Studieren<strong>de</strong>nausweises können auch teilweise o<strong>de</strong>r<br />

ausschließlich in elektronischen Systemen bereitgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Die Immatrikulation wird durch Aushändigung <strong>de</strong>r stu<strong>de</strong>ntischen Unterlagen<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Versand vollzogen. Sie wird, unabhängig vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zulassung,<br />

mit Beginn <strong>de</strong>s Semesters wirksam, auf das sie bezogen ist; die Pflicht zur<br />

Entrichtung von Gebühren und Beiträgen bleibt unberührt. Satz 1 gilt für die<br />

Rückmeldung entsprechend.<br />

(5) Soweit die Immatrikulation besteht, wird je<strong>de</strong>s Semester als volles<br />

Hochschulsemester gezählt; § 129 Satz 2 bleibt unberührt. Satz 1 gilt für die<br />

Zählung von Fachsemestern entsprechend, soweit in dieser Ordnung nichts<br />

Abweichen<strong>de</strong>s bestimmt ist. Bei Studiengängen, die aus einer Kombination von<br />

Studienfächern bestehen, erfolgt die Zählung <strong>de</strong>r Fachsemester für je<strong>de</strong>s beteiligte<br />

Studienfach geson<strong>de</strong>rt.<br />

(6) Die Immatrikulation ist mit Wirkung vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Aufnahme als<br />

Stu<strong>de</strong>ntin o<strong>de</strong>r Stu<strong>de</strong>nt zurückzunehmen, wenn<br />

1. sie durch arglistige Täuschung, Drohung o<strong>de</strong>r Bestechung herbeigeführt<br />

wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

2. sich nachträglich ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 42 nicht<br />

vorgelegen haben.<br />

Die Immatrikulation kann zurückgenommen wer<strong>de</strong>n wenn Studieren<strong>de</strong> durch ihr<br />

Verhalten <strong>de</strong>n Studienbetrieb so erheblich stören, dass ein ordnungsgemäßer<br />

Studienbetrieb nicht mehr gewährleistet ist und Ordnungsmaßnahmen keinen<br />

Erfolg haben. § 130 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

[ZZS-HU] § 22:<br />

(5) 1 Die Immatrikulation erfolgt vorläufig für ein Semester unter <strong>de</strong>m Vorbehalt<br />

<strong>de</strong>r Vorlage <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Nachweise. 2 Wer<strong>de</strong>n die Nachweise nicht<br />

fristgerecht erbracht, wird <strong>de</strong>r Antrag auf Immatrikulation endgültig abgelehnt.<br />

[ASSP] § 18 Abs. 3:<br />

Die Immatrikulation ist vollzogen, wenn <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>nausweis o<strong>de</strong>r die<br />

Immatrikulationsbescheinigung ausgehändigt o<strong>de</strong>r versandt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

[ASSP] § 18 Abs. 3:<br />

Die Immatrikulation ist vollzogen, wenn <strong>de</strong>r Studieren<strong>de</strong>nausweis o<strong>de</strong>r die<br />

Immatrikulationsbescheinigung ausgehändigt o<strong>de</strong>r versandt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

[ASSP] § 7 Abs. 1 Satz 3:<br />

Liegen alle Voraussetzungen zur Fortsetzung <strong>de</strong>s Studiums vor, erhalten<br />

Studieren<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Studieren<strong>de</strong>nausweis und die weiteren Studienunterlagen für das<br />

neue Semester.<br />

[ASSP] § 15 Abs. 1 Satz 2:<br />

Die Immatrikulation kann auch vorläufig und befristet erfolgen; so studierte<br />

Semester wer<strong>de</strong>n uneingeschränkt gezählt.<br />

[ASSP] § 9 Abs. 7:<br />

Semester im Teilzeitstudium wer<strong>de</strong>n als halbe Fachsemester und als volle<br />

Hochschulsemester gezählt.<br />

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