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130205_Protokoll PSE IR MV.pdf - Hu-berlin.de

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die jeweils zulässige Anzahl von Studiengangswünschen bleiben auch im Fall von<br />

Satz 8 und Satz 9 unberührt.<br />

[ZSP-HU] § 33:<br />

(2) 1 Die Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen beträgt eins.<br />

[ZSP-HU] § 34:<br />

(2) 1 Die Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen beträgt eins.<br />

[ZSP-HU] § 38:<br />

(2) 1 Die Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen beträgt eins.<br />

[ZSP-HU] § 40:<br />

(2) 1 Die Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen beträgt insgesamt eins.<br />

[ZSP-HU] § 34:<br />

(2) 2 Die Studienplatzbewerbung nach Abs. 1 kann neben Studienplatzbewerbungen<br />

nach § 21 und § 33 treten; sie wird nicht auf die zulässige Anzahl von<br />

Studienplatzbewerbungen nach § 21 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 angerechnet.<br />

[ZSP-HU] § 38:<br />

(2) 2 Die Studienplatzbewerbung nach Abs. 1 wird auf die zulässige Anzahl von<br />

Studienplatzbewerbungen nach § 34 Abs. 2 angerechnet; im Übrigen gilt § 34 Abs.<br />

2 entsprechend.<br />

[ZSP-HU] § 39:<br />

(2) Für die Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen mit Gegenstand <strong>de</strong>r<br />

Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester gilt § 34 Abs. 2,<br />

[ZSP-HU] § 40:<br />

(2) 2 Studienplatzbewerbungen nach Satz 1 wer<strong>de</strong>n auf die zulässige Anzahl von<br />

Studienplatzwerbungen nach § 34 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 angerechnet; im Übrigen<br />

gilt § 34 Abs. 2 entsprechend.<br />

[ZSP-HU] § 34:<br />

(2) 1 Die Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen beträgt eins. 2 Die<br />

Studienplatzbewerbung nach Abs. 1 kann neben Studienplatzbewerbungen nach §<br />

21 und § 33 treten; sie wird nicht auf die zulässige Anzahl von<br />

Studienplatzbewerbungen nach § 21 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 angerechnet.<br />

[ZSP-HU] § 33:<br />

(2) 2 Die Studienplatzbewerbung nach Abs. 1 wird auf die zulässige Anzahl von<br />

Studienplatzbewerbungen nach § 21 Abs. 2 angerechnet; im Übrigen gilt § 21 Abs.<br />

2 entsprechend. 3 Bei einer Studienplatzbewerbung für einen Studiengang, die aus<br />

einer Kombination von Studienfächern besteht, liegt eine Studienplatzbewerbung<br />

nach Abs. 1 bereits dann vor, wenn in min<strong>de</strong>stens einem dieser Studienfächer die<br />

Studienaufnahme in einem höheren Fachsemester begehrt wird.<br />

[ZSP-HU] § 21:<br />

(2) 1 Die maximale Anzahl zulässiger Studienplatzbewerbungen nach Abs. 1 beträgt<br />

insgesamt drei. 2 Besteht ein Studiengang aus einer Kombination von<br />

Studienfächern, ist für je<strong>de</strong> konkret benannte Kombination eine<br />

Studienplatzbewerbung abzugeben; die Auswahl wird dabei für je<strong>de</strong>s<br />

zulassungsbeschränkte Studienfach geson<strong>de</strong>rt vorgenommen.<br />

3<br />

Zugangsvoraussetzungen bleiben unberührt. 4 Ist bei einer Kombination von<br />

Studienfächern das konkrete Zweitfach zulassungsbeschränkt, kann die Bewerberin<br />

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