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130205_Protokoll PSE IR MV.pdf - Hu-berlin.de

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entsprechen<strong>de</strong>s Studienangebot vorgehalten wird. § 21 Abs. 2 Satz 6 gilt mit <strong>de</strong>r<br />

Maßgabe, dass, wenn die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber für das Kern- bzw.<br />

Monostudienfach, nicht aber für ein zulassungsbeschränktes Beifach ausgewählt<br />

wird, die Ablehnung <strong>de</strong>r Studienplatzbewerbung nur erfolgt, wenn kein Ersatzfach<br />

angegeben wur<strong>de</strong>. Die Sätze 3 bis 5 gelten in Bezug auf § 132 entsprechend; sie<br />

gelten auch, soweit an<strong>de</strong>re Bestimmungen dieser Ordnung auf § 21 verweisen und<br />

solange ein Studienangebot in Form von Beifächern angeboten wird. Soweit in <strong>de</strong>r<br />

jeweiligen Anlage <strong>de</strong>r fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln die<br />

Bestimmungen über das Auswahlverfahren für das Kern- bzw. Monostudienfach<br />

o<strong>de</strong>r für das Kernfach o<strong>de</strong>r für das Zweitfach auf Beifächer nicht für entsprechend<br />

anwendbar erklärt wer<strong>de</strong>n, wird eine Quote für nach <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r<br />

Hochschule durchzuführen<strong>de</strong>n Auswahlverfahrens zu vergebene Studienplätze nicht<br />

gebil<strong>de</strong>t und die Vergabe <strong>de</strong>r nach § 24 Satz 1 verfügbaren Plätze erfolgt in diesen<br />

Fällen ausschließlich zu gleichen Teilen nach <strong>de</strong>m Grad <strong>de</strong>r Qualifikation und nach<br />

Wartezeit.<br />

Abschnitt 2 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

§ 134 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach <strong>de</strong>r Veröffentlichung im Amtlichen<br />

Mitteilungsblatt <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin in Kraft.<br />

(2) Mit <strong>de</strong>m Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Zugangs- und<br />

Zulassungssatzung <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt Universität zu Berlin (ZZS-HU) vom 7. Juni 2012<br />

(Amtliches Mitteilungsblatt <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin Nr. 23/2012 vom<br />

24. August 2012) außer Kraft; sie behält jedoch ihre Gültigkeit gemäß §§ 131,<br />

132. Bereits getroffene Entscheidungen über Zugang, Zulassung, Immatrikulation<br />

und Registrierung bleiben unberührt.<br />

überwiegen<strong>de</strong>n Be<strong>de</strong>utung prägen<strong>de</strong> Kern- bzw. Monostudienfach und, soweit ein<br />

solches gemäß <strong>de</strong>r jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist,<br />

ein konkretes Beifach o<strong>de</strong>r in einem Studiengang mit <strong>de</strong>m Abschlussziel Master of<br />

Education bezogen auf das diesen bestimmen<strong>de</strong> erste Fach und ein konkretes<br />

zweites Fach, im Übrigen in sonstigen Studiengängen mit einem ersten o<strong>de</strong>r<br />

weiteren berufsqualifizieren<strong>de</strong>n Hochschulabschlusses ein Antrag auf Zulassung<br />

zum Studium in diese zu stellen (Studienplatzbewerbung); dies gilt entsprechend<br />

für die Zulassung zu weiterbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Zertifikatsstudien.<br />

[ZSP-HU] § 21:<br />

(1) 1 Gegenstand <strong>de</strong>r Studienplatzbewerbung ist die Zulassung zum Studium im 1.<br />

Fachsemester in einem Kombinationsbachelorstudiengang bezogen auf das diesen<br />

aufgrund seiner überwiegen<strong>de</strong>n Be<strong>de</strong>utung prägen<strong>de</strong> Kernfach und ein konkretes<br />

Zweitfach, in einem Monobachelorstudiengang o<strong>de</strong>r in einen reglementierten<br />

Studiengang.<br />

[ZSP-HU] § 21:<br />

(2) 4 Ist bei einer Kombination von Studienfächern das konkrete Zweitfach<br />

zulassungsbeschränkt, kann die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber insoweit ein<br />

zulassungsfreies Studienfach (Ersatzfach) angeben, wenn hierfür nach Maßgabe<br />

<strong>de</strong>r Satzung nach Abs. 1 Satz 3 ein entsprechen<strong>de</strong>s Studienangebot vorgehalten<br />

wird.<br />

[ZSP-HU] § 21:<br />

(2) 6 Wird die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber für das Kernfach, nicht aber für ein<br />

zulassungsbeschränktes Zweitfach ausgewählt, erfolgt die Ablehnung <strong>de</strong>r<br />

Studienplatzbewerbung nur, wenn kein Ersatzfach angegeben wur<strong>de</strong>.<br />

[ZZS-HU] § 13:<br />

(1) 5 Soweit in <strong>de</strong>n fachspezifischen Anlagen die Bestimmungen über das<br />

Auswahlverfahren für Beifächer nicht für entsprechend anwendbar erklärt wer<strong>de</strong>n,<br />

wird eine Quote für nach <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Hochschule durchzuführen<strong>de</strong>n<br />

Auswahlverfahrens zu vergebene Studienplätze nicht gebil<strong>de</strong>t; die Vergabe <strong>de</strong>r<br />

nach Satz 1 verfügbaren Plätze erfolgt in diesen Fällen ausschließlich zu gleichen<br />

Teilen nach <strong>de</strong>m Grad <strong>de</strong>r Qualifikation und nach Wartezeit.<br />

[ZZS-HU] § 28:<br />

(2) 1 Diese Satzung tritt am 8. Juni 2012 in Kraft. 2 Sie gilt erstmalig für Zugang<br />

und Zulassung zum Studium an <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin zum<br />

Wintersemester 2012/2013.<br />

[ZZS-HU] § 28:<br />

(3) 1 Mit <strong>de</strong>m Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Zugangs- und<br />

Zulassungssatzung <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt Universität zu Berlin (ZZS-HU) vom 5. Juli 2011<br />

(Amtliches Mitteilungsblatt <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin Nr. 23/2011 vom<br />

14. Juli 2011) außer Kraft. 2 Bereits getroffene Entscheidungen über Zugang und<br />

Zulassung zum Studium an <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin bleiben unberührt.<br />

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