130205_Protokoll PSE IR MV.pdf - Hu-berlin.de
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(5) Zuständig für die Überprüfung <strong>de</strong>r Auswahlkriterien ist die<br />
Zugangskommission soweit nicht die für Immatrikulation und Registrierung<br />
zuständige Stelle eine Überprüfung vornimmt.<br />
(3) 3 Näheres ergibt sich aus <strong>de</strong>n jeweiligen allgemeinen Anlagen in Verbindung mit<br />
<strong>de</strong>n fachspezifischen Anlagen <strong>de</strong>r Zugangs- und Zulassungsregeln zu dieser<br />
Satzung.<br />
[ZZS-HU] § 24:<br />
(1) 3 Die anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Auswahlkriterien ergeben sich aus <strong>de</strong>n jeweiligen<br />
allgemeinen Anlagen sowie <strong>de</strong>n fachspezifischen Anlagen <strong>de</strong>r Zugangs- und<br />
Zulassungsregeln zu dieser Satzung.<br />
[ASSP] § 4:<br />
Die Zugangsvoraussetzungen und die Kriterien für die Zulassung zum Studium an<br />
<strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin wer<strong>de</strong>n durch die Zugangs- und<br />
Zulassungssatzung mit <strong>de</strong>n fachspezifischen Anhängen und die Regelungen <strong>de</strong>s<br />
Hochschulrechts bestimmt.<br />
[ZZS-HU] § 2:<br />
(4) 1 Zuständig für die Überprüfung <strong>de</strong>r Zugangsvoraussetzungen und beson<strong>de</strong>rer<br />
Auswahlkriterien ist die Zugangskommission soweit nicht die zuständigen Abteilung<br />
<strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin eine Überprüfung vornimmt.<br />
§ 18 Ablauf <strong>de</strong>s Auswahlverfahrens [ZZS-HU] § 7 Ablauf <strong>de</strong>s Auswahlverfahrens<br />
(1) Zunächst wer<strong>de</strong>n die Ranglisten erstellt und entsprechend <strong>de</strong>r jeweiligen (1) 1 Zunächst wer<strong>de</strong>n die Ranglisten erstellt und entsprechend <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Rangliste die Studienplätze vergeben (Hauptverfahren). Die dann noch verfügbaren<br />
Studienplätze wer<strong>de</strong>n im Nachrückverfahren vergeben. An Nachrückverfahren<br />
Rangliste die Studienplätze vergeben (Hauptverfahren). 2 Die dann noch<br />
verfügbaren Studienplätze wer<strong>de</strong>n im Nachrückverfahren vergeben; hierbei wird<br />
nehmen alle Bewerberinnen und Bewerber teil, die auf <strong>de</strong>r jeweiligen Rangliste auch <strong>de</strong>r Hilfsantrag berücksichtigt, soweit ein solcher gestellt wer<strong>de</strong>n kann. 3 An<br />
geführt wer<strong>de</strong>n und bisher noch nicht zugelassen sind. Sind nach Abschluss <strong>de</strong>s<br />
Nachrückverfahren nehmen alle Bewerberinnen und Bewerber teil, die auf <strong>de</strong>r<br />
Hauptverfahrens und min<strong>de</strong>stens eines Nachrückverfahrens o<strong>de</strong>r in Ermangelung<br />
jeweiligen Rangliste geführt wer<strong>de</strong>n und bisher noch nicht zugelassen sind. 4 Eine<br />
weiterer berücksichtigungsfähiger Bewerbungen in einem Studiengang o<strong>de</strong>r<br />
Bescheidung <strong>de</strong>s Hilfsantrages erfolgt nur im Falle <strong>de</strong>r Zulassung; im Übrigen<br />
sonstigen Studienangebot noch Studienplätze verfügbar o<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n Studienplätze<br />
gelten die Hilfsanträge nach Abschluss <strong>de</strong>s Nachrückverfahrens als abgelehnt.<br />
wie<strong>de</strong>r verfügbar, wer<strong>de</strong>n diese durch Losverfahren vergeben.<br />
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Sind nach Abschluss <strong>de</strong>s Zulassungsverfahrens in einem Studiengang noch<br />
Studienplätze verfügbar o<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n Studienplätze wie<strong>de</strong>r verfügbar, wer<strong>de</strong>n diese<br />
durch Losverfahren vergeben.<br />
(2) Von <strong>de</strong>n festgesetzten Zulassungszahlen können in Höhe bestimmter<br />
Quoten Studienplätze für beson<strong>de</strong>re Gruppen von Bewerberinnen und Bewerbern<br />
vorbehalten wer<strong>de</strong>n (Vorabquoten).<br />
(3) Die festgesetzten Zulassungszahlen können zur beschleunigten Vergabe <strong>de</strong>r<br />
Studienplätze unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Annahmeverhaltens in früheren<br />
Auswahlverfahren vorläufig überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Bei gleichem Rang im Auswahlverfahren haben Bewerberinnen und<br />
Bewerber Vorrang, die zum Personenkreis nach § 10 BerlHZVO in <strong>de</strong>r jeweils<br />
gelten<strong>de</strong>n Fassung gehören. Die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber muss durch eine<br />
Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie o<strong>de</strong>r er <strong>de</strong>n Dienst in vollem Umfang<br />
abgeleistet hat o<strong>de</strong>r bei einer Bewerbung für das Sommersemester spätestens am<br />
30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester spätestens am 31.<br />
Oktober in vollem Umfang abgeleistet haben wird, o<strong>de</strong>r dass sie o<strong>de</strong>r er die<br />
Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BerlHZVO in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n<br />
Fassung erfüllt. Besteht danach noch Ranggleichheit, wird bei Unterrepräsentanz<br />
(2) Von <strong>de</strong>n festgesetzten Zulassungszahlen können in Höhe bestimmter Quoten<br />
Studienplätze für beson<strong>de</strong>re Gruppen von Bewerberinnen und Bewerbern<br />
vorbehalten wer<strong>de</strong>n (Vorabquoten).<br />
(3) Die festgesetzten Zulassungszahlen können zur beschleunigten Vergabe <strong>de</strong>r<br />
Studienplätze unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Annahmeverhaltens in früheren<br />
Zulassungsverfahren vorläufig überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) 1 Bei gleichem Rang im Auswahlverfahren haben Bewerberinnen und Bewerber<br />
Vorrang, die zum Personenkreis nach § 17 Abs. 1 gehören. 2 Die Bewerberin o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Bewerber muss durch eine Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie o<strong>de</strong>r er<br />
<strong>de</strong>n Dienst in vollem Umfang abgeleistet hat o<strong>de</strong>r bei einer Bewerbung für das<br />
Sommersemester spätestens am 30. April und bei einer Bewerbung für das<br />
Wintersemester spätestens am 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet haben<br />
wird, o<strong>de</strong>r dass sie o<strong>de</strong>r er die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nummer<br />
4 erfüllt. 3 Besteht danach noch Ranggleichheit, wird bei Unterrepräsentanz eines<br />
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