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130205_Protokoll PSE IR MV.pdf - Hu-berlin.de

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21 und § 33 treten; sie wird nicht auf die zulässige Anzahl von<br />

Studienplatzbewerbungen nach § 21 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 angerechnet.<br />

(3) Die Höhe <strong>de</strong>r Härtefallquote beträgt 5 vom <strong>Hu</strong>n<strong>de</strong>rt. Studienplätze im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Härtefallquote wer<strong>de</strong>n auf beson<strong>de</strong>ren Antrag und nach <strong>de</strong>m Grad <strong>de</strong>r<br />

außergewöhnlichen Härte vergeben. Bei <strong>de</strong>r Entscheidung über <strong>de</strong>n Grad <strong>de</strong>r<br />

außergewöhnlichen Härte wer<strong>de</strong>n nur solche Umstän<strong>de</strong> berücksichtigt, die<br />

innerhalb <strong>de</strong>r maßgeblichen Antragsfrist hinreichend belegt wor<strong>de</strong>n sind. Eine<br />

außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn beson<strong>de</strong>re, vor allem gesundheitliche,<br />

soziale, behin<strong>de</strong>rungsbedingte o<strong>de</strong>r familiäre Grün<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>r Bewerberin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bewerbers die sofortige Aufnahme <strong>de</strong>s Studiums zwingend erfor<strong>de</strong>rn.<br />

(4) Die Höhe <strong>de</strong>r Quote <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Hochschule<br />

durchzuführen<strong>de</strong>n Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren <strong>de</strong>r Hochschule) zu<br />

vergebenen Studienplätze beträgt grundsätzlich 80 vom <strong>Hu</strong>n<strong>de</strong>rt. Die Höhe <strong>de</strong>r<br />

Quote ist in <strong>de</strong>n fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln zu dieser<br />

Ordnung festgelegt. Sie kann abweichend bestimmt wer<strong>de</strong>n, darf jedoch die in Satz<br />

1 benannte Höhe nicht überschreiten. Auf die Quote kann nicht verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Im Übrigen erfolgt die Vergabe nach Wartezeit (Wartezeitquote).<br />

(5) Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Quoten, die anhand aller in einem Studiengang<br />

entsprechend zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Studienplätze ermittelt wird, wird<br />

gerun<strong>de</strong>t. Für je<strong>de</strong> Quote muss min<strong>de</strong>stens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn in <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Quote min<strong>de</strong>stens eine<br />

berücksichtigungsfähige Bewerbung vorliegt. Bleibt die Anzahl <strong>de</strong>r zu<br />

berücksichtigen<strong>de</strong>n Bewerbungen in einer Quote im Hauptverfahren hinter <strong>de</strong>r sich<br />

ergebenen Anzahl <strong>de</strong>r dafür vorgesehenen Studienplätze zurück, wer<strong>de</strong>n die nicht<br />

beanspruchten Studienplätze in das Auswahlverfahren <strong>de</strong>r Hochschule einbezogen.<br />

Wer<strong>de</strong>n Studienplätze im Verlaufe <strong>de</strong>s weiteren Auswahlverfahrens wie<strong>de</strong>r frei und<br />

liegen noch weitere berücksichtigungsfähige Bewerbungen vor, wird auch in <strong>de</strong>r<br />

jeweiligen Quote nachgerückt. Danach frei bleiben<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r frei wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Studienplätze wer<strong>de</strong>n im Nachrückverfahren in das Auswahlverfahren <strong>de</strong>r<br />

Hochschule einbezogen.<br />

(6) Soweit die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen für die<br />

Berücksichtigung auf <strong>de</strong>n für die einzelnen Quoten zu bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Ranglisten erfüllen,<br />

wer<strong>de</strong>n sie auf <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Ranglisten geführt. Voraussetzung für die<br />

Aufnahme o<strong>de</strong>r Berücksichtigung in die jeweilige Rangliste ist auch, dass<br />

Bewerberinnen und Bewerber eine Zulassung noch nicht erhalten haben. Bei <strong>de</strong>r<br />

Auswahl wer<strong>de</strong>n die Ranglisten in folgen<strong>de</strong>r Reihenfolge berücksichtigt:<br />

Bewerberinnen und Bewerber anzugeben<strong>de</strong>n Studiengangswünsche wird auf eins<br />

begrenzt.<br />

[ZZS-HU] § 23:<br />

(2) 1 Die Höhe <strong>de</strong>r Härtefallquote beträgt 5 vom <strong>Hu</strong>n<strong>de</strong>rt. 2 Studienplätze im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Härtefallquote wer<strong>de</strong>n auf beson<strong>de</strong>ren Antrag nach <strong>de</strong>m Grad <strong>de</strong>r<br />

außergewöhnlichen Härte vergeben. 3 Bei <strong>de</strong>r Entscheidung über <strong>de</strong>n Grad <strong>de</strong>r<br />

außergewöhnlichen Härte wer<strong>de</strong>n nur solche Umstän<strong>de</strong> berücksichtigt, die<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Bewerbungsfristen hinreichend belegt wor<strong>de</strong>n sind. 4 Eine<br />

außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn beson<strong>de</strong>re, vor allem gesundheitliche,<br />

soziale, behin<strong>de</strong>rungsbedingte o<strong>de</strong>r familiäre Grün<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>r Bewerberin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bewerbers die sofortige Aufnahme <strong>de</strong>s Studiums zwingend erfor<strong>de</strong>rn.<br />

[ZZS-HU] § 23:<br />

(3) 1 Die Höhe <strong>de</strong>r Quote <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Hochschule<br />

durchzuführen<strong>de</strong>n Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren <strong>de</strong>r Hochschule) zu<br />

vergebenen Studienplätze beträgt grundsätzlich 80 vom <strong>Hu</strong>n<strong>de</strong>rt. 2 Im Übrigen<br />

erfolgt die Vergabe nach Wartezeit (Wartezeitquote). 3 Näheres ergibt sich aus <strong>de</strong>n<br />

jeweiligen allgemeinen Anlagen in Verbindung mit <strong>de</strong>n fachspezifischen Anlagen<br />

<strong>de</strong>r Zugangs- und Zulassungsregeln zu dieser Satzung.<br />

(4) 1 Soweit die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen für die<br />

Berücksichtigung auf <strong>de</strong>n für die einzelnen Quoten zu bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Ranglisten erfüllen,<br />

wer<strong>de</strong>n sie auf <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Ranglisten geführt. 2 Bei <strong>de</strong>r Auswahl wer<strong>de</strong>n<br />

die Ranglisten in folgen<strong>de</strong>r Reihenfolge berücksichtigt:<br />

1. Quote <strong>de</strong>s Auswahlverfahrens <strong>de</strong>r Hochschule 1. Quote <strong>de</strong>s Auswahlverfahrens <strong>de</strong>r Hochschule,<br />

2. Wartezeitquote 2. Wartezeitquote,<br />

3. Härtefallquote 3. Härtefallquote.<br />

§ 35 Auswahlverfahren <strong>de</strong>r Hochschule [ZZS-HU] § 24 Auswahlverfahren <strong>de</strong>r Hochschule<br />

(1) Die Vergabe im Auswahlverfahren <strong>de</strong>r Hochschule erfolgt nach Leistung und<br />

Eignung. Dem Grad <strong>de</strong>r Qualifikation, <strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s<br />

vorangegangenen und für die Zulassungsentscheidung zugrun<strong>de</strong> gelegten<br />

(1) 1 Die Vergabe im Auswahlverfahren <strong>de</strong>r Hochschule erfolgt nach Leistung und<br />

Eignung. 2 Dem Grad <strong>de</strong>r Qualifikation, <strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s<br />

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