130205_Protokoll PSE IR MV.pdf - Hu-berlin.de
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entsprechen<strong>de</strong>s Studienangebot vorgehalten wird. § 21 Abs. 2 Satz 6 gilt mit <strong>de</strong>r<br />
Maßgabe, dass, wenn die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber für das Kern- bzw.<br />
Monostudienfach, nicht aber für ein zulassungsbeschränktes Beifach ausgewählt<br />
wird, die Ablehnung <strong>de</strong>r Studienplatzbewerbung nur erfolgt, wenn kein Ersatzfach<br />
angegeben wur<strong>de</strong>. Die Sätze 3 bis 5 gelten in Bezug auf § 132 entsprechend; sie<br />
gelten auch, soweit an<strong>de</strong>re Bestimmungen dieser Ordnung auf § 21 verweisen und<br />
solange ein Studienangebot in Form von Beifächern angeboten wird. Soweit in <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Anlage <strong>de</strong>r fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln die<br />
Bestimmungen über das Auswahlverfahren für das Kern- bzw. Monostudienfach<br />
o<strong>de</strong>r für das Kernfach o<strong>de</strong>r für das Zweitfach auf Beifächer nicht für entsprechend<br />
anwendbar erklärt wer<strong>de</strong>n, wird eine Quote für nach <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r<br />
Hochschule durchzuführen<strong>de</strong>n Auswahlverfahrens zu vergebene Studienplätze nicht<br />
gebil<strong>de</strong>t und die Vergabe <strong>de</strong>r nach § 24 Satz 1 verfügbaren Plätze erfolgt in diesen<br />
Fällen ausschließlich zu gleichen Teilen nach <strong>de</strong>m Grad <strong>de</strong>r Qualifikation und nach<br />
Wartezeit.<br />
Abschnitt 2 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
§ 134 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach <strong>de</strong>r Veröffentlichung im Amtlichen<br />
Mitteilungsblatt <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin in Kraft.<br />
(2) Mit <strong>de</strong>m Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Zugangs- und<br />
Zulassungssatzung <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt Universität zu Berlin (ZZS-HU) vom 7. Juni 2012<br />
(Amtliches Mitteilungsblatt <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin Nr. 23/2012 vom<br />
24. August 2012) außer Kraft; sie behält jedoch ihre Gültigkeit gemäß §§ 131,<br />
132. Bereits getroffene Entscheidungen über Zugang, Zulassung, Immatrikulation<br />
und Registrierung bleiben unberührt.<br />
überwiegen<strong>de</strong>n Be<strong>de</strong>utung prägen<strong>de</strong> Kern- bzw. Monostudienfach und, soweit ein<br />
solches gemäß <strong>de</strong>r jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist,<br />
ein konkretes Beifach o<strong>de</strong>r in einem Studiengang mit <strong>de</strong>m Abschlussziel Master of<br />
Education bezogen auf das diesen bestimmen<strong>de</strong> erste Fach und ein konkretes<br />
zweites Fach, im Übrigen in sonstigen Studiengängen mit einem ersten o<strong>de</strong>r<br />
weiteren berufsqualifizieren<strong>de</strong>n Hochschulabschlusses ein Antrag auf Zulassung<br />
zum Studium in diese zu stellen (Studienplatzbewerbung); dies gilt entsprechend<br />
für die Zulassung zu weiterbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Zertifikatsstudien.<br />
[ZSP-HU] § 21:<br />
(1) 1 Gegenstand <strong>de</strong>r Studienplatzbewerbung ist die Zulassung zum Studium im 1.<br />
Fachsemester in einem Kombinationsbachelorstudiengang bezogen auf das diesen<br />
aufgrund seiner überwiegen<strong>de</strong>n Be<strong>de</strong>utung prägen<strong>de</strong> Kernfach und ein konkretes<br />
Zweitfach, in einem Monobachelorstudiengang o<strong>de</strong>r in einen reglementierten<br />
Studiengang.<br />
[ZSP-HU] § 21:<br />
(2) 4 Ist bei einer Kombination von Studienfächern das konkrete Zweitfach<br />
zulassungsbeschränkt, kann die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber insoweit ein<br />
zulassungsfreies Studienfach (Ersatzfach) angeben, wenn hierfür nach Maßgabe<br />
<strong>de</strong>r Satzung nach Abs. 1 Satz 3 ein entsprechen<strong>de</strong>s Studienangebot vorgehalten<br />
wird.<br />
[ZSP-HU] § 21:<br />
(2) 6 Wird die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber für das Kernfach, nicht aber für ein<br />
zulassungsbeschränktes Zweitfach ausgewählt, erfolgt die Ablehnung <strong>de</strong>r<br />
Studienplatzbewerbung nur, wenn kein Ersatzfach angegeben wur<strong>de</strong>.<br />
[ZZS-HU] § 13:<br />
(1) 5 Soweit in <strong>de</strong>n fachspezifischen Anlagen die Bestimmungen über das<br />
Auswahlverfahren für Beifächer nicht für entsprechend anwendbar erklärt wer<strong>de</strong>n,<br />
wird eine Quote für nach <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Hochschule durchzuführen<strong>de</strong>n<br />
Auswahlverfahrens zu vergebene Studienplätze nicht gebil<strong>de</strong>t; die Vergabe <strong>de</strong>r<br />
nach Satz 1 verfügbaren Plätze erfolgt in diesen Fällen ausschließlich zu gleichen<br />
Teilen nach <strong>de</strong>m Grad <strong>de</strong>r Qualifikation und nach Wartezeit.<br />
[ZZS-HU] § 28:<br />
(2) 1 Diese Satzung tritt am 8. Juni 2012 in Kraft. 2 Sie gilt erstmalig für Zugang<br />
und Zulassung zum Studium an <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin zum<br />
Wintersemester 2012/2013.<br />
[ZZS-HU] § 28:<br />
(3) 1 Mit <strong>de</strong>m Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Zugangs- und<br />
Zulassungssatzung <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt Universität zu Berlin (ZZS-HU) vom 5. Juli 2011<br />
(Amtliches Mitteilungsblatt <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin Nr. 23/2011 vom<br />
14. Juli 2011) außer Kraft. 2 Bereits getroffene Entscheidungen über Zugang und<br />
Zulassung zum Studium an <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin bleiben unberührt.<br />
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