130205_Protokoll PSE IR MV.pdf - Hu-berlin.de
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Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen o<strong>de</strong>r<br />
Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen. Bewerberinnen und<br />
Bewerber, die <strong>de</strong>r Auslän<strong>de</strong>rinnenquoteAuslän<strong>de</strong>rquote unterfallen, können nicht in<br />
<strong>de</strong>n übrigen Quoten o<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>s sonstigen Auswahlverfahrens ausgewählt<br />
wer<strong>de</strong>n; die Zuweisung eines nach Abschluss <strong>de</strong>s Nachrückverfahrens nicht<br />
vergebenen Studienplatzes bleibt davon unberührt.<br />
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Erststudium erfolgreich<br />
abgeschlossen haben, können nicht in <strong>de</strong>n übrigen Quoten o<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>s<br />
sonstigen Auswahlverfahrens ausgewählt wer<strong>de</strong>n; die Zuweisung eines nach<br />
Abschluss <strong>de</strong>s Nachrückverfahrens nicht vergebenen Studienplatzes bleibt davon<br />
unberührt. Die Rangfolge <strong>de</strong>r Bewerberinnen und Bewerber wird durch eine<br />
Messzahl bestimmt, die aus <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>r Abschlussprüfung <strong>de</strong>s<br />
vorangegangenen Studiums und <strong>de</strong>m Grad <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> für das<br />
Zweitstudium ermittelt wird. Die Ermittlung <strong>de</strong>r Messzahl erfolgt gemäß Anlage 1<br />
BerlHZVO in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung.<br />
[entfällt]<br />
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[entfällt]<br />
[entfällt]<br />
[entfällt]<br />
4<br />
Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu<br />
berücksichtigen. 5 Bewerberinnen und Bewerber, die <strong>de</strong>r Auslän<strong>de</strong>rquote<br />
unterfallen, können nicht in <strong>de</strong>n übrigen Quoten o<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>s sonstigen<br />
Auswahlverfahrens ausgewählt wer<strong>de</strong>n; die Zuweisung eines nach Abschluss <strong>de</strong>s<br />
Nachrückverfahrens nicht vergebenen Studienplatzes bleibt davon unberührt.<br />
(3) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem an<strong>de</strong>ren<br />
Studiengang an einer <strong>de</strong>utschen Hochschule o<strong>de</strong>r einer Hochschule eines<br />
Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren Vertragsstaates <strong>de</strong>s<br />
Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen Wirtschaftsraum erfolgreich abgeschlossen<br />
haben, können nicht in <strong>de</strong>n übrigen Quoten o<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>s sonstigen<br />
Auswahlverfahrens ausgewählt wer<strong>de</strong>n; die Zuweisung eines nach Abschluss <strong>de</strong>s<br />
Nachrückverfahrens nicht vergebenen Studienplatzes bleibt davon unberührt. 3 Die<br />
Rangfolge <strong>de</strong>r Bewerberinnen und Bewerber wird durch eine Messzahl bestimmt,<br />
die aus <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>r Abschlussprüfung <strong>de</strong>s vorangegangenen Studiums und<br />
<strong>de</strong>m Grad <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> für das Zweitstudium ermittelt wird. 4 Die<br />
Messzahl ist die Summe <strong>de</strong>r Punktzahlen, die für das Ergebnis <strong>de</strong>r<br />
Abschlussprüfung <strong>de</strong>s Erststudiums und für <strong>de</strong>n Grad <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong><br />
für das Zweitstudium vergeben wer<strong>de</strong>n. 5 Für das Ergebnis <strong>de</strong>r Abschlussprüfung<br />
<strong>de</strong>s Erststudiums wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Punktzahlen vergeben:<br />
1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ – 4 Punkte;<br />
2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ – 3 Punkte;<br />
3. Note „befriedigend“ – 2 Punkte;<br />
4. Note „ausreichend“ – 1 Punkt.<br />
6<br />
Ist die Note <strong>de</strong>r Abschlussprüfung <strong>de</strong>s Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das<br />
Ergebnis <strong>de</strong>r Abschlussprüfung mit einem Punkt bewertet. 7 Nach <strong>de</strong>m Grad <strong>de</strong>r<br />
Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> für das Zweitstudium wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Punktzahlen<br />
vergeben:<br />
[entfällt]<br />
1. „zwingen<strong>de</strong> berufliche Grün<strong>de</strong>“ – 9 Punkte;<br />
zwingen<strong>de</strong> berufliche Grün<strong>de</strong> liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird,<br />
<strong>de</strong>r nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt wer<strong>de</strong>n<br />
kann;<br />
[entfällt] 2. „wissenschaftliche Grün<strong>de</strong>“ – 7 bis 11<br />
Punkte;<br />
wissenschaftliche Grün<strong>de</strong> liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere<br />
Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r bisherigen<br />
wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche<br />
Qualifikation in einem an<strong>de</strong>ren Studiengang angestrebt wird;<br />
[entfällt]<br />
3. „beson<strong>de</strong>re berufliche Grün<strong>de</strong>“ – 7 Punkte;<br />
beson<strong>de</strong>re berufliche Grün<strong>de</strong> liegen vor, wenn die berufliche Situation<br />
dadurch erheblich verbessert wird, dass <strong>de</strong>r Abschluss <strong>de</strong>s Zweitstudiums<br />
das Erststudium sinnvoll ergänzt;<br />
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