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130205_Protokoll PSE IR MV.pdf - Hu-berlin.de

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Auswahlverfahren insgesamt eins beträgt, und § 10 Abs. 1 Satz 7 ZZS-HU [ZZS-HU] § 10:<br />

(1) 1 Die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber darf in ihrer o<strong>de</strong>r seiner<br />

Studienplatzbewerbung bis zu zwei Studiengänge in einer Reihenfolge nennen:<br />

einen Studiengangswunsch 1. Präferenz (Hauptantrag) und einen<br />

Studiengangswunsch 2. Präferenz (Hilfsantrag). 7 Die Nennung eines<br />

Studienganges im Hilfsantrag, bei welchem für die erfor<strong>de</strong>rlichen Studienfächer<br />

insgesamt keine Zulassungsbeschränkungen in Form von Zulassungszahlen<br />

bestehen, ist ausgeschlossen.<br />

3. Anstelle von § 21 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz dieser Ordnung gilt § 10 Abs. 1<br />

Satz 2 1. Halbsatz ZZS-HU<br />

4. Anstelle von § 21 Abs. 2 Satz 5 dieser Ordnung gilt § 10 Abs. 1 Satz 5 ZZS-<br />

HU<br />

(2) Für <strong>de</strong>n in Abs. 1 benannten Zeitraum tritt in § 21 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs.<br />

2 Satz 6 und § 33 Abs. 1 Satz 1 dieser Ordnung an die Stelle <strong>de</strong>r<br />

Studienplatzbewerbung <strong>de</strong>r Studiengangswunsch. Es gelten § 21 Abs. 2 Satz 7 und<br />

8, § 33 Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 2 Satz<br />

1 dieser Ordnung mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass an die Stelle <strong>de</strong>r dort genannten Anzahl<br />

von zulässigen Studienplatzbewerbungen die gleichhohe Anzahl von<br />

Studiengangswünschen, die im Rahmen <strong>de</strong>r Studienplatzbewerbung insgesamt<br />

zulässig sind, tritt. § 34 Abs. 2 Satz 2 dieser Ordnung fin<strong>de</strong>t keine Anwendung. §<br />

38 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 2 1. Halbsatz und § 40 Abs. 2 Satz 2 dieser Ordnung<br />

gelten entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass § 34 Abs. 2 dieser Ordnung in <strong>de</strong>r<br />

Fassung nach Satz 2 und Satz 3 entsprechend Anwendung fin<strong>de</strong>t. Satz 1 gilt<br />

entsprechend für § 33 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 dieser Ordnung mit <strong>de</strong>r Maßgabe,<br />

dass § 21 Abs. 2 dieser Ordnung in <strong>de</strong>r Fassung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1<br />

entsprechend Anwendung fin<strong>de</strong>t. § 39 Abs. 2 2. Halbsatz dieser Ordnung gilt mit<br />

<strong>de</strong>r Maßgabe, dass § 33 Abs. 2 Satz 3 und § 38 Abs. 2 dieser Ordnung in <strong>de</strong>r<br />

Fassung nach diesem Absatz entsprechend Anwendung fin<strong>de</strong>n. § 40 Abs. 2 Satz 1<br />

dieser Ordnung gilt im Übrigen mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass § 38 Abs. 2 dieser Ordnung<br />

in <strong>de</strong>r Fassung nach diesem Absatz entsprechend Anwendung fin<strong>de</strong>t. § 17 Abs. 1<br />

Satz 4 dieser Ordnung gilt für das Auswahlverfahren nach Teil 2 Abschnitt 4 dieser<br />

Ordnung mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass anstelle eines vollständigen und konkreten<br />

Studienangebotes bis zu zwei vollständige und konkrete Studienangebote gemäß §<br />

10 Abs. 1 Satz 1 ZZS-HU in <strong>de</strong>r Studienplatzbewerbung bzw. <strong>de</strong>m Antrag nach § 7<br />

Abs. 1 Satz 4 dieser Ordnung genannt wer<strong>de</strong>n dürfen. Die Angabe nach Satz 8<br />

muss bei Studiengängen, die aus einer Kombination von Studienfächern bestehen,<br />

jeweils unter Angabe <strong>de</strong>r notwendigen Studienfächer erfolgen. Bestimmungen über<br />

[ZSP-HU] § 21:<br />

(2) 2 Besteht ein Studiengang aus einer Kombination von Studienfächern, ist für<br />

je<strong>de</strong> konkret benannte Kombination eine Studienplatzbewerbung abzugeben;<br />

[ZZS-HU] § 10:<br />

(1) 2 Sind an einem Studiengang mehrere Studienfächer beteiligt, stellt je<strong>de</strong><br />

konkret benannte Kombination einen Studiengangswunsch dar;<br />

[ZSP-HU] § 21:<br />

(2) 5 Die Angabe eines Ersatzfaches gilt nicht als weitere Studienplatzbewerbung<br />

nach Satz 1, son<strong>de</strong>rn ergänzt diese.<br />

[ZZS-HU] § 10:<br />

(1) 5 Die Angabe eines Ersatzfaches gilt nicht als weiterer Studiengangswunsch,<br />

son<strong>de</strong>rn ergänzt diesen.<br />

[ZSP-HU] § 21:<br />

(1) 1 Gegenstand <strong>de</strong>r Studienplatzbewerbung ist die Zulassung zum Studium im 1.<br />

Fachsemester in einem Kombinationsbachelorstudiengang bezogen auf das diesen<br />

aufgrund seiner überwiegen<strong>de</strong>n Be<strong>de</strong>utung prägen<strong>de</strong> Kernfach und ein konkretes<br />

Zweitfach, in einem Monobachelorstudiengang o<strong>de</strong>r in einen reglementierten<br />

Studiengang.<br />

[ZSP-HU] § 21:<br />

(2) 6 Wird die Bewerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber für das Kernfach, nicht aber für ein<br />

zulassungsbeschränktes Zweitfach ausgewählt, erfolgt die Ablehnung <strong>de</strong>r<br />

Studienplatzbewerbung nur, wenn kein Ersatzfach angegeben wur<strong>de</strong>.<br />

[ZSP-HU] § 33:<br />

(1) 1 Gegenstand <strong>de</strong>r Studienplatzbewerbung ist die Zulassung zum Studium in ein<br />

höheres Fachsemester.<br />

[ZSP-HU] § 21:<br />

(2) 7 Die Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen von Bewerberinnen und<br />

Bewerbern, die <strong>de</strong>r Auslän<strong>de</strong>rquote unterfallen o<strong>de</strong>r bei einer<br />

Studienplatzbewerbung nach § 33 unterfallen wür<strong>de</strong>n, sowie von Bewerberinnen<br />

und Bewerbern, die über eine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 11 Abs. 2<br />

BerlHG verfügen o<strong>de</strong>r einen Zugang nach § 11 Abs. 3 BerlHG o<strong>de</strong>r § 11 Abs. 4<br />

BerlHG anstreben, beträgt abweichend von Satz 1 eins. 8 Die Anzahl zulässiger<br />

Studienplatzbewerbungen von Bewerberinnen o<strong>de</strong>r Bewerbern, die bereits ein<br />

Erststudium abgeschlossen haben, beträgt abweichend von Satz 1 für alle<br />

Studienangebote <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt-Universität insgesamt eins.<br />

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