130205_Protokoll PSE IR MV.pdf - Hu-berlin.de
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Zulassung zur Promotion und die Immatrikulation bzw. Registrierung. Maßgeblich<br />
ist die Rückmel<strong>de</strong>frist für das Semester, das auf das Semester folgt, in welchem<br />
die Regelbearbeitungszeit en<strong>de</strong>t.<br />
(5) Die Immatrikulation o<strong>de</strong>r Registrierung en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>m Abschluss o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Einstellung <strong>de</strong>s Promotionsverfahrens, <strong>de</strong>r Aufgabe <strong>de</strong>s Promotionsvorhabens o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>m Erlöschen <strong>de</strong>r Zulassung zur Promotion; sonstige Beendigungsgrün<strong>de</strong> bleiben<br />
unberührt. Die Beendigung wird grundsätzlich zum Ablauf <strong>de</strong>s Monats wirksam, in<br />
<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Eintritt <strong>de</strong>s Ereignisses nach Satz 1 fällt. Für <strong>de</strong>n Abschluss <strong>de</strong>s<br />
Promotionsverfahrens nach Satz 1 ist <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r<br />
Bewertung <strong>de</strong>r Promotion maßgeblich. Abweichend von Satz 1 bleibt die<br />
Immatrikulation o<strong>de</strong>r Registrierung im Falle <strong>de</strong>r Ermöglichung einer Wie<strong>de</strong>rholung<br />
unter <strong>de</strong>rselben Zulassung zur Promotion bestehen, wenn die übrigen<br />
Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. En<strong>de</strong>t die Immatrikulation o<strong>de</strong>r<br />
Registrierung, erlischt auch die Zulassung zur Promotion; entsprechen<strong>de</strong>s gilt,<br />
wenn die Immatrikulation o<strong>de</strong>r Registrierung aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n versagt wird.<br />
(6) Die hierfür jeweils zuständigen Stellen unterrichten sich gegenseitig<br />
unverzüglich über Entscheidungen, die die Eigenschaft als Doktorandin o<strong>de</strong>r<br />
Doktorand berühren.<br />
§ 60 Strukturierte Promotionsstudien, Vorläufige Zulassung<br />
(1) Zur För<strong>de</strong>rung von Promotionsvorhaben und zur beson<strong>de</strong>ren Gewährleistung<br />
<strong>de</strong>r fachlichen Betreuung kann die <strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin strukturierte<br />
Promotionsstudien selbst o<strong>de</strong>r in Kooperation mit an<strong>de</strong>ren Hochschulen anbieten.<br />
Strukturierte Promotionsstudien wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel von Graduiertenschulen<br />
inhaltlich entwickelt und verantwortet; die Zuständigkeit einer o<strong>de</strong>r mehrerer<br />
Fakultäten bleibt unberührt. Strukturierte Promotionsstudien beinhalten ein<br />
verbindliches Ausbildungsprogramm, das <strong>de</strong>m Erwerb fachlicher und überfachlicher<br />
Kompetenzen dient und das Promotionsvorhaben begleitet. Die Aufnahme in<br />
strukturierte Promotionsstudien setzt insbeson<strong>de</strong>re zwingend die vorherige<br />
schriftliche Feststellung <strong>de</strong>r hierfür zuständigen Stelle <strong>de</strong>s zuständigen<br />
Promotionsausschusses voraus, dass die Antragstellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Antragsteller nach<br />
Maßgabe <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Promotionsordnung zur Promotion zugelassen<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Ein Anspruch auf Aufnahme in strukturierte Promotionsstudien<br />
besteht nicht. § 2 Abs. 2 Satz 4 und § 5 gelten auch für <strong>de</strong>n Fall allein durch die<br />
<strong>Hu</strong>mboldt-Universität zu Berlin angebotener strukturierter Promotionsstudien<br />
entsprechend; im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend,<br />
soweit dies mit <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Studienangebotes nach Maßgabe <strong>de</strong>r<br />
Satzung gemäß Abs. 8 vereinbar ist.<br />
(2) Antragstellerinnen und Antragsteller wer<strong>de</strong>n bei Vorliegen <strong>de</strong>r<br />
Voraussetzungen als Stu<strong>de</strong>ntin o<strong>de</strong>r Stu<strong>de</strong>nt zur Promotion in entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Anwendung von Abschnitt 7 mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass an die Stelle von § 42 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 die nachweisliche Zulassung zur Aufnahme in das begehrte<br />
strukturierte Promotionsstudienprogramm tritt, immatrikuliert. Satz 1 bleibt<br />
unberührt, soweit Antragstellerinnen o<strong>de</strong>r Antragsteller bereits in einem an<strong>de</strong>ren<br />
Studienangebot mit Ausnahme einer Immatrikulation nach § 59 Abs. 2 für das<br />
gleiche Fach immatrikuliert sind o<strong>de</strong>r eine entsprechen<strong>de</strong> Immatrikulation<br />
beantragt haben.<br />
[ASSP] § 44 Abs. 3 Satz 1:<br />
Außerhalb von Beschäftigungsverhältnissen en<strong>de</strong>t die Mitgliedschaft von<br />
Promovieren<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r <strong>Hu</strong>mboldt Universität zu Berlin mit Abschluss <strong>de</strong>s<br />
Promotionsverfahrens o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Aufgabe <strong>de</strong>s Promotionsvorhabens.<br />
[ASSP] § 44 Abs. 3 Satz 2:<br />
Der zuständige Promotionsausschuss o<strong>de</strong>r die <strong>Hu</strong>mboldt Graduate School<br />
informieren die Studieren<strong>de</strong>nverwaltung über been<strong>de</strong>te Promotionsverfahren.<br />
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